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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.09.2020 - 8 R 2033/19
Ein Zeitraum von nahezu 6 Monaten zwischen der Untersuchung des Klägers und der Erstellung des neurologisch-psychiatrischen Gutachtens steht der Verwertung des Gutachtens im Einzelfall nicht entgegen, wenn aufgrund besonderer Umstände davon ausgegangen werden kann, dass sich der Sachverständige bei der Abfassung des Gutachtens noch genau an die Person des Untersuchten erinnern konnte. Die hierfür maßgeblichen Umstände können sich aus dem Gerichtsverfahren selbst ergeben (hier: bejaht aufgrund eines vor der Abfassung des Gutachtens gestellten erfolglosen Befangenheitsantrags gegen den Gutachter).
Normenkette: ,
SGG § 118 Abs. 1
,
ZPO § 412 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Heilbronn 10.05.2019 S 8 R 3356/17
Tenor
Das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 10.05.2019 wird auf die Berufung der Beklagten aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten.

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