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LSG Bayern, Beschluss vom 11.10.2010 - 11 AS 666/10
Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren; Anordnung der aufschiebenden Wirkung bei fehlenden Erfolgsaussichten
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung muss eine mit gewichtigen Argumenten zu begründende Ausnahme bleiben. Ist der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig und ist der Betroffene dadurch in seinen subjektiven Rechten verletzt, wird ausgesetzt, weil dann ein überwiegendes öffentliches Interesse oder Interesse eines Dritten an der Vollziehung nicht erkennbar ist. Ist die Klage aussichtslos, wird die aufschiebende Wirkung nicht angeordnet. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB II § 39 Nr. 1
,
SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2
Vorinstanzen: SG Würzburg 09.08.2010 S 9 AS 622/10 ER
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 09.08.2010 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: