Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Angemessenheit der Unterkunftskosten; Zulässigkeit eines Kostensenkungsverfahrens nach langjähriger
Anerkennung der Unzumutbarkeit bzw. Unmöglichkeit einer Kostensenkung
Gründe:
I. Die Beteiligten streiten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes über die Übernahme tatsächlicher Unterkunftskosten.
Die Antragstellerin Ziff. 1 und ihre vier Kinder beziehen als Bedarfsgemeinschaft seit 2005 laufend Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Der älteste Sohn der Antragstellerin Ziff. 1 absolviert
seit 15. September 2010 ein freiwilliges soziales Jahr im Ausland und gehört seither nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft. Die
Antragsteller bewohnen in der Blücherstr. 18 in Freiburg Wohnraum mit einer Fläche von 103,7 qm zu einer Kaltmiete von zunächst
700 €, die nach Modernisierungsmaßnahmen ab Oktober 2010 auf 1.000 € erhöht wurde.
Bereits mit Schreiben vom 14. Juni 2005 wies der Antragsgegner die Antragsteller auf die aus seiner Sicht unangemessenen Unterkunftskosten
hin, teilte die für fünf Personen geltende Mietobergrenze von 590,10 € (105 qm à 5,62 €) mit und forderte die Antragsteller
zur Kostensenkung auf. Mit Schreiben vom 29. August 2007 erfolgte eine weitere Kostensenkungsaufforderung. Mit Schreiben vom
21. Oktober 2009 wies der Antragsgegner auf die ab Mai 2009 geltenden neuen Mietobergrenzen hin (für einen Fünf-Personen-Haushalt
626,85 €) und forderte erneut Kostensenkungsbemühungen. Die Antragstellerin Ziff. 1 legte Nachweise für Kostensenkungsbemühungen
vor zum 26. September 2009, 7. Dezember 2009 und 14. Juni 2010, worauf der Antragsgegner die Kosten der Unterkunft in tatsächlicher
Höhe übernahm, zuletzt mit Bescheid vom 15. September 2010 für die Zeit vom 1. Oktober 2010 bis 31. März 2011. Mit Schreiben
vom 23. September 2009 hatte sich die Antragstellerin Ziff. 1 beim Antragsgegner erkundigt, ob entsprechend der Aussagen des
"Runden Tisches" vier Nachweise für sechs Monate vorzulegen seien. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2009 bestätigte der Antragsgegner:
"Bei Nachweis von 4 belegbaren nachvollziehbaren Bemühungen gilt die 6-Monatsfrist". Am 14. Dezember 2010 legte die Antragstellerin
Ziff. 1 weitere Nachweise vor.
Mit Schreiben vom 8. März 2011 kündigte der Antragsgegner an, dass er ab 1. April 2011 nur noch die angemessene Kaltmiete
für einen 4-Personen-Haushalt von 518,40 € übernehmen werde und bewilligte entsprechend mit Bescheid vom 10. März 2011 den
Antragstellern für den Zeitraum 1. April bis 30. September 2011 Leistungen in Höhe von 1.078,05 € monatlich, davon Kosten
der Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 683,52 €. Hiergegen legten die Antragsteller Widerspruch ein.
Am 27. Juli 2011 haben die Antragsteller beim Sozialgericht Freiburg (SG) Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt hinsichtlich der Übernahme der tatsächlichen Kosten der Unterkunft.
Das SG hat mit Beschluss vom 22. August 2011 den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet, den Antragstellern
vorläufig Kosten der Unterkunft und Heizung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kaltmiete in Höhe von 1.000 € zu gewähren.
Zur Begründung hat es gestützt auf §
86b Abs.
