Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung des Anspruchs auf Waisenrente auf Zeiten bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres auch
bei psychischer Erkrankung und gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Waisenrente.
Die im Februar 1970 geborene Klägerin, bosnisch-herzogowinische Staatsangehörige mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt
in ihrem Heimatland, ist die Tochter des 1932 geborenen und 1988 verstorbenen Versicherten R. M. sowie der 1931 geborenen
und am 8. April 2005 verstorbenen S. M ...
Mit Schreiben vom 12. August 2011 beantragte die Klägerin Waisenrente nach ihrem verstorbenen Vater R. M ... Sie sei vom Institut
für medizinische Begutachtung als Invalide der 1. Kategorie eingestuft. Ihre Erkrankung sei vor dem vollendeten 27. Lebensjahr
aufgetreten. Sie erhalte Invaliditätsrente vom Sozialamt. Da ihre schwere psychische Erkrankung vor dem vollendeten 27. Lebensjahr
aufgetreten sei, stehe ihr Waisenrente aus der deutschen Rentenversicherung zu.
Die Beklagte machte die Klägerin darauf aufmerksam, dass für sie vom 5. Mai 1988 bis 28. Februar 1997 Waisenrente gezahlt
worden sei. Waisenrenten seien nur bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres zu zahlen. Dieses Lebensjahr habe die Klägerin
im Februar 1997 vollendet. Ein Anspruch auf Waisenrente bestehe daher nicht mehr.
Mit Antrag vom 5. Dezember 2011 begehrte die Klägerin daraufhin Waisenrente nach ihrer verstorbenen Mutter S. M ... Die Verstorbene
hat keine Versicherungszeiten in Bosnien-Herzegowina zurückgelegt. Für sie ist auch keine deutsche Versicherungsnummer zu
ermitteln gewesen.
Mit angefochtenem Bescheid vom 27. Februar 2012 lehnte die Beklagte den Antrag vom 5. Dezember 2011 auf Gewährung von Vollwaisenrente
ab. Waisenrenten würden längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gezahlt. Dieses habe die Klägerin bereits im Februar
1997 vollendet.
Hiergegen wandte sich die Klägerin mit bei der Beklagten am 1. Juni 2012 eingegangenen Schreiben. Dieses wurde ihr mit Schreiben
vom 4. Juni 2012 mit dem Hinweis zurückgeschickt, Änderungen hätten sich nicht ergeben.
Daraufhin hat die Klägerin mit Schreiben vom 11. Juli 2012 Klage beim Sozialgericht Landshut (SG) erhoben. Die bei ihr vorliegenden Gesundheitsstörungen seien von der Beklagten nicht hinreichend berücksichtigt worden.
Sie leide unter einer schweren psychotischen Erkrankung, die vor dem vollendeten 27. Lebensjahr aufgetreten und chronisch
sei. Sie erhalte eine Familienrente. Zu ärztlichen Untersuchungen in Deutschland sei sie bereit. Sie stütze sich auf Art.
3 Abs.
3 Grundgesetz, wonach niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden könne.
Die Beklagte hat daraufhin mit Widerspruchsbescheid vom 31. August 2012 den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom
27. Februar 2012 zurückgewiesen. Es könne nicht mehr geprüft werden, ob das Schreiben vom 1. Juni 2012 als Widerspruch auszulegen
gewesen wäre. Die Klage gegen den Bescheid vom 27. Februar 2012 sei jedoch als Widerspruch zu werten. Dieser sei auch fristgerecht,
da die Rechtsmittelbelehrung im Bescheid vom 27. Februar 2012 nicht vollständig gewesen sei, denn sie habe nicht auf alle
Stellen im Heimatland der Klägerin hingewiesen, bei denen der Widerspruch erhoben werden könne. Der Widerspruch sei jedoch
unbegründet. Das Vorliegen einer schweren Erkrankung sei keine Ausnahme für den Grundsatz, dass Waisenrente nur bis zur Vollendung
des 27. Lebensjahres gezahlt werde. Die Fallgestaltung des §
48 Abs.
5 SGB VI liege offensichtlich nicht vor.
Mit Gerichtsbescheid vom 13. März 2013 hat das SG die Klage unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid abgewiesen. Für die Gewährung von Waisenrente habe
es keinen Einfluss, ob die Krankheit bereits vor dem 27. Lebensjahr vorgelegen habe und eine Besserung des Gesundheitszustands
ausgeschlossen sei. Der Gerichtsbescheid wurde der Klägerin ausweislich des Rückscheins am 2. April 2013 zugestellt.
Hiergegen hat die Klägerin mit Schreiben vom 26. Juni 2013, zur Post gegeben am 27. Juni 2013 und beim Sozialgericht Landshut
eingegangen am 5. Juli 2013, Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt. Zur Begründung hat die Klägerin erneut
auf ihre schwere psychiatrische Erkrankung hingewiesen, die vor ihrem 27. Lebensjahr aufgetreten sei. Sie hat diverse medizinische
Unterlagen übersandt.
