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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.09.2018 - 8 AL 2497/18
Eintritt einer Sperrzeit Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung Fehlendes Verschulden des Arbeitnehmers
1. Eine neue ständige Rechtsprechung im Sinne von § 330 Abs. 1 SGB III kann erst dann entstehen, wenn das Revisionsgericht eine Rechtsfrage in einem bestimmten Sinn beantwortet hat, wobei nach Sinn und Zweck der Vorschrift schon eine Entscheidung des Revisionsgerichts genügen kann, wenn die zu beurteilende Rechtsfrage damit hinreichend geklärt ist.
2. Soweit nachgehende Entscheidungen von Instanzgerichten eine erweiternde Auslegung der der bisherigen Rechtsprechung des Revisionsgerichts unterliegenden Norm vornehmen, ist dies ein Versuch der Rechtsfortbildung und nicht zwingend Ausdruck einer noch unklaren Rechtslage, was daher der Bejahung des Tatbestandsmerkmals in § 330 SGB III einer "ständigen Rechtsprechung" zur einschlägigen Rechtsfrage nicht entgegensteht.
3. Entscheidungen des Revisionsgerichts, die die Rechtsfortentwicklung als unvereinbar mit der Gesetzeslage beurteilen, begründen daher auch keine neue ständige Rechtsprechung mit der Folge, dass Verwaltungsakte nur mit Wirkung ab dem Zeitpunkt des Ergehens dieser Entscheidung aufzuheben sind (hier Aufhebung der Sperrzeitentscheidungen bei nicht unmittelbar nach Ablauf einer Altersteilzeitvereinbarung erfolgtem Antrag auf Altersrente im Anschluss zu BSG vom 12.9.2017 - B 11 AL 25/16 R).
1. Im Hinblick auf die Frage des Bestehens eines wichtigen Grundes im Sinne des § 159 SGB III gilt, dass die Rechtsfrage, ob der Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung geeignet ist, einen wichtigen Grund darzustellen, durch die Entscheidung des BSG vom 21.07.2009 - B 7 AL 6/08 R - geklärt gewesen ist.
2. Einem Arbeitnehmer, der entsprechend der Gesetzesintention eine Altersteilzeitvereinbarung schließt, kann dieses Verhalten nicht vorgeworfen werden und die Verhängung einer Sperrzeit kommt deswegen nicht in Betracht.
Normenkette:
SGB X § 44 Abs. 1
,
SGB III § 159 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Karlsruhe 11.06.2018 S 5 AL 352/18
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 11.06.2018 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat auch die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Berufungsverfahren zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.

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