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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.09.2018 - 8 U 1128/17
Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach einem Arbeitsunfall Theorie der wesentlichen Bedingung Wesentlichkeit einer Ursache Naturwissenschaftlich-philosophische Bedingungstheorie Konkurrierende Mitursache
Sind das Unfallereignis und die zum Unfallzeitpunkt psychiatrisch nicht als krankheitswertig zu beschreibende Persönlichkeitsstruktur an der Entstehung einer psychischen Störung (hier dissoziative Bewegungsstörung als Konversionsstörung) wesentlich beteiligt gewesen, ist mit der Feststellung, dass unfallbedingte Ursachen an der Unterhaltung des gleichgebliebenen Krankheitsbilds nicht mehr mitwirken, ein hinreichend wahrscheinlicher Unfallzusammenhang der fortbestehenden Erkrankung wegen des Wechsels der Wesensgrundlage entfallen. Für diese rechtliche Beurteilung reicht somit aus, dass die nicht krankheitswertige Persönlichkeitsstruktur in einem Bedingungsgefüge mit nicht näher zu beschreibenden unfallfremden äußeren Umständen als die psychische Störung allein unterhaltender Faktor wirkt.
1. Nach der auch im Unfallversicherungsrecht geltenden Theorie der wesentlichen Bedingung werden als kausal und rechtserheblich nur solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben.
2. Die Wesentlichkeit einer Ursache muss aus der Auffassung des praktischen Lebens über die besondere Beziehung der Ursache zum Eintritt des Erfolgs bzw. Gesundheitsschadens abgeleitet werden.
3. Die Theorie der wesentlichen Bedingung beruht, wie die im Zivilrecht geltende Adäquanztheorie, auf der naturwissenschaftlich-philosophischen Bedingungstheorie als Ausgangsbasis.
4. Bei mehreren Ursachen ist unfallversicherungsrechtlich nur relevant, ob das Unfallereignis wesentlich war; die Wesentlichkeit einer konkurrierenden (Mit-)Ursache ist unerheblich.
Normenkette:
SGB VII § 45 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Karlsruhe 10.02.2017 S 3 U 988/15
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 10.02.2017 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten.

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