Mit Beschluss vom 31. März 2014 hat der Senat der Klägerin Wiedereinsetzung in die abgelaufene Berufungsfrist gewährt.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Landshut vom 13. März 2013 und des Bescheids der Beklagten
vom 27. Februar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. August 2012 zu verurteilen, der Klägerin antragsgemäß
Waisenrente entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Akten des SG sowie der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig. Zwar ist sie verfristet eingelegt worden. Der Klägerin wurde jedoch mit Beschluss des Senats vom
31. März 2014 Wiedereinsetzung in die abgelaufene Berufungsfrist gewährt.
Die Berufung ist jedoch unbegründet.
Gemäß §
48 Abs.
4 Satz 1
SGB VI besteht ein Anspruch auf Halb- oder Vollwaisenrente (§
48 Abs.
1,
2 SGB VI) längstens
1.bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres oder
2.bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Waise sich
a) in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet
b) sich in einer Übergangszeit von höchstens 4 Kalendermonaten befindet, die zwischen 2 Ausbildungsabschnitten oder einem
Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung eines Freiwilligendienstes
im Sinne des Buchstaben c) liegt, oder
c) ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstgesetzes leistet
oder
d) wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten.
Gemäß §
48 Abs.
5 SGB VI erhöht sich in den Fällen des Abs. 4 Nr. 2a) die für den Anspruch auf Waisenrente maßgebende Altersbegrenzung bei Unterbrechung
oder Verzögerung der Schulausbildung oder Berufsausbildung durch den gesetzlichen Wehrdienst, Zivildienst oder einen gleichgestellten
Dienst um die Zeit dieser Dienstleistung, höchstens um einen der Dauer des gesetzlichen Grundwehrdienstes oder Zivildienstes
entsprechenden Zeitraum.
Es kann dahinstehen, ob die Klägerin tatsächlich wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außer Stande ist,
sich selbst zu unterhalten. Selbst wenn man dies als zutreffend unterstellt, ergibt sich kein Rentenanspruch. Denn gemäß §
48 Abs.
4 Nr.
2 d SGB VI besteht bei Vorliegen dieser Voraussetzungen längstens ein Waisenrentenanspruch bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.
Da die Klägerin das 27. Lebensjahr bereits im Februar 1997 vollendet hat, steht ihr ab diesem Zeitpunkt kein Anspruch auf
Waisenrente zu. Die - auf die Dauer des gesetzlichen Grundwehrdienstes begrenzte - Verlängerungsmöglichkeit über das 27. Lebensjahr
hinaus greift bei der Klägerin offensichtlich nicht ein. Die Klägerin hat nach ihren eigenen Angaben keine Berufsausbildung
absolviert. Es wurde auch keine Schulausbildung durch einen gesetzlichen Grundwehrdienst, Zivildienst oder gleichgestellten
Dienst verzögert.
Der Klägerin steht auch nicht gemäß §
304 SGB VI Waisenrente zu. Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf Waisenrente für eine Person über deren 25. Lebensjahr hinaus, weil
sie infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten, besteht nach dieser Vorschrift
der Anspruch weiter, solange dieser Zustand andauert. Diese Bestimmung betrifft allerdings nur bestimmte Übergangsrenten nach
saarländischem Recht. Sie stellt eine Besitzschutzregelung für Waisenrenten wegen Gebrechlichkeit dar, die im Saarland aufgrund
des vor 1957 geltenden Rechts unter bestimmten Voraussetzungen auch über das 27. Lebensjahr hinaus ohne Altersbegrenzung gewährt
werden konnten (BSG, Urteil vom 20. Juni 2002, Az. B 13 RJ 45/01 R, in [...]). Sie ist an die Stelle des durch Art. 83 Nr. 27 Rentenreformgesetz 1992 aufgehobenen Gesetzes Nr. 635 zur Einführung
des RKG und KnVNG im Saarland getreten, nach dessen Art. 2 § 31 eine vor dem 1. Januar 1957 gemäß § 42 Abs. 7 Saarknappschaftsgesetz
festgestellte Waisenrente weiterzuzahlen war, solange die Voraussetzungen für die Gewährung weiterbestanden (vgl. KassKomm-Gürtner,
SGB VI, §
304 Rn. 2). Diese Voraussetzungen sind offensichtlich hier nicht erfüllt. Der 1970 geborenen Klägerin kann nicht nach ihren in
den Jahren 1988 bzw. 2005 verstorbenen Eltern nach dem im Saarland vor 1957 geltenden Recht ein Anspruch auf Waisenrente zustehen.
