Gründe
Die gem. §§
172,
173 des
Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, insbesondere statthaft. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Das Sozialgericht Heilbronn (SG) hat den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
Die 1992 geborene und schwerbehinderte Antragstellerin (GdB 100, Merkzeichen G, H, RF), die an frühkindlichem Autismus leidet,
hat neben der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners beantragt, ihr "Eingliederungshilfeleistungen
im Förder- und Betreuungsbereich einer Einrichtung für behinderte Menschen in bedarfsdeckendem Umfang mit ausreichender personeller
Betreuung über den Personalschlüssel von 1:3 hinaus bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu gewähren". Das Begehren der
Antragstellerin ist somit gerichtet auf teilstationäre Leistungen der Eingliederungshilfe zur Sicherstellung einer Tagesstruktur
mit Förderung und Betreuung (Förder- und Betreuungsgruppe - FuB -), die gleichzeitig ihrem besonderen Hilfebedarf insbesondere
im Bereich der Kommunikation Rechnung tragen. Wie sich aus dem weiteren Vortrag auch im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren
entnehmen lässt, macht sie die Notwendigkeit einer festen Bezugsperson sowie einer persönlichen Assistenz für Kommunikation
und Impulsgebung aufgrund ihrer Einschränkungen durch eine Autismusspektrumstörung geltend.
Nach §
86b Abs.
2 Satz 1
SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit - wie hier - nicht ein Fall des Abs. 1 vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug
auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung
eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur
Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur
Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2). Vorliegend kommt nur eine Regelungsanordnung nach §
86b Abs.
2 Satz 2
SGG in Betracht.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache
sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch)
und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§
86b Abs.
2 Satz 4
SGG i. V. m. §
920 Abs.
2 Zivilprozessordnung). Dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtschutzes
verbundenen Belastungen - insbesondere auch im Hinblick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (Bundesverfassungsgericht NJW
2003, 1236; NVwZ 2005, 927). Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache sind daher in Ansehung des sich aus Art.
1 Abs.
1 des
Grundgesetzes ergebenden Gebotes der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie des grundrechtlich geschützten Anspruches auf
effektiven Rechtsschutz unter Umständen nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Ist im Eilverfahren eine vollständige
Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Güter- und
Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers vorzunehmen. Maßgebend für die Beurteilung
der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.
Der Senat lässt offen, ob ein Anordnungsanspruch i.S.e. materiell-rechtlichen Anspruches besteht. Mangels ausreichender Aufklärung
des Sachverhalts ist eine endgültige Entscheidung hier- über derzeit ohnehin nicht möglich. Als Rechtsgrundlage des Begehrens
der Antragstellerin ist § 19 Abs. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) i. V. m. §§ 53, 54 SGB XII, §
55 des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch (
SGB IX) heranzuziehen. Dass die Antragstellerin dem Grunde nach einen Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII hat, ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Entsprechend hat der Antragsgegner der Antragstellerin bereits Leistungen
der Eingliederungshilfe bewilligt.
Ein Anspruch der Antragstellerin auf weitergehende Hilfen wäre ausgeschlossen, wenn ihr Hilfebedarf durch die bereits bewilligten
Leistungen tatsächlich vollständig gedeckt wäre. Bewilligt wurde zuletzt (Bescheid vom 20. März 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 2. Juli 2013) die Übernahme der Kosten für Leistungen im "Förder- und Betreuungsbereich für behinderte Menschen - Leistungstyp
I 4.5a in Höhe der vereinbarten Vergütung" in der Werkstatt für Behinderte (jetzt A.; im Folgenden A.). Eine solche kostenauslösende
- zivilrechtliche - Vereinbarung ist bislang zwischen der Antragstellerin und der Einrichtung allerdings nicht geschlossen
worden. Letztere hat diese auch nicht tatsächlich in die dort bestehende FuB aufgenommen, sondern sie bisher in einem individuellen
Rahmen vorläufig betreut (dazu unten). Der Antragstellerin steht daher derzeit im Rahmen des sog. Erfüllungsverhältnisses
des sozialhilferechtlichen Dreiecks kein Anspruch gegen den Einrichtungsträger auf umfassende und bedarfsgerechte Förderung
und Betreuung zu. Einen solchen könnte sie allerdings erlangen, wenn die genannte Einrichtung zum Abschluss einer entsprechenden
zivilrechtlichen Vereinbarung im Erfüllungsverhältnis mit der Antragstellerin verpflichtet wäre. Eine Verpflichtung der A.
