Parallelentscheidung zu BSG B 8 V 30/19 B v. 23.09.2019
Gründe:
I
Die Klägerin begehrt in der Hauptsache eine Höherbewertung des Grades der Schädigungsfolgen wegen besonderer beruflicher Betroffenheit
nach dem
Opferentschädigungsgesetz iVm den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG). Das LSG hat den geltend gemachten Anspruch verneint. Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Klägerin
aufgrund der anerkannten Schädigungsfolge in ihrer Erwerbsbiografie in irgendeiner Weise beeinträchtigt sei (Urteil vom 1.7.2019).
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt. Sie macht als Zulassungsgründe die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und eine Divergenz geltend.
II
Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig. Ihre Begründung vom 2.9.2019 genügt nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form,
weil die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) und der Divergenz (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) nicht in der hierfür erforderlichen Weise dargetan worden sind (vgl §
160a Abs
2 Satz 3
SGG).
1. Die Klägerin misst der Frage grundsätzliche Bedeutung bei, "ob im vorliegenden Fall eine besondere berufliche Betroffenheit
im Sinne von § 30 Abs 2 BVG sowie die Gewährung von Berufsschadensausgleich nach § 30 Abs 3 BVG Anwendung findet". Damit hat die Klägerin - anders als notwendig - bereits keine abstrakt-generelle Rechtsfrage iS des §
160 Abs
2 Nr
1 SGG bezeichnet. Vielmehr bezieht sich die Fragestellung ersichtlich auf den Einzelfall der Klägerin, weshalb ihr von vornherein
keine Breitenwirkung zukommen kann (vgl hierzu und zu den weiteren Darlegungsanforderungen an eine Grundsatzrüge Senatsbeschluss
vom 31.1.2018 - B 9 V 63/17 B - juris RdNr 6; Senatsbeschluss vom 30.11.2017 - B 9 V 35/17 B - juris RdNr 4).
2. Soweit die Klägerin eine Divergenz iS des §
160 Abs
2 Nr
2 SGG rügen will, erfüllt ihr Vorbringen nicht die Darlegungsvoraussetzungen für eine Divergenzrüge (s hierzu allgemein Senatsbeschluss
vom 25.10.2018 - B 9 V 27/18 B - juris RdNr 8 mwN). Sie benennt weder einen abstrakten Rechtssatz aus einer der von ihr zitierten Entscheidungen des BSG, noch stellt sie einem solchen höchstrichterlichen Rechtssatz einen divergierenden abstrakten Rechtssatz des LSG aus dem
angefochtenen Urteil gegenüber.
3. Schließlich hat die Klägerin mit ihrer Rüge, das LSG habe zur Frage der beruflichen Betroffenheit kein gesondertes Gutachten
eingeholt, keinen Zulassungsgrund dargelegt. Soweit sie mit ihrem diesbezüglichen Vortrag sinngemäß eine mangelhafte Sachaufklärung
(§
103 SGG) des LSG geltend machen will, erfüllt ihr Vorbringen nicht die notwendigen Darlegungsanforderungen einer Sachaufklärungsrüge
(s hierzu allgemein Senatsbeschluss vom 21.12.2017 - B 9 SB 70/17 B - juris RdNr 3). Auf den Verfahrensmangel einer unterlassenen Sachaufklärung (§
103 SGG) kann sich die Klägerin schon deshalb nicht mit Erfolg berufen, weil sie keinen vor dem LSG bis zuletzt in der mündlichen
Verhandlung aufrecht erhaltenen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag benannt hat, den das Berufungsgericht übergangen haben
könnte (vgl §
160 Abs
2 Nr
3 Teilsatz 3
SGG). Der Einwand der Klägerin, das LSG habe seine Entscheidung auf die "fehlerhafte Würdigung" des SG und auf das Gutachten von Dr Bosse gestützt, vermag ebenfalls die Revisionszulassung nicht zu begründen. Denn insoweit wendet
sie sich gegen die Beweiswürdigung des LSG (§
128 Abs
1 Satz 1
SGG). Hierauf kann jedoch gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 Teilsatz 2
SGG eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§
160a Abs
4 Satz 2 Halbsatz 2
SGG).
4. Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß §
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm §
169 Satz 2 und
3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.