Es wurde auch keine Waisenrente gemäß § 42 Abs. 7 Saarknappschaftsgesetz vor diesem Zeitpunkt festgestellt.
Die eindeutige und unmissverständliche einfachgesetzliche Begrenzung des Waisenrentenanspruch auch im Falle der körperlichen,
geistigen oder seelischen Behinderung auf die Zeiten bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres begegnet keinen durchgreifenden
verfassungsrechtlichen Bedenken. Der erkennende Senat ist von einer Verfassungswidrigkeit des §
48 Abs.
4 Nr.
2d)
SGB VI nicht überzeugt, so dass eine Aussetzung des Verfahrens und die Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
gemäß Art.
100 Abs.
1 GG nicht in Betracht kommt.
Das Bundesverfassungsgericht hat bereits in seinem Beschluss vom 18. Juni 1975, Az. 1 BvL 4/74, die Verfassungskonformität der damaligen Regelung des § 44 S. 2 Angestelltenversicherungsgesetz - AVG - festgestellt. Danach erhielten Waisen, die sich infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen nicht selbst unterhalten
können, Waisenrente aus der Angestelltenversicherung nur bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Das Bundesverfassungsgericht
hat in dieser Entscheidung klargestellt, dass sich aus Art.
6 GG (Schutz der Familie) kein Anspruch entnehmen lasse, die vermehrte wirtschaftliche Belastung von Familien mit behinderten
Kindern gerade durch eine zeitlich nicht begrenzte, unterhaltsersetzende Leistung der Sozialversicherung zu ersetzen. Der
Gesetzgeber sei zu typisierenden Regelungen unter Vernachlässigung der Besonderheiten einzelner Fälle berechtigt. Die Gruppe
der - damals - über 25jährigen Waisen, die sich aufgrund einer körperlichen oder geistigen Behinderung nicht selbst unterhalten
können, stellen gemessen an der Gesamtzahl aller Waisen keinen typischen Fall dar. Der Gesetzgeber durfte im Rahmen der typisierenden
Bedarfsdeckung und der notwendigen typisierenden Regelung des Versicherungsrisikos die nicht-typische Gruppe der behinderten
Waisen über 25 (jetzt 27) schon deshalb außerachtlassen, weil diese andere finanzielle Leistungen und Hilfemaßnahmen in Anspruch
nehmen können.
Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht aus der von der Klägerin angeführten Bestimmung des Art.
3 Abs.
3 S. 2
GG. Danach darf niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Eine Benachteiligung behinderter Menschen liegt vor,
wenn deren Lebenssituation im Vergleich zu derjenigen nicht behinderter Menschen durch gesetzliche Regelungen verschlechtert
wird, die ihnen Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten vorenthalten, welchen anderen offen stehen (BVerfGE 96, 288, 302 f.). Eine derartige Benachteiligung liegt hier nicht vor. Vielmehr wird nur die vom Gesetzgeber vorgesehene Bevorzugung
von Behinderten durch die Weitergewährung von Waisenrente über das 18. Lebensjahr hinaus auf den Zeitraum bis zum 27. Lebensjahr
begrenzt. Im Anschluss daran werden behinderte Menschen nicht schlechter gestellt als nichtbehinderte Menschen, sondern vielmehr
gleichgestellt.
Ein Leistungsanspruch auf die Gewährung von Waisenrente über das 27. Lebensjahr hinaus folgt auch nicht aus dem Benachteiligungsverbot
des Art.
3 Abs.
3 S. 2
GG. In der verfassungsrechtlichen Literatur wird die Frage, ob sich aus diesem Grundrecht originäre Leistungsansprüche ergeben,
verneint (vgl. z.B. Maunz/Dürig,
Grundgesetz, Kommentar, Art.
3 Abs.
3 Rn. 174). Das Bundesverfassungsgericht hat - in Zusammenhang mit der Einschulung behinderter Kinder in Regelschulen - festgestellt,
dass sich in Verbindung mit anderen Verfasssungsverbürgungen Ansprüche bzw. korrespondierende staatliche Verpflichtungen ergeben
können. So hat es aus Art. 2 Abs. 1, Art.
6 Abs.
2 S. 1 in Verbindung mit Art.
3 Abs.
3 S. 3
Grundgesetz abgeleitet, dass der Staat grundsätzlich gehalten sei, für behinderte Kinder und Jugendliche schulische Einrichtungen bereitzuhalten,
die auch ihnen eine sachgerechte schulische Erziehung, Bildung und Ausbildung ermöglichen. Allerdings stehen derartige Ansprüche
und Verpflichtungen unter dem Vorbehalt des Möglichen, also der finanziellen und organisatorischen Möglichkeiten. Der Gesetzgeber
müsse bei seinen Entscheidungen auch andere Belange berücksichtigen und sich die Möglichkeit erhalten, die nur begrenzt verfügbaren
öffentlichen Mittel für solche andere Belange einzusetzen, wenn er dies für erforderlich hält. Es bestehe für den Staat ein
weiter Beurteilungsspielraum (BVerfGE a.a.O., S. 304 f.).
