Anspruch auf Bundeserziehungsgeld; Berücksichtigung der Entschädigung für Gerichtsvollzieher in Baden-Württemberg als Einkommen
Tatbestand:
Die Klägerin macht einen Anspruch auf Bundeserziehungsgeld (Erzg) als Budgetleistung, hilfsweise als Regelleistung geltend.
Die 1968 geborene Klägerin ist verheiratet und lebte im hier entscheidungserheblichen Zeitraum in den Jahren 2003 und 2004
mit ihrem Ehemann sowie ihren vier Kindern H (geb. 21. Juni 2000), M (geb. 12. August 2001), M und A (beide geb. am 30. Januar
2004) in einem gemeinsamen Haushalt; sie ist nicht berufstätig. Ihr Ehemann ist als Gerichtsvollzieher beim Amtsgericht S
tätig. Er erhielt im Jahr 2003 Bezüge nach der Besoldungsgruppe A 8 sowie eine Vollstreckungsvergütung. Im Einzelnen setzten
sich diese Bezüge wie folgt zusammen:
Januar bis Juli 2003
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16.544,50 EUR
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August bis Dezember 2003
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12.100,35 EUR
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Urlaubsgeld
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332,34 EUR
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Besoldungserhöhung (Einmalzahlung)
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403,04 EUR
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Weihnachtsgeld
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1.518,02 EUR
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Zwischensumme
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30.898,25 EUR
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Vollstreckungsvergütung
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4.209,72 EUR
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Gesamtbetrag
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35.107,97 EUR
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Außerdem erhielt der Ehemann der Klägerin im Jahr 2003 zur Abgeltung des durch die Verpflichtung zur Einrichtung und Unterhaltung
eines Büros entstehenden Aufwandes eine Entschädigung auf der Grundlage der in Baden-Württemberg geltenden Verordnung des
Justizministeriums zur Abgeltung von Bürokosten im Gerichtsvollzieherdienst (GVEntschVO), die in Höhe von 30% als Aufwandsentschädigung
gezahlt wird und insoweit nicht versteuert werden muss, im Übrigen aber zu den steuerpflichtigen Einnahmen zählt. Dadurch
erzielte der Ehemann der Klägerin im Jahr 2003 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Bruttolohn) in Höhe von 51.645 EUR.
Bei der Steuerfestsetzung für 2003 anerkannte das Finanzamt S Werbungskosten in Höhe von 4.163 EUR, so dass sich ein Gesamtbetrag
der Einkünfte in Höhe von 47.482 EUR ergab.
Am 7. Mai 2004 beantragte die Klägerin Erzg für ihre Kinder M und A als Budget für die ersten 12 Lebensmonate der Kinder.
Mit Bescheid vom 18. Juni 2004 bewilligte die Beklagte der Klägerin für die ersten sechs Monate ihrer Kinder M und A Erzg
in Höhe von monatlich 600 EUR, insgesamt also einen Betrag von 3.600 EUR. Die Beklagte führte ferner aus, ein Anspruch auf
Erzg nach der Budgetregelung bestehe nicht, da das anzurechnende Einkommen der Klägerin die für das Budget geltende Einkommensgrenze
übersteige. Es sei daher geprüft worden, ob ihr Erzg in Höhe des Regelbetrages zustehe; hierzu werde auf die in der Anlage
beigefügten Berechnungen verwiesen. In diesen Berechnungen ging die Beklagte von anrechenbaren positiven Einkünften in Höhe
von 47.482 EUR aus. Nach Abzug der Pauschale gemäß § 6 Abs. 1 Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) verblieb ein anrechenbares Einkommen von 38.460,42 EUR. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid
vom 29. September 2004 als unbegründet zurück.
Die Klägerin hat am 29. Oktober 2004 Klage beim Sozialgericht Konstanz (SG) erhoben, welches die Klage mit Urteil vom 30. August 2006, der Klägerin zugestellt am 13. Dezember 2006, abgewiesen hat.
