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LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.10.2011 - 12 AS 3830/11
Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Angemessenheit der Unterkunftskosten; Zulässigkeit eines Kostensenkungsverfahrens nach langjähriger Anerkennung der Unzumutbarkeit bzw. Unmöglichkeit einer Kostensenkung
Konkretisiert ein Grundsicherungsträger die Obliegenheit des Leistungsberechtigten zur Kostensenkung und verfährt jahrelang entsprechend, kann diese Verwaltungspraxis Vertrauensschutz begründen. Will der Grundsicherungsträger die Anforderungen an die Kostensenkungsbemühungen davon abweichend erheblich strenger fassen, muss dem Leistungsberechtigten über einen entsprechenden Hinweis die Möglichkeit gegeben werden, den nunmehr gestellten Anforderungen auch gerecht werden zu können. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
BGB § 242
,
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1
,
SGB II § 22 Abs. 1 S. 3
Vorinstanzen: SG Freiburg 22.08.2011 S 13 AS 4002/11 ER
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 22. August 2011 wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner erstattet die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller in beiden Rechtszügen.

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