zur Aufnahme und Betreuung Leistungsberechtigter im Rahmen des vereinbarten Leistungsangebotes ist gem. § 76 Abs. 1 Satz 2 SGB XII in die jeweilige Leistungsvereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII mit dem Sozialhilfeträger aufzunehmen. In diesem Rahmen kann der Einrichtungsträger dann das in der Vergütungsvereinbarung
mit dem zuständigen Sozialhilfeträger geregelte Entgelt vereinbaren und fordern. Auch wenn die Leistungsvereinbarung lediglich
auf einen Leistungstyp nach dem Landesrahmenvertrag nach § 79 Abs. 1 SGB XII Bezug nimmt, führt allein der Umstand, dass der konkrete Hilfebedarf eines Leistungsberechtigten den durchschnittlichen oder
typisierten Hilfeaufwand in einem Leistungstyp übersteigt, noch nicht dazu, dass dieser nicht von der Leistungsvereinbarung
erfasst wird. Denn Abweichungen im jeweils konkreten Hilfebedarf sind der typisierten und damit abstrakten Leistungsbeschreibung
und der darauf bezogenen Vergütungsvereinbarung gerade immanent. Es muss auch nicht jede einzelne Betreuungsmaßnahme, die
mit der Zuordnung zu einem bestimmten Leistungstyp verbunden ist, eigens im Leistungsangebot des Einrichtungsträgers aufgeführt
sein, um verbindlich zu sein (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 2. Dezember 2010 - III ZR 19/10 - ([...])). Der Einrichtungsträger muss entweder mit den vertraglich vereinbarten typbezogen bewilligten Leistungen auskommen
(wie er z.B. auch das marktübliche Risiko von Unterbelegung trägt) oder (ohne Beeinträchtigung der Betreuung der Hilfebedürftigen)
die Vergütungsvereinbarung mit dem Sozialhilfeträger nachverhandeln (Senatsbeschluss vom 28. Dezember 2011 - L 7 SO 2237/11
ER-B - ([...]) m.w.N.). Soweit der Antragsgegner aber zuletzt ausführt, es komme auf den konkreten Hilfebedarf nicht an, trifft
dies nicht zu. Es muss zumindest feststehen, dass der konkrete Hilfebedarf dem typisiert gefassten Leistungstyp überhaupt
zugerechnet werden kann. Nur dann ist er auch vom Leistungsangebot der Einrichtung umfasst mit der Folge der Verpflichtung
zur Aufnahme und Betreuung.
Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe kann im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht festgestellt
werden, dass die von der genannten Einrichtung mit dem zuständigen Sozialhilfeträger geschlossene Leistungsvereinbarung den
Hilfebedarf der Antragstellerin vollständig umfasst. Zum einen liegt die fragliche Leistungsvereinbarung nicht im Wortlaut
vor. Zum anderen ist der individuelle Hilfebedarf der Antragstellerin bislang nicht festgestellt worden. Es kann daher nicht
ausgeschlossen werden, dass dieser durch Leistungen im "Förder- und Betreuungsbereich für behinderte Menschen - Leistungstyp
I 4.5a" - nicht vollständig gedeckt wird. Der Antragsgegner hat entgegen zunächst geäußerter Absichten leider keine Ermittlungen
zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 20 SGB X) eingeleitet und nunmehr endgültig davon Abstand genommen. Gleichzeitig geht er jedoch in seinem Vorbringen im Verfahren
- insoweit ohne erkennbare Grundlage - davon aus, dass der konkrete Hilfebedarf durch die gewährten Leistungen gedeckt werde.