Bei Anwendung dieser Grundsätze lässt sich nach Auffassung des Senats nicht aus Art.
3 Abs.
3 S. 2
GG ableiten, die Regelung des §
48 Abs.
4 Satz 1
SGB VI sei verfassungswidrig, da in ihr kein Anspruch für behinderte Menschen auf Weitergewährung von Waisenrente auch nach Vollendung
des 27. Lebensjahres enthalten ist. Denn das Bundesverfassungsgericht hat - wie oben dargelegt - aus der insoweit in Betracht
kommenden weiteren Verfassungsnorm des Art.
6 GG gerade keine Verpflichtung des Gesetzgebers abgeleitet, einen zeitlich unbegrenzten Anspruch auf Waisenrente für behinderte
Menschen gesetzlich vorzusehen. Unter Berücksichtigung des vom Bundesverfassungsgericht angenommenen weiten Entscheidungsspielraums
des Gesetzgebers, des Umstands, dass Waisenrenten weniger auf dem versicherungsrechtlichen als auf dem fürsorgerischen Prinzip
(BVerfGE 76, 256, 301) beruhen, erscheint es vielmehr sachgerecht, wenn der Gesetzgeber - im Sinne einer Abgrenzung von Risikobereichen -
die Leistungspflicht der Solidargemeinschaft gegenüber behinderten Waisen, auch wenn diese sich nicht selbst unterhalten können,
ab einem bestimmten typisierten Zeitpunkt beendet. Ab diesem Zeitpunkt stellt dies dann eine Aufgabe der Allgemeinheit im
Rahmen der durch Steuermittel finanzierten Sozialhilfe und nicht mehr allein oder vorrangig der Versichertengemeinschaft dar
(vgl. BSG, Urteil vom 20. Juni 2002, Az. B 13 RJ 45/01 R).
Zwar kann die Klägerin als bosnische Staatsangehörige mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in ihrem Heimatland derartige
Sozialhilfeansprüche wegen des die Sozialhilfe dominierenden Territorialprinzips (vgl. §
30 Abs.
1 SGB I i.V.m. mit der nur für Deutsche geltenden Ausnahmeregelung des § 24 Abs. 1 bis 3 SGB XII) nicht in Anspruch nehmen. Es ist aus Sicht des Senats aber verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber
diese weitere nicht-typische Untergruppe (über 27jährige nichtdeutsche Behinderte mit Wohnsitz im Ausland) einer nicht-typischen
Gruppe (über 27jährige Behinderte) im Ergebnis auf diesbezügliche Leistungen und Hilfemaßnahmen in ihrem Aufenthaltsland verweist.
Es besteht keine verfassungsrechtliche Verpflichtung, eventuell im Aufenthaltsland insoweit bestehende Defizite durch Beitragsmittel
oder Steuermittel auszugleichen. Eine derartige Verpflichtung wäre im Rahmen der finanziellen und organisatorischen Möglichkeiten
der Versichertengemeinschaft bzw. des Staates nicht darstellbar.
Darüber hinaus sind solche Defizite hier aber auch nicht ersichtlich. Denn die Klägerin bezieht nach ihren eigenen Angaben
eine Invaliditätsrente in ihrem Heimatland.
Schließlich ist verfassungsrechtlich auch nicht zu beanstanden, dass in der gesetzlichen Rentenversicherung ein Anspruch auf
Waisenrente für behinderte Waisen nach dem 27. Lebensjahr ausgeschlossen ist, während in der Beamtenversorgung unter bestimmten
Voraussetzungen für behinderte Waisen ein Anspruch auf Waisengeld über das 27. Lebensjahr hinaus besteht (vgl. etwa §
61 Abs.
2 S. 3
Beamtenversorgungsgesetz) und in der Kriegsopferversorgung sogar ein lebenslanger Anspruch vorgesehen ist. Die verschiedene Behandlung der Waisen
eines Sozialversicherten und eines Beamten ist nach der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts verfassungsrechtlich
hinzunehmen, weil beide Regelungen wegen der besonderen Zweckbestimmung und Grundlage der beamtenrechtlichen Versorgung nicht
vergleichbar sind. Entsprechendes gilt nach den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts auch für den Vergleich mit der
Waisenrente aus der Kriegsopferversorgung (vgl. BSG, a.a.O., unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BVerfG).
Die Berufung war damit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung (§
193 SGG) beruht auf der Erwägung, dass die Klägerin auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.
Gründe, die Revision zuzulassen (vgl. §
160 Abs.
2 SGG), liegen nicht vor.