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LSG Bayern, Urteil vom 11.03.2010 - 14 R 190/09
Anspruch auf Altersrente für Frauen; rückwirkenden Aufhebung des Rentenbescheids wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze; grobe Fahrlässigkeit bei unterlassener Mitteilung von Einkünften
Das Außerachtlassen von gesetzlichen Vorschriften, auf die vom Versicherungsträger gesondert hingewiesen wurde, ist im Allgemeinen grob fahrlässig, es sei denn, dass der Betroffene nach seiner Persönlichkeitsstruktur und nach seinem Bildungsstand die Vorschrift nicht verstanden hat. Der Einwand einer Versicherten, sie habe die Hinzuverdienstgrenze mit der Geringfügigkeitsgrenze verwechselt, kann den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit nicht entkräften, wenn der Versicherungsträger eindeutige und deutliche Hinweise auf die Hinzuverdienstgrenzen sowie auf die gesetzliche Verpflichtung gegeben hat, das Erzielen von Hinzuverdienst über der Hinzuverdienstgrenze von 325 Euro mitzuteilen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: ,
SGB VI § 237a
,
SGB VI § 34 Abs. 2
,
SGB VI § 34 Abs. 3
,
SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2
,
SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3
,
SGB X § 50
Vorinstanzen: SG München 23.01.2009 S 49 R 1898/07
I. Auf die Berufung der Beklagten hin wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 23. Januar 2009 aufgehoben und die Klage gegen die Bescheide vom 11. August 2006 und 4. Dezember 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 5. Juni 2007 abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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