Die Antragstellerin macht hingegen geltend, dass ihr Hilfebedarf insbesondere im Bereich der Kommunikation über die vom Leistungstyp
I. 4.5a erfassten Hilfen und damit über die bereits bewilligten Leistungen hinausgeht. Dies ist nach dem bisherigen Verfahrensstand
zumindest nicht ausgeschlossen:
Nach der Kurzbeschreibung des Leistungstyps in der Anlage 1 zum Rahmenvertrag Baden-Württemberg nach § 79 Abs. 1 SGB XII bezieht sich dieser auf Hilfe bei der Tagesstrukturierung, insbesondere in einer Beschäftigungsstätte. Ziel sei es, die Eingliederung
in die Gesellschaft sowie die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, insbesondere durch
u.a. angemessene Tätigkeit, soziale Integration in relevante Bezugsgruppen, Entwicklung der Persönlichkeit und persönlicher
Kompetenzen und Förderung individueller Lebenszufriedenheit. Die Zielsetzung entspricht somit den von der Antragstellerin
begehrten Leistungen. Allerdings werden als Zielgruppe erwachsene Menschen mit wesentlichen geistigen und körperlichen Behinderungen
beschrieben, die wegen Art und/oder Schwere der Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder in einer Werkstatt für
behinderte Menschen beschäftigt werden können, "mit unterschiedlichem Hilfebedarf". Die letztgenannte Formulierung dürfte
so zu verstehen sein, dass eine Differenzierung nach Art und Umfang des Hilfebedarfs nicht vorzunehmen ist; entsprechend sind
konkretisierende Hilfebedarfsgruppen nicht vorgesehen. Eine Eingrenzung ist jedoch zumindest nach der genannten Zielgruppe
vorzunehmen.
Angesichts der bestehenden motorischen Einschränkungen kann die Antragstellerin zwar auch den körperlich behinderten Menschen
zugeordnet werden. Die maßgebliche Behinderung ergibt sich jedoch aus der Autismusspektrumstörung (Kanner). Es handelt sich
um einen frühkindlichen Autismus mit Verhaltens- und Wahrnehmungsstörungen (vgl. Gutachten von Dr. B. vom 21. November 2007,
Dr. R. vom 29. Juli 2010, Attest Dr. H. vom 23. Oktober 2012). Dr. B. gibt klinisch eine Intelligenzminderung an; Dr. R. hält
eine Geschäftsfähigkeit für nicht gegeben. Gleichwohl erscheint eine geistige Behinderung i.S.d. Leistungstyps I 4.5a zumindest
insoweit fraglich, ob damit der Hilfebedarf der Antragstellerin zutreffend und vollständig erfasst wird. Zwar hat die Antragstellerin
eine Sonderschule für Geistigbehinderte besucht, allerdings hat sich auch an einer Hauptschule die Schulfremdenprüfung einschließlich
der Projektarbeit mit einem Notendurchschnitt von 1,2 abgeschlossen. Nach dem Aktenvermerk des Sachbearbeiters der Bundesagentur
für Arbeit für berufliche Beratung/Ersteingliederung (Bl. 14 der Fachausschlussakte) spricht sie nichts, kann aber alles Gesprochene
verstehen und im richtigen Kontext einordnen. Mittels gestützter Kommunikation kann sie sich mit einer Kommunikationstafel,
einem Talker oder am PC mitteilen. Sie liest gut und schnell auch schwierige Texte. Intellektuelle Leistungsfähigkeit ist
danach vorhanden. Auch die Schule bestätigt ihr sehr gute kognitive Fähigkeiten (Bl. 16 der SG-Akte). Nach Einschätzung des Sachbearbeiters der Bundesagentur für Arbeit war eine Werkstattfähigkeit nicht gegeben, da die
Antragstellerin ohne direkte Anleitung und enge körperliche Führung durch eine Begleitperson manuell fast nichts leisten könne.
Es komme daher nur eine Eingliederung in den FuB einer Werkstatt in Betracht. Dabei solle es sich aber um einen intellektuell
anregenden, fördernden FuB handeln, was es aber üblicherweise in einer WfbM nicht gebe. Ausdrücklich angesprochen wurden besondere
Förderangebote für Autisten. Unabhängig von der generellen Einordnung von Autismusspektrumstörungen als seelische oder geistige
Störung bestehen aufgrund der beschriebenen bestehenden intellektuellen Leistungsfähigkeit Zweifel, ob der Hilfebedarf der
Antragstellerin vollständig und ausreichend dem Leistungstyp I 4.5a zugeordnet werden kann. Anderes ergibt sich auch nicht
aus der Empfehlung des Fachausschusses vom 14. Juni 2012 (Bl. 16 der Fachausschussakte). Danach wurde zwar die Aufnahme der
Antragstellerin in den FuB empfohlen. Diese Empfehlung beruhte aber ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 14. Juni 2012 (Bl.
