Gründe:
I. Die Antragstellerin betreibt eine ambulante Rehabilitationseinrichtung und behandelte in den Jahren 2002 bis 2007 jährlich
durchschnittlich 241 Versicherte der Antragsgegnerin aufgrund der von der Antragsgegnerin hierzu erteilten Bewilligungen ambulanter
medizinischer Leistungen zur Rehabilitation (im Folgenden: Zuweisungen) im Fachgebiet Orthopädie. Daneben führte die Antragsgegnerin
auch in ihrer Klinik K. ambulante orthopädische Rehabilitationsmaßnahmen für eigene Versicherte durch. Im Rahmen einer Fusion
und einer Umstrukturierung der von den fusionierten Rentenversicherungsträgern betriebenen medizinischen Einrichtungen erhöhte
die Antragsgegnerin die Kapazität der Klinik K. für die ambulante orthopädische Rehabilitation auf 25 Plätze. In den Jahren
2008 und 2009 sanken die jährlichen Zuweisungen an die Antragsgegnerin erheblich. Die Antragstellerin verfolgte im Wege des
einstweiligen Rechtsschutzes das Ziel, die Zuweisungen deutlich zu erhöhen. Ihre Anträge blieben in erster Instanz erfolglos.
Im Beschwerdeverfahren vereinbarten die Beteiligten nach einem Hinweis des Vorsitzenden, dass die gestellten Anträge keine
Aussicht auf Erfolg hätten und der Konflikt eine einvernehmliche Lösung erfordere, einen kurzfristigen Gesprächstermin. Der
Prozessbevollmächtigte nahm daraufhin die Beschwerde zurück.
II. In Verfahren, in denen - wie hier - weder Antragsteller noch Antragsgegner zu den in §
183 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) genannten Personen gehört, werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben (§
197a Abs.
1 S. 1 Halbsatz 1
SGG). Nachdem sich der Rechtsstreit im vorbereitenden Verfahren ohne Entscheidung erledigt hat und keine vorläufige Festsetzung
des Streitwerts erfolgte, ist der Wert für die zu erhebenden Gebühren vom Berichterstatter (§ 155 Abs. 2 S. 1 Nr. 4, Abs.
4) von Amts wegen durch Beschluss festzusetzen (§ 63 Abs. 2 S. 1 Gerichtskostengesetz - GKG -).
In Verfahren nach §
86 b SGG, wie dem vorliegenden Verfahren, bestimmt sich der Wert dabei nach § 52 Abs. 1 und 2 GKG (§ 53 Abs. 2 Nr. 4 GKG). Danach ist in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert
nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1GKG).
Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der vorbehaltlich einer Erweiterung des Streitgegenstandes durch den objektiven Wert
des Streitgegenstandes des ersten Rechtszugs begrenzte (§ 47 Abs. 2 GKG) Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers (§ 47 Abs. 1 S. 1 GKG). Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert
von 5000 EUR anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG). In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit
nichts anderes bestimmt ist (§ 39 Abs. 1 GKG). Maßgebend ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung, die den Rechtszug eingeleitet
hat (§ 40 GKG). Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn
ergeht (§ 45 Abs. 1 S. 2 GKG). Betreffen Hauptanspruch und Anspruch denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend (§ 45 Abs. 1 S. 3 GKG).
Danach berechnet sich der Streitwert für das Antragsverfahren vor dem Sozialgericht Landshut (SG), in dem der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) einen Unterlassungsantrag (betreffend die Information von
Ärzten, Versicherten und/oder Dritten), einen Vornahmeantrag (Zuweisung von mindestens 241 Patienten jährlich) und einen Hilfsantrag
(Zuweisung von Patienten, die die Kapazität der Klinik K. überschreiten) gestellt hat, und für das Beschwerdeverfahren vor
dem Bayerischen Landessozialgericht (LSG), in dem der Antragsteller seine erstinstanzlichen Anträge unverändert weiterverfolgt
hat, wie folgt:
1. Für den Unterlassungsantrag kann ein Streitwert nicht beziffert werden, da nicht ersichtlich ist, welche wirtschaftlichen
Auswirkungen ein Erfolg des Unterlassungsantrags für die Antragstellerin hätte.