Am 9. Januar 2007 hat die Klägerin Berufung eingelegt. Sie trägt vor, die Beklagte und das SG hätten zu Unrecht angenommen, dass die einem Gerichtsvollzieher vom Land Baden-Württemberg gezahlte Bürokostenentschädigung
Einkommen im Sinn des BErzGG darstelle. Nach der ausdrücklichen und maßgeblichen Regelung des § 1 Abs. 2 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) gehöre die dem Gerichtsvollzieher zu gewährende Entschädigung nicht zu den Dienstbezügen. § 49 Abs. 3 Satz 1 BBesG (in der vom 1. Juli 2002 bis 11. Februar 2009 geltenden Fassung) ermächtige die Landesregierungen, durch Rechtsverordnung
die Abgeltung der den Gerichtsvollziehern für die Verpflichtung zur Einrichtung und Unterhaltung eines Büros entstehenden
Kosten zu regeln. Die baden-württembergische Landesregierung habe in § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen
zum Erlass von Rechtsverordnungen des Besoldungsrechts vom 4. Mai 1982 (GBl. S. 151) die Ermächtigung zum Erlass dieser Verordnung
auf das Justizministerium übertragen, das von dieser Ermächtigung mit der Verordnung des Justizministeriums zur Abgeltung
von Bürokosten im Gerichtsvollzieherdienst (GVEntschVO; GBl. S. 164) Gebrauch gemacht habe. Als Entschädigung erhalte der
Gerichtsvollzieher einen Anteil am Gebührenaufkommen, der wiederum durch Rechtsverordnung festgesetzt werde. Für das Jahr
2003 sei der Gebührenanteil auf 52,40% festgesetzt worden, der Höchstbetrag belaufe sich auf 24.850 EUR. Dieser Gebührenanteil
stelle keine zusätzliche Alimentation des Gerichtsvollziehers dar, sondern eine landesrechtliche Aufwandsentschädigung. Der
Zweck der Entschädigung müsse bei der Auslegung und Anwendung von § 6 BErzGG berücksichtigt werden. Das BErzGG knüpfe zwar an das Steuerrecht an, doch müsse der den Gerichtsvollziehern zustehende Gebührenanteil bei der Berechnung des
Erzg außer Betracht bleiben, weil ansonsten erhebliche Unterschiede zu Einkünften anderer Einkunftsarten bestünden. Bei der
Bürokostenentschädigung handele es sich um eine pauschalisierte Abgeltung eines tatsächlich entstandenen Aufwands. Es entspreche
der Regelungsabsicht des Gesetzgebers, die Bürokostenentschädigung in entsprechender Anwendung von § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 bis 3 BErzGG vom Einkommen in Abzug zu bringen. Andernfalls müsse die Bestimmung verfassungskonform dahingehend ausgelegt werden, dass
eine Aufwandsentschädigung auch dann nicht als Einkommen gewertet werden darf, wenn es der Steuerpflicht unterliegt. Es müsse
dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Gerichtsvollzieher einen Sonderfall darstellten; sie seien einerseits Beamte,
andererseits Freiberufler.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 30. August 2006 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 18. Juni 2004 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. September 2004 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr für den ersten bis
zwölften Lebensmonat der Kinder M und A - abzüglich der bereits bewilligten Leistung - Bundeserziehungsgeld in Höhe von 900
EUR, hilfsweise für den siebten bis 12. Lebensmonat Bundeserziehungsgeld in Höhe von monatlich 600 EUR zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des SG für zutreffend. Das BSG und auch das BVerfG hätten mehrfach entschieden, dass Pauschalierungen bei der Regelung von Massenverfahren
zulässig seien. Dabei dürfe es zugunsten von Einspareffekten und der Verwaltungsvereinfachung auch zu Ungleichbehandlungen
zwischen Beziehern verschiedener Einkommen (Beamte, Selbständige, Arbeitnehmer) und einzelnen Einkommensarten kommen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster
und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§
143,
144 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) statthafte Berufung der Klägerin bedarf keiner Zulassung nach §
144 SGG (in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung), weil der Wert des Beschwerdegegenstandes mehr als 500 EUR betrifft. Die
Klägerin macht im Hauptantrag die Budgetleistung, also einen Anspruch auf Erzg für zwei Kinder in Höhe von monatlich 900 EUR
für die Dauer von 12 Monaten geltend. Von dem sich daraus ergebenden Betrag über 10.800 EUR sind die 3.600 EUR in Abzug zu
bringen, die die Klägerin bereits erhalten hat. Der Wert des Beschwerdegegenstandes beläuft sich damit 7.200 EUR. Die Berufung
ist auch form- und fristgerecht eingelegt worden und damit insgesamt zulässig; sie ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage mit zutreffender Begründung abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt
die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat über das bereits bewilligte Erzg hinaus keinen Anspruch auf Erzg.
Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf höheres Erzg sind noch die Vorschriften des BerzGG idF der Bekanntmachung
vom 9. Februar 2004 (BGBl I S 206). Danach hat Anspruch auf Erziehungsgeld, wer 1. einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen
Aufenthalt in Deutschland hat, 2. mit einem Kind, für das ihm die Personensorge zusteht, in einem Haushalt lebt, 3. dieses
Kind selbst betreut und erzieht und 4. keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt. Die Anspruchsvoraussetzungen müssen
bei Beginn des Leistungszeitraums vorliegen (§ 1 Abs 1 Sätze 1 und 2 BErzGG).
Erzg wird unter Beachtung der Einkommensgrenzen des § 5 Abs 3 BErzGG vom Tag der Geburt bis zur Vollendung des 12. Lebensmonats (Budget) oder bis zur Vollendung des 24. Lebensmonats (Regelbetrag)
gezahlt (§ 4 Abs 1 Satz 1 BErzGG). Erzg ist schriftlich für jeweils ein Lebensjahr zu beantragen (§ 4 Abs 2 Satz 1 BErzGG).
Das monatliche Erzg beträgt bei einer beantragten Zahlung für längstens bis zur Vollendung des 1. 12. Lebensmonats 450 Euro
(Budget), 2. 24. Lebensmonats 300 Euro (Regelbetrag). Die im Antrag getroffene Entscheidung für das Budget oder den Regelbetrag
ist für die volle Bezugsdauer verbindlich. Ist im Antrag keine Entscheidung getroffen, wird der Regelbetrag gezahlt (§ 5 Abs 1 Sätze 1 bis 3 BErzGG).
Nach § 5 Abs 3 BerzGG entfällt der Anspruch auf den Regelbetrag in den ersten sechs Lebensmonaten des Kindes, wenn das Einkommen
bei Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben, 30.000 EUR und bei anderen Berechtigten 23.000 EUR übersteigt. Der Anspruch
auf das Budget entfällt, wenn das Einkommen bei Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben, 22.086 EUR und bei anderen Berechtigten
19.086 EUR übersteigt. Vom Beginn des siebten Lebensmonats an verringert sich das Erzg, wenn das Einkommen bei Ehegatten,
die nicht dauernd getrennt leben, 16.500 EUR und bei anderen Berechtigten 13.500 EUR übersteigt. Die Beträge der Einkommensgrenzen
nach § 5 Abs 3 Satz 1, 2 und 3 BErzGG erhöhen sich um 3.140 EUR für jedes weitere Kind des Berechtigten oder seines nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten,
für das ihm oder seinem Ehegatten Kindergeld gezahlt wird oder ohne die Anwendung des §
65 Abs
1 des Einkommensteuergesetzes (
EStG) oder des § 4 Abs 1 des Bundeskindergeldgesetzes (
BKGG) gezahlt würde. Maßgeblich sind, abgesehen von ausdrücklich abweichenden Regelungen dieses Gesetzes, die Verhältnisse zum
Zeitpunkt der Antragstellung. Für Eltern in einer eheähnlichen Gemeinschaft gelten die Vorschriften zur Einkommensgrenze für
Verheiratete, die nicht dauernd getrennt leben. Für Lebenspartner gilt die Einkommensgrenze für Verheiratete entsprechend.
Was als Einkommen gilt, ist in § 6 BErzGG näher geregelt. Als Einkommen gilt danach die nicht um Verluste in einzelnen Einkommensarten zu vermindernde Summe der positiven
Einkünfte im Sinne des §
2 Abs
1 und
2 EStG abzüglich 24 vom Hundert, bei Personen im Sinne des §
10c Abs
3 EStG abzüglich 19 vom Hundert und der Entgeltersatzleistungen, gemindert um folgende Beträge: 1. Unterhaltsleistungen an andere
Kinder, für die die Einkommensgrenze nicht nach § 5 Abs 3 Satz 4 BErzGG erhöht worden ist, bis zu dem durch Unterhaltstitel oder durch Vereinbarung festgelegten Betrag, 2. Unterhaltsleistungen
an sonstige Personen, soweit sie nach §
10 Abs
1 Nr
1 oder §
33a Abs
1 EStG berücksichtigt werden, 3. Pauschbetrag nach §
33b Abs
1 bis
3 EStG zB wegen der Behinderung eines Kindes, für das die Eltern Kindergeld erhalten oder ohne die Anwendung des §
65 Abs
1 EStG oder des § 4 Abs 1
BKGG erhalten würden (§ 6 Abs 1 Satz 1 BErzGG). Als Einkommen gelten nicht Einkünfte, die gemäß §§
40 bis
40b EStG pauschal versteuert werden können. Entgeltersatzleistungen im Sinne von §
6 Abs 1 Satz 1 BerzGG sind Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Eingliederungshilfe für Spätaussiedler, Krankengeld, Verletztengeld
oder eine vergleichbare Entgeltersatzleistung des Dritten, Fünften, Sechsten oder Siebten Buches Sozialgesetzbuch, des Bundesversorgungsgesetzes,
des Soldatenversorgungsgesetzes oder einer aus dem Europäischen Sozialfonds finanzierten vergleichbaren Entgeltersatzleistung
(§ 6 Abs 1 Satz 2 und 3 BErzGG).
Für die Berechnung des Erziehungsgeldes im ersten Lebensjahr des Kindes ist das Einkommen im Kalenderjahr vor der Geburt des
Kindes, beim angenommenen Kind im Kalenderjahr vor der Aufnahme des Kindes bei der berechtigten Person maßgebend. Für die
Berechnung des Erziehungsgeldes im zweiten Lebensjahr des Kindes ist das Einkommen im Kalenderjahr der Geburt des Kindes,
beim angenommenen Kind im Kalenderjahr seiner Aufnahme bei der berechtigten Person maßgebend (6 Abs 2 BErzGG). Zu berücksichtigen ist das Einkommen der berechtigten Person und ihres Ehegatten oder Lebenspartners, soweit sie nicht
dauernd getrennt leben (§ 6 Abs 3 Satz 1 BErzGG). Ist die berechtigte Person während des Erziehungsgeldbezugs nicht erwerbstätig, bleiben ihre Einkünfte nach § 6 Abs 6 BErzGG aus einer vorherigen Erwerbstätigkeit unberücksichtigt. Ist sie während des Erziehungsgeldbezugs erwerbstätig, sind ihre
voraussichtlichen Erwerbseinkünfte in dieser Zeit maßgebend. Sonderzuwendungen bleiben unberücksichtigt. Entgeltersatzleistungen
der berechtigten Person werden nur während des Erziehungsgeldbezugs berücksichtigt. Für die anderen Einkünfte gelten die übrigen
Vorschriften des § 6 BErzGG.
Die auf der Grundlage § 6 BErzGG vorgenommene Berechnung des anzurechnenden Einkommens durch die Beklagten im angefochtenen Bescheid ist - wie das SG zutreffend dargelegt hat - nicht zu beanstanden. Danach errechnet sich das zu berücksichtigende Einkommen wie folgt:
Jahresbruttoarbeitslohn 2003
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51.645,00 EUR
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abzüglich Werbungskosten
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4.163,00 EUR
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positive Einkünfte
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47.482,00 EUR
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abzüglich einer Pauschale von 19% aus 47.482 EUR,
da der Ehemann der Klägerin als Beamter nicht der
gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegt
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9.021,58 EUR
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Einkommen gem. § 6 BErzGG
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38.460,42 EUR
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Der Anspruch auf das Budget entfällt, da das anzurechnende Einkommen den sich aus § 5 Abs 3 Satz 2 und 4 BErzGG ergebenden Betrag von 31.506 EUR (22.086 EUR + 3.140 EUR + 3.140 EUR + 3.140 EUR) übersteigt.