5/1 der Fachausschussakte) auf der Voraussetzung, dass u.a. die Antragstellerin in ein neues Angebot für Menschen mit Autismusspektrumstörungen
aufgenommen werden sollte. Da es sich nicht um einen neuen Leistungstyp handele, sondern um ein zusätzliches Entgelt zu den
bereits vorhandenen Leistungstypen, könne im Rahmen der Fachausschusssitzung über die Aufnahme in den FuB beraten werden "unabhängig
von einem zusätzlichen Betreuungsbedarf". Die darüber hinausgehenden Kosten, die durch die "besonderen Bedürfnisse der Menschen
mit Autismusspektrumstörungen begründet" seien, bedürften der Nachprüfung durch den MPD. Erkenne dieser die Diagnose als solche
an, seien dadurch die Beantragung von Mehrkosten nach Abschluss der entsprechenden Leistungsvereinbarungen beim Sozialhilfeträger
möglich. Der Vorbehalt "unabhängig von einem zusätzlichen Betreuungsbedarf" zeigt, dass die Empfehlung zur Aufnahme in den
FuB nicht als Annahme verstanden werden kann, dass Hilfen nach diesem Leistungstyp für die Antragstellerin tatsächlich bedarfsgerecht
seien. Vielmehr ist eher davon auszugehen, dass es für möglich erachtet wurde, dass dies gerade nicht der Fall ist. Der Empfehlung
des Fachausschusses desselben Inhalts vom 25. April/6. Mai 2013 (Bl. 22 der Fachausschussakte) kann keine abweichende Bedeutung
angenommen werden, da sich zumindest die Einrichtungsseite bei der Unterzeichnung wiederum auf die Vorbehalte des Protokolls
bezog (Schriftsatz vom 25. April 2013).
Die Antragstellerin hat im Kern geltend gemacht, sie benötige auch innerhalb des Betreuungsbereiches die Möglichkeit einer
Einzelförderung während des Aufenthalts im FuB, nämlich insbesondere eine konkrete Bezugsperson, die in der Lage sei, die
Kommunikation und Interaktion mit ihr zu ermöglichen oder zu gestalten. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners wird dieser
Vortrag nicht durch die o.a. Gutachten von Dr. B. und Dr. R. widerlegt. Letzteres hatte allein die Frage der Notwendigkeit
einer rechtlichen Betreuung, also die Geschäftsfähigkeit der Antragstellerin, zum Gegenstand. Eine Aussage zu ihrem eingliederungshilferechtlichen
Hilfebedarf ist dem Gutachten nicht zu entnehmen. Auch das Gutachten von Dr. B. trifft keine Einschätzungen zum konkreten
Hilfebedarf im Hinblick auf eine Betreuung in einem FuB. Immerhin ist diesem aber zu entnehmen, dass eine Steuerung der Antragstellerin
(nur) durch eine intensive Unterstützung und Betreuung von außen - eingeschränkt - möglich sei; sie profitiere von einer "engen"
Betreuung und Strukturierung. Auch dieses Gutachten ist allerdings bereits fast fünf Jahre alt und daher für die Beurteilung
des aktuellen Zustandes nur eingeschränkt tauglich. Gestützt wird das Vorbringen der Antragstellerin durch das - aktuellste
- Attest von Dr. H. vom 23. Oktober 2012. Danach benötige die Antragstellerin einer fixen Bezugsperson mit der Möglichkeit
zur Einzelförderung selbst bei einer Betreuung in Kleingruppen. Soweit der Antragsgegner einwendet, Dr. H. verfüge als Internist
nicht über die notwendige Fachkunde, um dies zuverlässig beurteilen zu können, mag dies zutreffen. Damit ist seine Einschätzung
aber nicht widerlegt. Vielmehr hätte dessen Stellungnahme dann zumindest Anlass zur weiteren Abklärung geben müssen. Das Gericht
jedenfalls verfügt nicht über ausreichende Sachkunde, um dieser Beurteilung jegliche Bedeutung absprechen zu können. Für diese
spricht immerhin auch, dass die Antragstellerin bereits unter den schützenden Bedingungen einer Sonderschule einer weitergehenden
- individuellen - Unterstützung gerade im Bereich der Kommunikation und Impulsgebung durch eine Schulbegleiterin benötigt
hatte (vgl. Stellungnahme der Schule vom 26. September 2012, Bl. 16 der SG-Akte). Der Vortrag der Antragstellerin wird auch gestützt durch die Stellungnahme der Atrio (Bl. 48 der Verwaltungsakten).