2 Satz 2
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) ausgeführt, einstweilige Anordnungen seien auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis
zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheine. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund
seien hinreichend glaubhaft gemacht. Anspruchsgrundlage sei § 22 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 3 SGB II. Leistungen für Kosten
der Unterkunft würden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen seien. Darüber hinaus seien
sie solange zu berücksichtigen, wie es der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder zuzumuten sei, durch einen Wohnungswechsel,
durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens sechs Monate. Zwar sei den
Antragstellern die Unangemessenheit ihrer Kaltmiete schon seit längerem bekannt, sie seien jedoch auch darauf hingewiesen
worden, dass eine Übernahme unangemessener Unterkunftskosten über den Zeitraum von sechs Monaten möglich sei, wenn nachgewiesen
werde, dass eine Senkung der Unterkunftskosten nicht möglich sei. In der Folgezeit habe die Antragstellerin Ziff. 1 Nachweise
ihrer Bemühungen vorgelegt, u.a. am 7. Dezember 2009 neben dem Formular des Antragsgegners auch mehrere E-Mails, mit denen
sie sich bei Maklern nach einer angemessenen Wohnung erkundigt habe. Diese Nachweise hätten offensichtlich als Nachweis genügt,
dass keine günstigere Wohnung zur Verfügung stand, denn der Antragsgegner habe in der Folgezeit die tatsächlichen Kosten übernommen;
ein Hinweis, dass die Bemühungen qualitativ oder quantitativ nicht ausreichend seien, sei nicht erfolgt. Die am 14. Dezember
2010 vorgelegten Nachweise hätten sich nicht wesentlich von den zuvor vorgelegten Belegen unterschieden, so dass auch für
den folgenden Bewilligungsabschnitt die tatsächlichen Kosten zu übernehmen seien. Zwar neige die Kammer zu der Auffassung,
dass die Bemühungen der Antragstellerin Ziff. 1 nicht als ausreichend angesehen werden könnten. Nachdem über mehrere Jahre
jedoch die nachgewiesenen Bemühungen als ausreichend akzeptiert worden seien und auch der Text der vorgelegten E-Mails nicht
beanstandet worden sei, sei bei den Antragstellern insoweit Vertrauen geschaffen worden. Ohne einen vorherigen Hinweis, dass
die Art der Bemühungen nicht oder nicht mehr als ausreichend angesehen werde, sei eine Kürzung der Unterkunftskosten unbillig.
Ein Anordnungsgrund liege ebenfalls vor, da sich die Differenz zwischen gewährten und tatsächlichen Unterkunftskosten auf
481,60 € monatlich belaufe.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 6. September 2011 eingelegte Beschwerde des Antragsgegners. Die Pflicht zur Senkung
der Unterkunftskosten sei seit 2007 ausreichend deutlich mitgeteilt worden. Allein die Nachfragen der Antragstellerin hinsichtlich
des Umfangs der Nachweise über Bemühungen ließen den Schluss zu, dass nur die formellen Voraussetzungen für die Weitergewährung
der Leistungen geschaffen werden sollten, nicht jedoch, dass man bemüht gewesen sei, eine angemessene Wohnung zu finden. Das
Fehlen ernsthafter Senkungsbemühungen sei nicht nur aus der Formulierung der Bewerbungsschreiben ersichtlich, eine Nachfrage
beim Amt für Wohnraumversorgung habe ergeben, dass die Antragstellerin dort seit dem 15. Mai 2009 nicht mehr in der Datei
für Wohnungssuchende geführt werde. Allein die Tatsache, dass nach Vorlage von Nachweisen weiterhin ungekürzte Unterkunftskosten
gewährt worden seien, begründe keinen Vertrauensschutz. Folgte man der Begründung des Beschlusses, wäre nach jeder Übernahme
der tatsächlichen Kosten erneut eine Frist nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II einzuräumen, denn der geforderte Hinweis, dass die
Bemühungen nicht als ausreichend angesehen werden, müsste - um Sinn zu machen - erneut eine Handlungsfrist folgen lassen.
Dass die Miete von 1.000 € den Angemessenheitssatz bei weitem übersteige, sei auch den Antragstellern klar. Im Übrigen widerspreche
die Argumentation hinsichtlich eines Vertrauensschutzes auch der Systematik der Bewilligungszeiträume, wonach der Leistungsträger
über den Anspruch ohne Bindung an die vorangegangene Bewilligung entscheiden könne und müsse. Aus der Entscheidung des Bundessozialgerichts
(BSG) vom 13. April 2011 (- B 14 AS 106/10 R -) vermöge der Antragsgegner nicht zu erkennen, dass sein Konzept per se nicht plausibel sei.
