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LSG Bayern, Beschluss vom 17.11.2014 - 16 AS 499/14
Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Beendigung des sozialgerichtlichen Verfahrens Entscheidungsreife des PKH-Verfahrens
Prozesskostenhilfe wird regelmäßig für eine beabsichtigte Rechtsverfolgung gewährt. Grundsätzlich scheidet die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aus, wenn die Instanz, für die Prozesskostenhilfe begehrt wird, bereits beendet ist. Ausnahmsweise kommt die rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe allerdings auch noch nach Abschluss der Instanz in Betracht, wenn sie bereits vor Beendigung des Verfahrens hätte bewilligt werden müssen. Ein entsprechender Anspruch setzt voraus, dass der Prozesskostenhilfeantrag zum Zeitpunkt der Erledigung des Verfahrens im Sinn der Bewilligung entscheidungsreif war. Entscheidungsreife tritt dann ein, wenn dem Gericht ein vollständiger und damit bewilligungsreifer Antrag auf Prozesskostenhilfe vorliegt. Die antragstellende Partei muss alle Voraussetzungen dafür geschaffen haben, dass das Gericht die Berechtigung des gestellten Antrags prüfen kann. Da die Bewilligung von Prozesskostenhilfe von der hinreichenden Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung wie auch davon abhängt, dass die Partei die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann (§ 114 Satz 1 ZPO), setzt ein bewilligungsreifer Antrag zweierlei voraus. Das Gericht muss über die ordnungsgemäß ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit den erforderlichen Belegen verfügen (§ 117 Abs. 2 ZPO), wobei diese Unterlagen zu einem Zeitpunkt eingereicht worden sein müssen, als das Verfahren noch nicht beendet war. Außerdem setzt ein vollständiger und damit bewilligungsreifer Antrag die Darstellung des Streitverhältnisses unter Angabe der Beweismittel voraus (§ 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Erst wenn dem Gericht eine substantiierte Darstellung des Streitverhältnisses mit Schilderung des Sachverhalts und einer zumindest knappen Begründung der Klage bzw. des (Eil-) Antrags vorliegt, kann es die hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung prüfen.
Normenkette:
SGG § 73a
,
ZPO § 114
,
ZPO § 117 Abs. 1 S. 2
,
ZPO § 117 Abs. 2
Vorinstanzen: SG München 30.05.2014 S 42 AS 1027/14 ER
Tenor
I.
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts München vom 30.05.2014 aufgehoben.
II.
Der Antragstellerin und Beschwerdeführerin wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht München Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt B., B-Straße 16, B-Stadt beigeordnet.
III.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

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