Danach benötige diese individuelle Assistenz bei der Kommunikation, um am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen; ohne diese
Möglichkeit sei sie "quasi stillgelegt". Trotz der Zurückhaltung, die bei der Heranziehung von Bewertungen einer Einrichtung
angebracht scheint, die ein zumindest mittelbares finanzielles Interesse am Ausgang des Verfahrens hat, kann diese nicht völlig
außer Betracht bleiben, da sie sich inhaltlich mit den vorgenannten Einschätzungen deckt. Eigene Ermittlungen, die das so
gestützte Vorbringen der Antragstellerin widerlegen könnten, hat der Antragsgegner gerade nicht angestellt. Die endgültige
Klärung des Hilfebedarfs ist im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht möglich, sondern dem Hauptsacheverfahren
vorbehalten.
Dass mit der WfbM M. eine bedarfsdeckende Alternative zur Verfügung steht, wie der Antragsgegner und diesem folgend das SG meinen, kann ebenfalls nicht festgestellt werden. Der Antragsgegner trägt vor, mit der dortigen Einrichtung bestehe eine
Leistungs- und Entgeltvereinbarung, die eine bedarfsgerechte Förderung und Betreuung von Menschen mit Autismusspektrumstörungen
zu den für den Leistungstyp I 4.5a vereinbarten Entgelten ermögliche. Dass damit der konkrete Hilfebedarf der Antragstellerin
vollständig gedeckt werden kann, ist allerdings bislang ebenfalls noch nicht geklärt. Das dortige Leistungsangebot oder die
Leistungsvereinbarung liegen dem Gericht nicht vor. Ein Vergleich mit dem konkreten Hilfebedarf der Antragstellerin ist aber
auch deshalb nicht möglich, weil dieser noch nicht ausreichend ermittelt worden ist. Jedenfalls kann aus dem Praktikum, das
die Antragstellerin dort abgeleistet hatte, nicht der Schluss gezogen werden, dass die Einrichtung ihren Bedarf deckt. Denn
in diesem wurde deren individuelle Betreuung durch ihre Schulbegleiterin sichergestellt, also nicht durch die Einrichtung.
Damit sind gleichzeitig auch keine Rückschlüsse möglich, ob und gegebenenfalls inwieweit im Rahmen der Betreuung durch die
Einrichtung auf eine individuelle Assistenz verzichtet werden könnte. Der Hinweis des Antragsgegners, in der dortigen Einrichtung
würden zwei weitere "ähnlich behinderte" Menschen ausreichend betreut und gefördert, ist nicht geeignet, eine bedarfsgerechte
Betreuung der Antragstellerin zu belegen. Er bezieht sich dabei offenbar auf die beiden weiteren, auch im Protokoll des Fachausschusses
angesprochenen Schülerinnen. Die Einrichtung in M. hat dem widersprochen (schriftliche Stellungnahme vom 7. Oktober 2013).
Ob es sich tatsächlich um "ähnlich behinderte" Menschen handelt, ist schon mangels Feststellung des konkreten Hilfebedarfs
der Antragstellerin nicht zu beurteilen. Der Verwaltungsakte kann allenfalls entnommen werden, dass (nur) eine der Schülerinnen
Schulbegleitung im selben zeitlichen Umfang in Anspruch genommen hatte wie die Antragstellerin. Nach dem weiteren Inhalt der
schriftlichten Stellungnahme der Einrichtung erhalten dort derzeit sechs Menschen mit Autismusspektrumstörungen in der FuB
Tagesstruktur- und Förderangebote, ohne dass die Ausprägung deren Behinderung näher beschrieben wurde. Die personelle Besetzung
orientiere sich an der "üblichen Personalschlüsselempfehlung" von 1:3. Allerdings könne dieser Schlüssel bei Menschen mit
Autismusspektrumstörungen zeitweise oder ständig nicht angemessen sein. Für diesen Fall bestehe mit dem Antragsgegner eine
Absprache, in Konsens mit dessen Sozialfachdienst einen zeitlich befristeten personellen Mehraufwand genehmigt und vergütet
zu bekommen. Letzteres bestreitet der Antragsgegner zwar hinsichtlich einer grundsätzlichen Absprache, räumt aber einen entsprechenden
Einzelfall ein.
