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LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.07.2016 - 4 R 1086/16
Rechtsschutzbedürfnis im sozialgerichtlichen Verfahren für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen Betriebsprüfungsbescheid Keine Saldierung zwischen den Beitragsnachforderungen gegenüber dem Arbeitgeber einerseits und dessen Beitragserstattungsansprüchen andererseits
Für den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage gegen einen Betriebsprüfungsbescheid besteht auch dann ein Rechtsschutzbedürfnis, wenn man mit dem BSG Betriebsprüfungsbescheiden nicht die Funktion eines Vollstreckungstitels im engeren Sinne zubilligt.
Im Betriebsprüfungsbescheid darf keine Saldierung zwischen den Beitragsnachforderungen gegenüber dem Arbeitgeber einerseits und dessen Beitragserstattungsansprüchen erfolgen. Zu Unrecht entrichtete Beiträge sind nur zu beanstanden.
Normenkette:
SGB IV § 28p Abs. 1 S. 5
,
SGG § 86a Abs. 2 Nr. 1
,
SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2
Vorinstanzen: SG Karlsruhe 14.02.2016 S 5 R 304/16 ER
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 14. Februar 2016 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für beide Rechtszüge wird endgültig auf € 6.445,46 festgesetzt.

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