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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.06.2016 - 6 VK 2079/15
Anspruch auf erhöhte Pflegezulage Wesentliche Änderung der Sach- und Rechtslage Begriff der Blindheit Außergewöhnliche Pflege im versorgungsrechtlichen Sinne
1. Die Feststellung einer wesentlichen Änderung setzt einen Vergleich der Sach- und Rechtslage bei Erlass des aufzuhebenden Verwaltungsaktes und zum Zeitpunkt der Überprüfung voraus.
2. Der Begriff der Blindheit ist nicht legal definiert.
3. Einer außergewöhnlichen Pflege im versorgungsrechtlichen Sinne bedarf nur derjenige, bei dem der Zeitaufwand für berücksichtigungsfähige Hilfeleistungen, also die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens, wöchentlich im Tagesdurchschnittsdauer mindestens vier Stunden beträgt.
4. Hierbei wird nur der Bedarf an Grundpflege (Körperpflege, Ernährung und Mobilität) einschließlich des Zeitaufwands für Anleitung, Übernahme und Bereitschaft und an Maßnahmen der psychischen Erholung, geistigen Anregung und Kommunikation berücksichtigt.
Normenkette:
SGB X § 48 Abs. 1 S. 1
,
BVG § 35 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Konstanz 18.03.2015 S 6 VK 1701/13
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 18. März 2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

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