Ausgeschlossen ist ein materieller Anspruch somit selbst bei Fehlen entsprechender Vereinbarungen zwischen Einrichtung und
Sozialhilfeträger nicht. Sollte der individuelle Hilfebedarf nicht durch eine vereinbarungsgebundene Einrichtung gedeckt werden
können, besteht die Möglichkeit der Übernahme von Kosten auch bei Fehlen einer Vereinbarung gem. § 75 Abs. 4 SGB XII.
Es fehlt vorliegend aber an einem Anordnungsgrund. Unter Berücksichtigung des aktuellen Verfahrensstandes - die Hauptsache
ist bereits im Klageverfahren vor dem SG anhängig - ist es der Antragstellerin nicht unzumutbar, den Ausgang dieses Verfahrens abzuwarten. Seit dem 3. September 2012
wird sie nach eigenem Vortrag ununterbrochen und auch noch aktuell durch Mitarbeiter der Einrichtung A. von 8.30 bis 14.00
Uhr in einem 1:1-Setting betreut. Diese Betreuung wurde entgegen der noch im erstinstanzlichen Verfahren geäußerten Befürchtung
durch die räumlichen Veränderungen nicht in Frage gestellt. Neben wohl überwiegend außerhalb der Einrichtungsräume durchgeführten
Unternehmungen (Bücherei, Schwimmbad, Kreativwerk) nimmt sie zumindest vereinzelt an Gruppenangeboten der FuB-Gruppe der Einrichtung
A. teil, wo ihr auch offenbar regelmäßig die Teilnahme an den Mahlzeiten ermöglicht wird. Ohne dass es tragend darauf ankäme,
ist bisher auch nicht dargelegt worden, weshalb diese Betreuung nicht auch in den FuB-Räumen erfolgen kann. Entscheidend ist
aber, dass diese Interimsbetreuung tatsächlich stattfindet und eine aktuelle Gefährdung deren - vorübergehender - Fortführung
nicht erkennbar ist. Es ist nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen, dass und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen
die Einrichtung diese Interimsbetreuung aufgeben will. Ebenso wenig ist erkennbar, dass der Antragstellerin Kosten hierfür
tatsächlich entstehen und diese des Weiteren auch aktuell ihr gegenüber geltend gemacht werden. Angesichts der Durchführung
mit einem 1:1-Schlüssel kann der Vortrag der Antragstellerin, auch diese Interimslösung sei nicht bedarfsdeckend, nur auf
die tägliche Dauer bezogen sein. Allerdings erachtet der Senat eine tägliche Betreuung im Umfange von immerhin 5,5 Stunden
für eine Übergangszeit noch für ausreichend. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass auch unter Beachtung der noch durchzuführenden
Ermittlungen angesichts der bereits anhängigen Klage mit einem Abschluss des Hauptsacheverfahrens in absehbarer Zeit gerechnet
werden kann. Nicht außer Acht bleiben darf aber auch, dass die Antragstellerin die Interimsbetreuung bereits ca. neun Monate
in Anspruch genommen hatte, bevor sie überhaupt um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht hat. Verschlechterungen ihres Zustandes
oder ihrer Fähigkeiten sind dabei nach dem bisherigen Gesamtinhalt des Verfahrens nicht zu Tage getreten.
Eine Interessen- und Folgenabwägung führt nicht zu einem abweichenden Ergebnis. Abzuwägen sind die Folgen, die eintreten würden,
wenn die Eilentscheidung zugunsten des Antragstellers nicht erginge, die Klage in der Hauptsache aber später Erfolg hätte,
mit denen, die entstünden, wenn die begehrte Eilentscheidung erginge, die Klage aber erfolglos bliebe. Hochrangige Rechtsgüter
wie die körperliche Unversehrtheit nach Art.
2 Abs.
2 S. 1
GG sind entsprechend ihrem Gewicht einzustellen. Angesichts der beschriebenen Interimsbetreuung in einem nicht nur unerheblichen
Umfange und den fehlenden Hinweisen auf eine Verschlechterung von Zustand oder Fähigkeiten der Antragstellerin sind keine
erheblichen Folgen bei deren vorübergehenden Weiterführung zu befürchten. Daher treten die Interessen der Antragstellerin
vorliegend gegenüber denen der durch den Sozialhilfeträger vertretenen Gemeinschaft der Steuerzahler zurück, dass nun gewährte
Leistungen angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin möglicherweise nicht erstattet werden können,
wenn sich im Hauptsacheverfahren herausstellen sollte, dass ein Anspruch tatsächlich nicht bestanden hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§
177 SGG).