Die für den Regelbetrag geltende Einkommensgrenze nach § 5 Abs 3 Satz 1 und 4 BErzGG in Höhe von 39.420 EUR (30.000 EUR + 3.140 EUR + 3.140 EUR + 3.140 EUR) wird nicht überschritten. Diesem Umstand hat die
Beklagte durch die Bewilligung von Erzg für die ersten sechs Lebensmonate der Kinder Rechnung getragen. Ab dem siebten Lebensmonat
verringert sich der Regelbetrag, weil das Einkommen die hierfür maßgebliche Grenze von 25.920 EUR (16.500 EUR + 3.140 EUR
+ 3.140 EUR + 3.140 EUR) übersteigt. Der Regelbetrag verringert sich deshalb nach § 5 Abs 4 Satz 2 BErzGG um 5,2 % des Einkommens, das die Grenze von 25.920 EUR übersteigt. Der übersteigende Betrag beläuft sich auf 12.540,42 EUR
(38.460,42 EUR minus 25.540,00 EUR), 5,2% hiervon sind 652,10 EUR. Damit entfällt der Regelbetrag, der höchstens 600 EUR beträgt,
ganz.
Die Beklagte hat bei der Berechnung des Einkommens nach § 6 BErzGG zu Recht auch die dem Ehemann der Klägerin im Jahr 2003 gezahlte Entschädigung nach der baden-württembergischen GVEntschVO
als Einkommens berücksichtigt, soweit diese Entschädigung vom Finanzamt S im Einkommensteuerbescheid 2003 steuerrechtlich
als Einkunft aus nichtselbständiger Tätigkeit betrachtet wurde. Die von der Klägerin aufgezeigten Besonderheiten beim Einkommen
der Gerichtsvollzieher rechtfertigen keine andere Beurteilung. Als Entschädigung werden nach § 1 Abs 2 GVEntschVO die erhobenen
Schreibauslagen und ein Anteil der für die Erledigung der Aufträge eingenommenen Gebühren (Gebührenanteil) gewährt, wobei
die Höhe des Gebührenanteils durch Rechtsverordnung bestimmt wird. Für das Jahr 2003 ist der Gebührenanteil auf 52,40% festgesetzt
worden (GVGebAntVO 2003). Die Auffassung der Klägerin, dass die gesamte Entschädigung als Aufwendungsersatz gezahlt wird,
trifft allerdings nicht zu. Nach § 5 GVEntschVO wird die Entschädigung im Sinne von § 1 Abs 2 nur in Höhe von 30 vom Hundert
als Aufwandsentschädigung gezahlt. Damit sind alle Kosten für die Einrichtung und die Unterhaltung des Büros mit Ausnahme
der Kosten für die Beschäftigung einer Bürokraft abgegolten. Diese pauschale Abgeltung der Sachkosten erhält der Ehemann der
Klägerin als steuerfreie Aufwandspauschale. Ob diese Pauschale im Jahr 2003 ausgereicht hat, um alle Sachkosten zu decken,
ist unerheblich. Darauf kommt es nicht an, weil dieser Teil der Entschädigung nicht als Einkommen herangezogen wurde.
Die restlichen 70% des Gebührenanteils werden dagegen voll besteuert und müssen daher auch bei der Berechnung des Erzg als
Einkünfte herangezogen werden. Darin ist keine Benachteiligung gegenüber anderen Berufsgruppen zu sehen. Die Personalkosten
kann der Ehemann der Klägerin in voller Höhe als Werbungskosten geltend machen und für die Wertung der Sachkosten als Werbungskosten
besteht kein Bedarf, weil er hierfür eine steuerfreie Aufwandsentschädigung erhält. Solange diese Konstellation im Steuerrecht
als rechtmäßig erachtet wird, besteht kein Anlass, hiervon beim Erzg abzuweichen. Für eine analoge Anwendung von § 6 Abs 1 Satz Nr 1 bis 3 BErzGG ist mangels Vorliegens einer Regelungslücke kein Raum. Im Übrigen könnte der 70%-ige Anteil an der Aufwandsentschädigung
ohnedies nicht vollständig vom Einkommen abgezogen werden. Konsequenterweise müssten dann die Werbungskosten um diejenigen
Beträge (zB Personalkosten) vermindert werden, die im Zusammenhang mit der Erzielung der Aufwandsentschädigung stehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen im Hinblick darauf, dass das BErzGG nicht mehr in Kraft ist, nicht vor.