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LSG Bayern, Beschluss vom 11.02.2015 - 11 AS 729/14
Statthaftigkeit der Beschwerde im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren
1. Nach dem Wortlaut des § 172 Abs. 3 SGG ist eine Beschwerde im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes jedoch nur dann zulässig, wenn in der Hauptsache die Berufung zulässig ist, nicht aber, wenn sie lediglich zugelassen werden kann.
2. Darüber hinaus ist eine Zulassung der Beschwerde durch das SG in der Regelung des § 172 SGG nicht vorgesehen, so dass für die Frage der Statthaftigkeit der Beschwerde allein auf den Wert des Beschwerdegegenstandes und ggf. auf den umstrittenen Zeitraum abzustellen ist.
3. Dabei kommt es nicht darauf an, ob in der Hauptsache - nach deren Erledigung - vom ASt eine (Fortsetzungs-)Feststellungklage betrieben werden kann, denn auch eine Feststellung in Bezug auf die Rechtswidrigkeit der Zahlungsmodalitäten, zielt auf die Erbringung einer Geldleistung ab.
Normenkette:
SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 2
,
SGG § 144 Abs. 2
,
SGG § 172 Abs. 3 Nr. 1
Vorinstanzen: SG Bayreuth 30.07.2014 S 13 AS 630/14 ER
Tenor
I.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 30.07.2014 wird verworfen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

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