Die Antragstellerin begehrte von der Antragsgegnerin, zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß - durch sich selbst oder durch
andere - Ärzte, Versicherte und/oder andere Dritte dahingehend zu informieren, dass ambulante medizinische Rehabilitationsmaßnahmen
zu Indikation Orthopädie für Versicherte der deutschen Rentenversicherung Bayern Süd ausschließlich in der Klinik K. oder
einer anderen Einrichtung der Antragsgegnerin mit einem orthopädischen Indikationsschwerpunkt erbracht werden können, ohne
dass ebenfalls die ambulante Rehabilitationseinrichtung der Antragstellerin benannt wird.
Die Antragstellerin ging bei dieser Antragstellung offenbar davon aus, die Antragsgegnerin erwecke bei Ärzten, Versicherten
und/oder anderen Dritten den Eindruck, derartige Rehabilitationsmaßnahmen könnten nur in Einrichtungen der Antragsgegnerin
durchgeführt werden. Die Auswahl der geeigneten Rehabilitationseinrichtung für Versicherte, denen die Antragsgegnerin Leistungen
zur medizinischen Rehabilitation bewilligt, liegt im Ermessen der Antragsgegnerin (§13 Abs. 1 S. 1 sechstes Buch Sozialgesetzbuch
-
SGB VI -. Weder Ärzte, noch Versicherte oder andere Dritte können eine die Antragsgegnerin bindende Auswahlentscheidung treffen.
Zwar kann das Recht der Versicherten, bei der Antragsgegnerin die Zuweisung zu einer bestimmten Einrichtung zu beantragen
(§
SGB IX), das Auswahlermessen einschränken.
In welchem Umfang Versicherte bei einer Änderung des von der Antragstellerin behaupteten Informationsverhaltens der Antragsgegnerin
von diesem Recht Gebrauch machen würden und in welchem Umfang dies zu einer höheren Zahl an Zuweisungen an die Antragsgegnerin
führen würde, ist jedoch nicht bestimmbar.
Für diesen Antrag ist daher der Regelstreitwert in Höhe von 5000 EUR zu Grunde zu legen (§ 52 Abs. 2 GKG).
2. Für den Antrag auf Zuweisung von mindestens 241 Patienten jährlich, dem Durchschnitt der Zuweisungen aus den Jahren 2002
bis 2007, ist ein Streitwert dagegen bezifferbar.
Nach dem für den Senat nicht bindenden Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit 2009 wird der Streitwert bei Zulassungsstreitigkeiten
von Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen in der Regel auf den Überschuss aus den Gesamteinnahmen und den Betriebsausgaben
innerhalb von drei Jahren festgesetzt (Streitwertkatalog Ziffer IV.7.1). Zwar handelt es sich vorliegend nicht um eine Zulassungsstreitigkeit,
doch liegt bei einem Rechtsstreit über die Zuweisung von Patienten an eine medizinische Einrichtung eine wirtschaftlich vergleichbare
Interessenlage vor, die es rechtfertigt, auch in diesen Fällen den Streitwert auf den mit der Behandlung der zuzuweisenden
Patienten angestrebten Überschuss festzusetzen, zumal die Antragstellerin zur Begründung auf die durch den Rückgang der Zuweisungen
eingetretenen Umsatzeinbußen im Jahr 2009 hingewiesen und zur Begründung eines Anordnungsgrundes vorgetragen hat, ohne die
beantragten weiteren Zuweisungen sei der Fortbestand ihrer Einrichtung wirtschaftlich akut gefährdet.
