Gründe:
I. Gegenstand des Rechtsstreits ist eine Klage gegen das Bundesverfassungsgericht.
Am 11.03.2010 hat der Kläger u.a. Klage gegen den Beklagten wegen Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes "aufgrund des ´Präzedenzfall-Urteils´
des Sozialgerichts Kassel zu S 3 AS 322/09-ER" erhoben und hierfür die Bewilligung von Prozesskostenhilfe begehrt.
Mit Beschluss vom 17.08.2011 hat das Sozialgericht Bayreuth (SG) den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt. Die Klage sei auf Wiederaufnahme
der vom Kläger beim Beklagten eingereichten Verfassungsbeschwerden gerichtet. Diese zum SG erhobene Klage sei unzulässig. Es fehle an einem nach §§
54,
55 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) zulässigen Klagegegenstand.
Dagegen hat der Kläger Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht erhoben. Es bestehe eine hinreichende Erfolgsaussicht, denn
die Entscheidung des SG Kassel sei zu berücksichtigen. An die Bewilligung von Prozesskostenhilfe dürften keine zu strengen
Maßstäbe angelegt werden. Er habe vergeblich bezüglich seiner vielen Verfahren Wiederaufnahmeanträge auch an den Beklagten
gestellt. Deshalb habe er nunmehr Klage gegen den Beklagten erhoben.
Der Beklagte hat mitgeteilt, eine Wiederaufnahmevorschrift bezüglich eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens gebe es nicht mehr;
hierüber sei der Kläger bereits unterrichtet worden.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Zu Recht hat das SG die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt. Die vor dem SG gegen den Beklagten wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz erhobene Klage ist unzulässig.
Soweit dem Vorbringen des Klägers entnommen werden kann, begehrt er vor dem SG eine Entscheidung darüber, dass der Beklagte abgeschlossene Verfahren wieder aufzunehmen habe. Seine diesbezüglich direkt
beim Beklagten gestellten Anträge sind ohne Erfolg geblieben.
Das SG hat nicht über die Wiederaufnahme von abgeschlossenen Verfahren beim Bundesverfassungsgericht zu entscheiden, es ist hierfür
nicht zuständig. Eine Erfolgsaussicht besteht für dieses Verfahren nicht.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§
177 SGG).