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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.03.2011 - 2 SO 1196/10
Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII; Erstattung im Rahmen der vorläufigen Leistungserbringung; Anwendbarkeit der allgemeinen Erstattungsregelungen des SGB X
Die vorläufige Leistungserbringung - Eingliederungshilfe bei Aufenthalt in einer Einrichtung - im Rahmen des Aufgabenübergangs durch § 12 WohlfVbdAuflG BW bei Streit über den örtlich zuständigen Stadt- oder Landkreis ist auch im Falle eines fehlenden gewöhnlichen Aufenthalts des Leistungsberechtigten über die Erstattungsregelungen der §§ 102 ff SGB X zu lösen. Diese werden nicht durch die speziellere Regelung des § 106 Abs. 1 Satz 2 SGB XII ausgeschlossen, weil dessen tatbestandlichen Voraussetzungen dann nicht vorliegen. Zu prüfen ist hier ausgehend vom Zeitpunkt der ersten Antragstellung, wer zu diesem Zeitpunkt gemäß § 98 Abs. 2 Satz 1 bzw. Satz 3 SGB XII zuständig gewesen wäre.
Grundsätzlich ist zwar ein Rückgriff auf die allgemeinen Erstattungsregelungen von vornherein neben § 106 SGB XII nicht möglich, da die Vorschriften der Kostenerstattung des SGB XII denen des SGB X vorgehen. Es besteht auch kein Wahlrecht des Kostenerstattung begehrenden Trägers der Sozialhilfe, ob er Kostenerstattung nach §§ 106ff SGB XII oder nach §§ 102ff SGB X geltend machen will. Der Rückgriff auf §§ 102ff SGB X ist nicht bereits durch einen landesgesetzlichen Ausschluss der Kostenerstattung nach § 106 Abs. 1 S. 2 SGB XII zulässig, sondern erst dann, wenn überhaupt die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 106 Abs. 1 S. 2 SGB XII nicht erfüllt gewesen wären, also überhaupt ein Fall des § 106 Abs. 1 S. 2 SGB XII nicht vorgelegen hätte (hier bei der vorläufigen Leistungserbringung im Falle eines fehlenden gewöhnlichen Aufenthalts des Leistungsberechtigten). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB X § 102
,
SGB XII § 106 Abs. 1
,
SGB XII § 98 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Mannheim 26.11.2009 S 11 SO 1491/06
Auf die Berufungen des Beigeladenen zu 2) und der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts M. vom 26. November 2009 abgeändert und statt dem Beigeladenen zu 2) der Beklagte verurteilt, der Klägerin die für den Beigeladenen zu 3) entstandenen Kosten der Eingliederungshilfe seit dem 01.01.2005 zu erstatten.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Rechtszüge einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 3).
Der Streitwert wird auf 150.795,-- € festgesetzt.

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