LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.05.2008 - 7 SO 1009/08 ER-B
Anspruch auf Sozialhilfe, Voraussetzungen für die Eingliederungshilfe als Geldleistungsanspruch
Voraussetzung für einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für einen Kommunikationshelfer sind Aufwendungen des Antragstellers
für die beanspruchte gestützte Kommunikation, da die sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe grundsätzlich als Geldleistungsanspruch
ausgestaltet ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: SGB XII § 10 Abs. 1 § 10 Abs. 3 § 53 § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
Vorinstanzen: SG Heilbronn 31.01.2008 S 2 SO 2718/07 ER