Mit der begehrten Zuweisung von mindestens 241 Patienten jährlich (Durchschnitt der Zuweisungen aus den Jahren 2002-2007)
hätte die Antragstellerin im Jahr 2009 nach eigenen Angaben bei einem durchschnittlichen Umsatzerlös von 1661 EUR pro Patient
(vergleiche die von der Antragstellerin im Antragsverfahren vorgelegte Aufstellung der Belegung und der Umsätze für Patienten
der DRV Bayern Süd) einen Umsatzerlös in Höhe von 400.301 Euro erzielt. Angaben über den durchschnittlichen Umsatzerlös für
das Jahr 2010 und die zu erwartenden durchschnittlichen Umsatzerlöse für die Folgejahre liegen nicht vor.
Aus der von der Antragstellerin ebenfalls bereits im Antragsverfahren vorgelegten betriebswirtschaftlichen Auswertung zum
30. September 2009, die eine detaillierte Gegenüberstellung der Betriebsergebnisse für die Monate Januar bis September 2008
und Januar bis September 2009 enthält, ergibt sich, dass die Antragstellerin im Jahr 2008 bei (u.a.) einer Belegung mit 120
von der Antragsgegnerin zugewiesenen Patienten einen Überschuss der Gesamtkosten über die Umsatzerlöse (Betriebsergebnis)
in Höhe von 12,38 % erzielt hat. Demgegenüber lag das Betriebsergebnis 2009 bei 7,63 %, wobei jedoch zu berücksichtigen ist,
dass 2009 nach Angaben der Antragstellerin von der Antragsgegnerin nur noch 48 Patienten zugewiesen wurden. Zwar ist der in
der betriebswirtschaftlichen Auswertung ausgewiesene Rückgang der Umsatzerlöse in Höhe von rund 161.000 EUR nicht allein auf
fehlende Zuweisungen durch die Antragsgegnerin zurückzuführen, da bei einem Rückgang der Zuweisungen gegenüber 2008 um 72
Patienten und einem durchschnittlichen Umsatzerlös von 1647 EUR (2008) der auf (fehlende) Zuweisungen der Antragsgegnerin
entfallende Erlös lediglich 118.584 EUR betragen kann. Andererseits wurde der Rückgang der gesamten Umsatzerlöse nur teilweise
(rund 102.400 EUR) durch Kosteneinsparungen aufgefangen.
Das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin an deutlich höheren Zuweisungszahlen kann daher nicht am betriebswirtschaftlichen
Ergebnis des Jahres 2009 gemessen werden, das bereits durch einen Rückgang der Zuweisungen um 80 % gegenüber dem von der Antragstellerin
begehrten Durchschnitt der Jahre 2002-2007 gekennzeichnet ist. Für diese Jahre selbst, in denen die angestrebte Zahl an Zuweisungen
vorlag, liegen keine betriebswirtschaftlichen Daten vor, aus denen der erzielte Überschuss und damit ein wirtschaftliches
Interesse der Antragstellerin ermittelt werden könnte. Daher kann zur Bewertung des wirtschaftlichen Interesses nur auf Daten
des Jahres 2008 zurückgegriffen werden, in dem immerhin noch 50 % der von der Antragstellerin im Antragsverfahren begehrten
jährlichen Zuweisungen erfolgt sind.
Bei einem angestrebten Umsatzerlös durch Zuweisungen der Antragsgegnerin in Höhe von 400.301 EUR jährlich und einem betriebswirtschaftlichen
Überschuss in Höhe von 12,38 % der Umsatzerlöse ergibt sich ein angestrebter jährlicher Überschuss in Höhe von 152.114 EUR.
Da die Antragstellerin in diesem Verfahren eine unbefristete fortlaufende monatliche Zuweisung von Patienten begehrt hat,
erscheint es angemessen, den Streitwert wie bei wiederkehrenden Leistungen (vgl. § 42 Abs. 1 GKG) auf den dreifachen Jahresbetrag des Überschusses festzusetzen. Eine kürzere Zeitspanne kommt nicht in Betracht, da der Antrag
nicht für einen befristeten Zeitraum gestellt worden ist, keine objektiven Anhaltspunkte für eine innerhalb von drei Jahren
eintretende wesentliche Änderung der Verhältnisse zu Gunsten der Antragstellerin ersichtlich sind und mangels eines Hauptsacheverfahrens
auch keine alsbaldige, eine einstweilige Anordnung ersetzende abschließende gerichtliche Entscheidung zu erwarten war. Für
den Vornahmeantrag ist daher ein Streitwert in Höhe von 456.342 EUR zu Grunde zu legen.
