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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 05.10.2011 - 2 SO 5659/08 KL
Anspruch auf Sozialhilfe; Rechtsqualität und gerichtliche Überprüfbarkeit des Schiedsspruches einer Schiedsstelle
1. Zu den notwendigen Grundlagen und Ermittlungen für eine Entscheidung durch die Schiedsstelle nach § 80 SGB XII.
2. Die nach §§ 80, 81 SGB XII zu bildenden Schiedsstellen stellen Behörden im Sinne von § 1 Abs. 2 SGB X dar, die hoheitliche Maßnahmen treffen.
3. Den paritätisch aus Vertretern der Einrichtungen und der Sozialhilfeträger besetzten Schiedsstellen wird vom Gesetz als mit der zu regelnden Materie vertrautem und zu einer vermittelnden Zusammenführung von gegenläufigen Interessen der Beteiligten berufenem Gremium eine besondere Beurteilungskompetenz zugemessen. Den Schiedsstellen kommt deshalb eine Einschätzungsprärogative zu. Damit ist gerichtlich allein zu überprüfen, ob die Schiedsstelle die widerstreitenden Interessen der Vertragsparteien ermittelt hat, sie alle für die Abwägung erforderlichen tatsächlichen Erkenntnisse gewonnen hat, und ob ihre Abwägung frei von Einseitigkeiten, in einem fairen und willkürfreien Verfahren sowie inhaltlich orientiert an den materiellen Vorgaben des Entgeltvereinbarungsrechts vorgenommen wurde.
4. Auch im Verfahren der Schiedsstelle nach § 80 SGB XII findet der Grundsatz des rechtlichen Gehörs Anwendung. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
GG Art. 103 Abs. 1
,
SGB X § 1 Abs. 2
,
SGB X § 20
,
SGB X § 31 S. 1
,
SGB XII § 75 Abs. 2 S. 2
,
SGB XII § 75 Abs. 3 S. 1 Nr. 2
,
SGB XII § 77 Abs. 1
,
SGB XII § 80
,
SGG § 62
Der Beschluss der Baden-Württembergischen Schiedsstelle gemäß § 80 SGB XII vom 1. Oktober 2008 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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