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BSG, Beschluss vom 23.09.2019 - 9 V 30/19 B
Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Verständliche Sachverhaltsschilderung
1. Eine verständliche Sachverhaltsschilderung gehört zu den Mindestanforderungen einer Grundsatzrüge, weil es nicht Aufgabe des Revisionsgerichts ist, sich im Rahmen des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens die entscheidungserheblichen Tatsachen aus dem angegriffenen Urteil selbst herauszusuchen.
2. Ein pauschaler Verweis auf die Sachverhaltszusammenfassung im Urteil des LSG ist im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht ausreichend.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
Vorinstanzen: LSG Niedersachsen-Bremen 01.07.2019 L 10 VE 63/15 , SG Braunschweig 24.11.2015 S 42 VE 11/14
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 1. Juli 2019 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: