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LSG Bayern, Beschluss vom 11.10.2010 - 11 AS 684/10
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Bezeichnung eines Verfahrensmangels
Macht die Beschwerdeführerin lediglich geltend, das Sozialgericht habe den Erklärungswert ihrer Aussage unzutreffend interpretiert, so ist damit weder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache noch eine Abweichung von der obergerichtlichen Rechtsprechung geltend gemacht. Es handelt sich auch nicht um die Geltendmachung eines Verfahrensmangels, sondern allein um die abweichende Beurteilung und Würdigung einer Erklärung. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 144 Abs. 2 Nr. 3
,
SGG § 145
Vorinstanzen: SG Würzburg 27.07.2010 S 9 AS 858/09
I. Die Beschwerde gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 27.07.2010 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

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