Die Antragsteller sind der Beschwerde entgegen getreten und haben ausgeführt, der Beschwerdegegner verfüge derzeit noch nicht
einmal über ein Konzept, anhand dessen er die Angemessenheitsgrenze beziffern könnte. Die an die Kostensenkungsaufforderung
gestellten Anforderungen verlangten, dass zumindest eine Angemessenheitsgrenze genannt werde. Ob es genüge, dass irgendeine
Angemessenheitsgrenze genannt werde, sei noch nicht entschieden, hierzu sei beim BSG das Verfahren B 4 AS 16/11 anhängig. Soweit der Antragsgegner meine, die Antragsteller hätten sich nicht genügend bemüht, sich insbesondere beim Amt
für Wohnraumversorgung nicht ausreichend beworben, sei zu entgegnen, dass die Antragsteller erst über die Beschwerdeschrift
erfahren hätten, nicht mehr als Wohnungssuchende geführt zu werden. Die Stadt Freiburg habe es weder für nötig gehalten, die
Antragsteller hierauf hinzuweisen, noch habe sie die Antragsteller in Kenntnis gesetzt, dass man sie aus der Liste streiche,
wenn sie nicht in regelmäßigen Abstünden einen "Folgeantrag" stellten. Im Übrigen sei der Vortrag als venire contra factum
proprium zurückzuweisen. Der Antragsgegner gebe seit vielen Jahren die Information heraus, dass vier gescheiterte Anmietversuche
nachgewiesen werden müssten. Die Antragsteller müssten sich auf diese Information verlassen können. Die Argumentation des
SG bezüglich des Vertrauensschutzes treffe voll zu. Der Antragsgegner verdrehe die Argumentation des SG, wenn er unterstelle, ein Vertrauenstatbestand sei durch die Gewährung der Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe entstanden.
Das SG habe seine Entscheidung vielmehr damit begründet, dass der Antragsgegner über Jahre hinweg ausdrücklich vorgegeben habe,
in welcher Weise und in welchem Umfang Bemühungen um Kostensenkung darzulegen seien. Damit - nicht mit seiner Bewilligungspraxis
- habe der Antragsgegner einen Vertrauenstatbestand geschaffen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider
Rechtszüge und die Verwaltungsakten des Antragsgegners Bezug genommen.
II. Die Beschwerde des Antragsgegners hat keinen Erfolg.
Die unter Beachtung der Vorschrift des §
173 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig, insbesondere wäre auch in der Hauptsache die
Berufung zulässig (§
172 Abs.
3 Nr.
1 SGG). In der Sache ist die Beschwerde jedoch unbegründet.
Das SG hat dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht stattgegeben, denn dieser ist zulässig und begründet. Nach
§
86b Abs.
2 Satz 1
SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 aaO. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf
den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung
eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur
Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung
wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 aaO.).
Vorliegend kommt, wie das SG zutreffend erkannt hat, nur eine Regelungsanordnung nach §
86b Abs.
2 Satz 2
SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten
in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs
(Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der angestrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu
machen (§
86b Abs.
2 Satz 4
SGG i.V.m. §
920 Abs.
2 der
Zivilprozessordnung [ZPO]); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen
Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht
[BVerfG] NVwZ 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927 = Breithaupt 2005, 803). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im
Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 9. Aufl., §
86b Rdnr. 42).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat das SG zu Recht den Antragsgegner verpflichtet, den Antragstellern vorläufig Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung unter
Berücksichtigung der tatsächlichen Kaltmiete für den Zeitraum 27. Juli bis 30. September 2011 zu gewähren. Sowohl Anordnungsanspruch
als auch Anordnungsgrund sind glaubhaft gemacht. Zur Eilbedürftigkeit erübrigen sich im Hinblick auf die Höhe der Bedarfsunterdeckung
von monatlich 481,60 € bei existenzsichernden Leistungen weitergehende Ausführungen.
Anspruchsgrundlage für die Berücksichtigung der tatsächlichen Kaltmiete ist § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II. Die Antragstellerin
Ziff. 1 als erwerbsfähige Leistungsberechtigte (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II) sowie die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden
Kinder, die Antragsteller Ziff. 2 bis 4 (§ 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II) sind dem Grunde nach unstreitig leistungsberechtigt, insbesondere
verfügen sie über kein anrechenbares Vermögen und über kein Einkommen, das ihren Bedarf vollständig deckt und sind damit hilfebedürftig
(§ 9 SGB II). Nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II sind, soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit
des Einzelfalls angemessenen Umfang übersteigen, diese als Bedarf solange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden
Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch
Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch für längstens sechs Monate.
