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BSG, Beschluss vom 18.04.2016 - 9 SB 93/15 B
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung einer Divergenz Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft nach dem SGB IX
Divergenz im Sinne von § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. Wer eine Rechtsprechungsdivergenz entsprechend den gesetzlichen Anforderungen darlegen will, muss entscheidungstragende abstrakte Rechtssätze in der Entscheidung des Berufungsgerichts einerseits und in der herangezogenen höchstrichterlichen Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG andererseits gegenüberstellen und dazu ausführen, weshalb beide miteinander unvereinbar sein sollen. Erforderlich ist, dass das LSG bewusst einen abweichenden Rechtssatz aufgestellt hat und nicht etwa lediglich fehlerhaft das Recht angewendet hat (hier zur Frage, ob Ansprüche aus § 69 SGB IX Ansprüche auf Geldleistungen im Sinne von §§ 58, 59 SGB I sind).
Normenkette:
SchwbAwV § 6 Abs. 1 S. 2
, , , ,
SGB I § 59 S. 1 und S. 2
,
SGB IX § 69 Abs. 1 S. 1
,
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2
,
SGG § 160a Abs. 2 S. 3
Vorinstanzen: LSG Niedersachsen-Bremen 19.11.2015 L 10 SB 1/13 , SG Hannover S 42 SB 358/10
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 19. November 2015 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: