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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.2017 - 5 KR 3595/15
Krankenversicherung Vergütung einer Krankenhausbehandlung Implantation einer Revitan-Endoprothese Auslegung des Regelwerks für die Vergütung von Krankenhausleistungen
1. Über die Auslegung des Regelwerks für die Vergütung von Krankenhausleistungen (ebenso von vertragsärztlichen Leistungen) muss im Streitfall das Gericht im Wege der Rechtsanwendung, nämlich der Anwendung der nach der Rechtsprechung des BSG hierfür maßgeblichen Auslegungsregeln, entscheiden.
3. Die Entscheidung über die Enge oder Weite von Leistungstatbeständen ist eine Frage der rechtlichen Auslegung; auf Fragen der Medizin kommt es grundsätzlich nicht an.
3. Sind danach allein maßgeblich juristische Auslegungsmethoden, tritt die medizinische Beurteilung in den Hintergrund.
4. Die Wortfolge "metallische Einzelteile" im Hinweistext zu OPS-Kode 5-829.d ist in Bezug auf die Wortfolge "modulare Endoprothese" im Inhaltstext (in der Leistungslegende) des OPS-Kodes auszulegen.
5. Der Hinweistext gibt an, wann der Kode verwendet werden kann, und enthält hierfür eine Begriffsbestimmung.
Normenkette:
OPS-Kode 5-829.d
Vorinstanzen: SG Heilbronn 23.07.2015 S 9 KR 4470/13
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 23.07.2015 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 2.692,04 € endgültig festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: