Gründe:
I. Die Beschwerdeführerin (Bf) verfolgt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes das Ziel durch Beschluss feststellen zu lassen,
dass "Anspruch auf Vorschuss (der Umzugskosten) bestanden hätte und jeder, der umzieht das Recht auf Möbelträger hat, in Besonderheit
für Großgeräte (Waschmaschine)".
Die 1963 geborene Bf steht seit dem 01.01.2005 im Bezug von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Nachdem
ihr Sohn zum Studium aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen war, erhielt sie von der Beschwerdegegnerin (Bg) eine Aufforderung
zur Senkung ihrer Kosten für Unterkunft und Heizung. Die Bf zog Ende April 2008 in eine neue Wohnung um.
Im Rahmen des Umzuges beantragte sie am 16.05.2008 beim Sozialgericht München sinngemäß die Übernahme ihrer Umzugskosten.
Auf Nachfrage des SG, welches konkrete Ziel sie verfolge, antwortete die Bf, dass sie sich über den Geschäftsführer der Bg beschweren wolle und
dass sie die Kosten für die Wohnungssuche und den Transport ihrer Möbel privat habe "zusammenbetteln und zusammenborgen" müssen.
Daher begehre sie festzustellen, dass ein Anspruch auf Vorschuss für die Übernahme der Umzugskosten bestanden habe.
Das Sozialgericht München lehnte den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 28.07.2008 ab, da
für einen Feststellungsantrag im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes kein Rechtsschutzbedürfnis bestehe.
Gegen diesen Beschluss hat die Bf am 04.08.2008 Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Zur Begründung ihrer
Beschwerde hat sie allgemeine Ausführungen über die besonderen Umstände ihres Umzuges gemacht und beantragt, ihre Eltern als
auch ihre Kinder hierzu als Zeugen zu hören. Außerdem hat sie vorgetragen, dass das Vorgehen der Bg rechtswidrig sei.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten der Bg sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug
genommen.
II. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist gemäß §§
172 Abs.1, 173
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) zulässig, aber unbegründet.
Nach §
86b Abs.2 Satz 2
SGG kann das Gericht der Hauptsache einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges
Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Unabhängig vom Ziel
des Antrags müssen grundsätzlich auch die allgemeinen Prozessvoraussetzungen vorliegen (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 9. Auflage 2008, §
86b Rdnr.26 ff.). Dies ist hier nicht der Fall. Der Antrag ist mangels Rechtsschutzbedürfnis bereits unzulässig.
Die Bf hat vor dem SG München ihren Antrag so gestellt, dass er in der Hauptsache einer Feststellungsklage gemäß §
55 Abs.1 Nr.1
SGG entspricht. Mit der Feststellungsklage kann das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses überprüft werden. Voraussetzung
ist allerdings, dass das Begehren nicht mit einer Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgt werden kann. Diese sog. Subsidarität
der Feststellungsklage entspricht der allgemeinen Meinung in Rechtsprechung und Kommentarliteratur und beruht auf der ständigen
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. z.B. BSG, SozR 3-2400 § 124 Nr.1). Ein Feststellungsinteresse liegt hier nicht
vor, da die Bf darauf verwiesen werden kann, die Übernahme der Umzugskosten in Form einer Leistungsklage zu verfolgen.
Selbst wenn der Feststellungsantrag zugunsten der Bf als Leistungsantrag ausgelegt werden würde, so fehlte der erforderliche
Anordnungsgrund. Die Eilbedürftigkeit der Anordnung einstweiliger Maßnahmen ist nicht ersichtlich, da die Bf aufgrund des
tatsächlich bereits erfolgten Umzugs keine gegenwärtige oder unmittelbar bevorstehende Notlage in Bezug auf den von ihr geforderten
Vorschuss darlegen kann.
Die Beschwerde der Bf hat daher keinen Erfolg und war zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß §
177 SGG unanfechtbar.