Gründe:
I
Die Klägerin begehrt Beschädigtenversorgung nach dem verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (
VwRehaG).
Antrag, Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben. Das LSG hat ausgeführt, die rechtsstaatswidrige Relegation der Klägerin
von der erweiterten Oberschule in W. im Jahr 1962 sei nicht ursächlich für ihre Erkrankungen. Das ergebe sich aus dem schlüssigen
und widerspruchsfreien Gutachten der Sachverständigen E. aus dem Verwaltungsverfahren (Urteil vom 10.4.2018).
Zu weiteren von der Klägerin benannten schädigenden Ereignissen wie einer Klinikeinweisung und den Entscheidungen zur Heimerziehung
ihrer Kinder existierten keine Rehabilitierungsbescheinigungen, wie sie §
1 VwRehaG für eine Entschädigung aber voraussetze.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem am 19.4.2018 zugestellten Urteil hat die Klägerin mit von ihr persönlich unterzeichnetem
Schreiben vom 17.5.2018 - beim BSG eingegangen am 19.5.2018 - Beschwerde eingelegt und Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwältin
S. gestellt. Ein Facharzt habe bei ihr eine posttraumatische Belastungsstörung und einen Grad der Schädigungsfolgen von 50
festgestellt.
II
1. Der Antrag der Klägerin auf PKH ist abzulehnen.
Nach §
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §
114 Abs
1 S 1
ZPO kann einem Beteiligten für ein Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dies ist
hier nicht der Fall.
Gemäß §
160 Abs
2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung
des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr
2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher
Zulassungsgrund ist nach der im PKH-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung des Streitstoffs unter Berücksichtigung des Vorbringens
der Klägerin nicht zu erkennen.
Grundsätzliche Bedeutung (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) hätte die Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage mit Breitenwirkung aufwürfe. Eine solche
ist jedoch nicht ersichtlich. Rechtsfragen, die allgemeine, über den Einzelfall der Klägerin hinausgehende Bedeutung besitzen,
von der angestrebten Entscheidung der Rechtssache im Revisionsverfahren somit erwartet werden kann, dass sie in einer bisher
nicht geschehenen, jedoch das Interesse der Allgemeinheit berührenden Weise die Rechtseinheit herstellen, wahren oder sichern
oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird, sind nicht ersichtlich. Des Weiteren ist auch nicht erkennbar, dass der
Zulassungsgrund der Divergenz (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) vorliegt.
Ebenso wenig lässt sich ein Verfahrensfehler feststellen, der gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 SGG zur Zulassung der Revision führen könnte. Da der LSG-Senat mit Beschluss vom 7.8.2017 das Berufungsverfahren auf die Berichterstatterin
übertragen hatte, durfte diese zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheiden (vgl §
153 Abs
5 SGG). Schließlich war das Berufungsgericht auch nicht daran gehindert, in Abwesenheit der Klägerin zu entscheiden. Auf diese
Möglichkeit ist die Klägerin in der Ladung zum Termin hingewiesen worden (vgl §
110 Abs
1 S 2
SGG).
Auch ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör (Art
103 Abs
1 GG, §
62 SGG) liegt nicht vor. Den Antrag auf Terminsaufhebung der Klägerin vom 9.4.2018 hat das Berufungsgericht zu Recht abgelehnt,
weil die Klägerin durch die vorgelegte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ihre Verhandlungsunfähigkeit nicht hinreichend glaubhaft
gemacht hat (vgl §
202 S 1
SGG iVm §
227 Abs
1 S 1 und Abs
2 ZPO) und das LSG sie zuvor auf die diesbezügliche Unzulänglichkeit der von ihr eingereichten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
hingewiesen hatte. Aus einer ärztlichen Bescheinigung müssen sich Art, Schwere und voraussichtliche Dauer der Erkrankung ergeben.
Denn nur dann kann das Gericht die Frage der Verhandlungsfähigkeit selbst beurteilen. Gerade bei - wie hier - kurzfristig
vor dem Termin gestellten Anträgen auf Vertagung oder Aufhebung des Termins bestehen hohe Anforderungen an die Glaubhaftmachung
der Verhandlungsunfähigkeit (vgl Senatsbeschluss vom 16.4.2018 - B 9 V 66/17 B - Juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 13.10.2010 - B 6 KA 2/10 B - SozR 4-1500 § 110 Nr 1 RdNr 12).
Auch der Umstand, dass das LSG im Berufungsverfahren dem Vortrag der Klägerin nicht gefolgt ist, sie leide verfolgungsbedingt
an einer posttraumatischen Belastungsstörung, wie ihr unter anderem ein Facharzt bescheinigt habe, begründet keinen Verstoß
gegen das rechtliche Gehör. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet nur, dass die Klägerin mit ihrem Vortrag "gehört",
nicht jedoch "erhört" wird. Die Gerichte werden durch Art
103 Abs
1 GG nicht dazu verpflichtet, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen (BSG Beschluss vom 10.10.2017 - B 13 R 234/17 B - Juris RdNr 6 mwN). Letztlich wendet sich die Klägerin mit ihrem Vortrag gegen die Beweiswürdigung des LSG, die §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG indes der Beurteilung durch das Revisionsgericht vollständig entzieht (Senatsbeschluss vom 23.5.2017 - B 9 SB 76/16 B - RdNr 9; Karmanski in Roos/Wahrendorf,
SGG, 2014, §
160 RdNr 58 mwN).
2. Die durch die Klägerin persönlich eingelegte Beschwerde entspricht mangels Vertretung durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§
73 Abs
4 S 1
SGG) nicht der gesetzlichen Form und ist deshalb unzulässig.
3. Die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß §
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 S 2 und 3
SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.