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LSG Bayern, Urteil vom 01.06.2016 - 13 R 599/13
Rente wegen Erwerbsunfähigkeit Manisches Zustandsbild Selbständige Tätigkeit eines Geschäftsunfähigen Leistungsausschluss bei selbständiger Erwerbstätigkeit
1. § 44 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 SGB VI enthält grundsätzlich einen umfassenden Leistungsausschluss in dem Sinne, dass Versicherte, die eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben, vom Schutzbereich der Versicherung gegen Erwerbsunfähigkeit nicht erfasst werden.
2. Es kommt nicht auf den Umfang der ausgeübten Tätigkeit, sondern nur auf die Ausübung einer solchen Tätigkeit überhaupt an; eine selbständige Tätigkeit liegt vor, wenn diese auf Erwerb ausgerichtet und in Absicht der Gewinnerzielung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ausgeübt wird.
3. Bei dem Geschäftsunfähigen mangelt es aber an einer Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit auf eigene Rechnung, da sämtliche mit der selbständigen Tätigkeit verbundenen Willenserklärungen unwirksam sind (vgl. § 105 Abs. 1 BGB).
4. Die Ausschlussklausel des § 44 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 SGB VI dient dem sozialpolitischen Zweck zu verhindern, dass ein Versicherter Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bezieht und neben dieser für das Ausscheiden aus dem Erwerbsleben bestimmten Rente Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielt.
5. Dieser sozialpolitische Zweck wird bei einem Geschäftsunfähigen von vornherein verfehlt, da er nicht wirksam Einkünfte aus seiner Tätigkeit erzielen kann; auch würde es dem gebotenen Schutz Geschäftsunfähiger zuwiderlaufen, eine von einem Geschäftsunfähigen ausgeübte "selbständige Tätigkeit" als geeignet anzusehen, eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zum Wegfall zu bringen.
Fundstellen: NZS 2016, 591
Normenkette:
SGB VI (in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung) § 44
,
BGB § 105 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Landshut 04.06.2013 S 2 R 1094/11
Tenor
I.
Die Beklagte wird unter Abänderung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Landshut vom 4. Juni 2013 sowie des Bescheids vom 21. November 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Juli 2012 verurteilt, dem Kläger Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 1. Januar 2001 entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen.
II.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III.
Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen

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