Die Aufwendungen der Antragsteller für die Wohnung mit einer Kaltmiete von 1.000 € sind so hoch, dass sie nicht mehr als angemessen
angesehen werden können, ohne dass im Einzelnen darauf eingegangen werden müsste, ob die vom Antragsgegner verwendete Mietobergrenze
in Freiburg tatsächlich herangezogen werden kann, insbesondere ob entsprechender Wohnraum zu diesen Konditionen tatsächlich
verfügbar ist (hierzu BSG, Urteil vom 13. April 2011 - B 14 AS 106/10 R - [juris]). Über die Grenze der Angemessenheit hinaus sind Kosten der Unterkunft auch über den 6-Monatszeitraum hinaus
zu übernehmen, wenn den Antragstellern eine Kostensenkung nicht möglich ist, insbesondere, wenn sie keine günstigere Wohnung
finden. Die Kostensenkung ist eine Obliegenheit des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (vgl. Lang/Link in Eicher/Spellbrink,
SGB II, 2. Aufl., § 22 Rdnr. 55). Welche Anforderungen hier im Einzelnen zu stellen sind, gibt das Gesetz nicht vor. Die Anforderungen
an diese Obliegenheit hat der Antragsgegner dadurch konkretisiert, dass er - zurückgehend auf einen Gemeinderatsbeschluss
der Stadt Freiburg vom 5. Mai 2009 - bei Nachweis von vier belegbaren nachvollziehbaren Bemühungen die unangemessenen Kosten
jeweils für sechs Monate übernimmt. So hat es der Antragsgegner auch der Antragstellerin Ziff. 1 auf deren Anfrage mit Schriftsatz
vom 29. Oktober 2009 bestätigt. In der Folgezeit hat die Antragstellerin Ziff. 1 - stets in gleicher Weise - ihre Bemühungen
dargelegt, ohne dass der Antragsgegner jemals zu erkennen gegeben hätte, dass diese Bemühungen ihm qualitativ oder quantitativ
nicht (mehr) ausreichen. Insoweit hat er durch diese Verwaltungspraxis in der Tat einen Vertrauensschutz begründet, auf den
sich die Antragsteller nunmehr berufen können. Denn abweichend von der bisherigen Praxis hat der Antragsgegner auf die Mitte
Dezember 2010 vorgelegten Kostensenkungsbemühungen erstmals mit Schreiben vom 8. März 2011 darauf hingewiesen, dass die Bemühungen
nicht als ausreichend angesehen werden und daher nur noch die als angemessen angesehene Kaltmiete übernommen wird. Die Umsetzung
erfolgte unmittelbar mit Bescheid vom 10. März 2011, ohne dass die Antragsteller noch eine Möglichkeit gehabt hätten, ihre
- bisher anerkannte Praxis - umzustellen. Insoweit gilt auch im Bereich des öffentlichen Rechts das Verbot des widersprüchlichen
Verhaltens (venire contra factum proprium) als Sonderfall des Rechtsgrundsatzes von Treu und Glauben (§
242 Bürgerliches Gesetzbuch) und kommt in diesem Sinne sowohl für das Handeln des Leistungsträgers wie auch des Leistungsberechtigten in Betracht.
Entgegen der Auffassung des Antragsgegners erfolgt insoweit keinerlei Bindung an frühere Bewilligungen, sondern eine Selbstbindung
resultiert allein aus der bisherigen Verwaltungspraxis. Es besteht auch nicht die Gefahr, dass ständig neue Fristen zur Kostensenkung
eingeräumt werden müssten, denn der Antragsgegner hätte schon bei der ersten Vorlage von Eigenbemühungen diese als nicht hinreichend
qualifizieren können. Sofern er allerdings nach mehreren Jahren seine Anforderungen an die Kostensenkungsbemühungen im konkreten
Fall erheblich strenger fassen will, muss den Antragstellern über einen entsprechenden Hinweis die Möglichkeit gegeben werden,
den nunmehr gestellten Anforderungen auch gerecht werden zu können.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von §
193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§
177 SGG).