Mit dem Hilfsantrag hat die Antragstellerin das Ziel verfolgt, wenigstens diejenigen Patienten zugewiesen zu erhalten, die
die mit 25 Patienten angegebene Kapazität der von der Antragsgegnerin betriebenen Klinik K. überschreiten. Nach ihren Angaben
hat die Antragsgegnerin allein im Januar 2010 hochgerechnet etwa 50 Bewilligungen ausgesprochen. Begehrt wurde die Zuweisung
der Patienten an die Antragstellerin ab der (monatsbezogen) 26. Bewilligung. Davon ausgehend entspricht die auf diesem Weg
begehrte Zahl von Zuweisungen unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Zuweisungen auch in der Vergangenheit nicht in monatlich
gleich bleibendem Umfang erfolgt sind, somit nicht mit einer Zuweisung von 25 Patienten monatlich (300 Patienten jährlich)
gerechnet werden könnte, im Wesentlichen dem mit dem Hauptantrag verfolgten Ziel.
Allerdings handelt es sich dem Inhalt nach nicht um einen gesonderten Streitgegenstand, sondern lediglich um eine andere rechtliche
Begründung für die von der Antragstellerin begehrten Zuweisungen. Für den Hilfsantrag ist daher kein gesonderter Streitwert
festzusetzen.
Die Einzelstreitwerte sind für das Antrags- und Beschwerdeverfahren nicht zu reduzieren. Zwar handelt es sich um Anträge im
Rahmen eines Verfahrens nach §
86b Abs.
2 SGG, für die in der Regel wegen der nur vorläufigen Wirkung einer Regelungsanordnung der Streitwert auf 25-50% des wirtschaftlichen
Interesses reduziert wird. Dies gilt jedoch nicht, wenn mit der Regelungsanordnung - wie hier - eine Vorwegnahme der Hauptsache
erfolgen würde.
Die Anträge hätten bei Erfolg des Antragsverfahrens zur Vorwegnahme der Hauptsache geführt, da weder die begehrte Unterlassung
noch die Zuweisung (und Behandlung) von Patienten durch die Antragsgegnerin im Falle einer Erfolglosigkeit der Antragstellerin
in einem Hauptsacheverfahren für die Vergangenheit rückgängig gemacht werden könnten. Anders als bei der Anordnung vorläufig
zu erbringender Geldzahlungen käme insbesondere eine finanzielle Rückabwicklung bezüglich angeordneter Zuweisungen hier nicht
in Betracht, da unabhängig vom Ausgang eines Hauptsacheverfahrens ein Vergütungsanspruch der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin
für die von ihr tatsächlich erbrachten Behandlungsleistungen bestehen würde.
Damit ergibt sich für die im Antragsverfahren gestellten Anträge ein Gesamtstreitwert in Höhe von 5000 EUR + 456.342 EUR =
461.342 EUR. Abweichend vom Beschluss des SG vom 13. Januar 2010 ist daher für das Verfahren vor dem SG gemäß § 63 Abs. 3 GKG anstelle eines Gesamtstreitwerts von 7500 EUR von Amts wegen ein objektiver Gesamtstreitwert in Höhe von 461.342 EUR festzusetzen.
Da der Antragsteller die im Antragsverfahren gestellten Anträge im Beschwerdeverfahren von Anfang an unverändert weiterverfolgt
hat, ist der Gesamtstreitwert auch für das Beschwerdeverfahren von Amts wegen auf 461.342 EUR festzusetzen.
Dieser Beschluss ergeht gebührenfrei (§ 68 Abs. 3 S. 1 GKG). Eine Kostenerstattung findet nicht statt (§ 68 Abs. 3 S. 2 GKG).
Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG).