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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.06.2016 - 6 VH 4633/14
1. Für die Feststellung medizinischer Umstände, seien es Symptome, seien es gar Krankheiten im diagnostischen Sinne, ist nur ein Arzt oder ein sonstiger medizinisch ausgebildeter Behandler ein geeigneter Zeuge, nur er hat die dafür notwendige besondere Sachkunde im Sinne von § 414 ZPO und wird daher als sachverständiger Zeuge vernommen. Dagegen können Zeugenaussagen, jedenfalls die Aussagen solcher Zeugen, die nicht berufen sind, medizinische Sachverhalte zu beurteilen, nicht als ein geeignetes Beweismittel für die Feststellung medizinischer Tatbestände angesehen werden und sind deshalb vom Zeugenbeweis insoweit ausgeschlossen.
2. Der Senat bleibt bei seiner Rspr., dass es, um eine PTBS auslösen zu können, über das Trauma einer zu Unrecht erlittenen Haft weiterer dramatischer Ereignisse bedarf, die über die normalen Haftbedingungen hinausgehen, ansonsten kommen andere psychische Erkrankungen in Betracht.
3. Eine Krankheit, die eine eigene Codierung nach der ICD-10 oder einem anderen Diagnose- und Klassifizierungssystem hat, ist etwas anderes als eine andere Krankheit, also ein "aliud". Ein Gericht darf insoweit nicht etwas anderes zusprechen als beantragt ist
Normenkette:
StrRehaG § 21 Abs. 1 S. 1
,
ZPO § 308
,
SGG § 123
,
SGG § 103
Vorinstanzen: SG Mannheim 10.10.2014 S 1 VH 647/12
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 10. Oktober 2014 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 10. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten beider Instanzen sind nicht zu erstatten.

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