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LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.11.2014 - 11 KR 4040/14
Erklärt der Zahnarzt im Heil- und Kostenplan, dass die Kosten für eine dem Befund entsprechende Regelversorgung voraussichtlich in Höhe des doppelten Festzuschusses liegen, haben auch Versicherte, die mit der Tragung des Eigenanteils für die Versorgung mit Zahnersatz unzumutbar belastet würden, keinen Anspruch auf Erstattung der tatsächlich anfallenden Kosten, wenn diese höher als der doppelte Festzuschuss sind.
Normenkette:
SGB 5 § 55
Vorinstanzen: SG Karlsruhe 09.09.2014 S 5 KR 2886/14 ER
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 09.09.2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

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