Gründe:
I. Streitig ist ua, ob die Beklagte eine vom Kläger gewünschte Aufstellung zu erstellen hat.
Den entsprechenden Antrag des Klägers lehnte die Beklagte ab. Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Nürnberg erhoben
und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. In der mündlichen Verhandlung vom 22.06.2010 überreichte er die vom
SG geforderte Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 22.06.2010 abgewiesen und den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom
22.06.2010 abgelehnt. Ein Bevollmächtigter ist während des erstinstanzlichen Verfahrens nicht aufgetreten.
Der Kläger hat gegen das Urteil Berufung und gegen den Beschluss Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§
172,
173 Sozialgerichtsgesetz -
SGG-), jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche
Verfahren.
Gemäß §
73a SGG iVm §
114 Zivilprozessordnung (
ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht,
nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende
Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ist eine Vertretung durch Anwälte, wie vorliegend, im sozialgerichtlichen
Verfahren nicht vorgeschrieben, wird dem Beteiligten zudem auf Antrag hin ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner
Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint (§
121 Abs
2 ZPO).
Nachdem das erstinstanzliche Verfahren vor dem SG bereits durch Urteil vom 22.06.2010 beendet ist - der Kläger hat Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt - und
er vor dem SG nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten worden ist, sind im Verfahren vor dem SG keine Prozesskosten in Form von Gebühren und Auslagen für einen Rechtsanwalt entstanden, für die Prozesskostenhilfe gewährt
werden könnte. Ein Bevollmächtigter für das erstinstanzliche Verfahren kann nicht - mehr - beigeordnet werden. Die Beiordnung
ist bereits von daher nicht - mehr - erforderlich (vgl. Beschluss des Senates vom 27.11.2008 - L 11 B 977/08 AS PKH; BayLSG, Beschluss vom 06.09.2010 - L 7 AS 568/10 B PKH).
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§
177 SGG).