Gründe:
I. Die Beschwerdeführerin (Bf) wendet sich gegen ein Schreiben der Beschwerdegegnerin (Bg) vom 22.08.2008, mit dem diese eine
arbeitsmedizinische Begutachtung durch den Ärztlichen Dienst der Agentur für Arbeit in M. in Aussicht stellt. Sie begehrt,
die Bg zu verpflichten, von einer Begutachtungsaufforderung abzusehen. Darüber hinaus macht sie Aufwendungen für Fahrtkosten
und einen Einschreibebrief in Höhe von insgesamt 72,50 Euro geltend.
Die am 16.12.1963 geborene Bf bezieht seit Januar 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (Zweites
Buch Sozialgesetzbuch).
Am 25.08.2008 beantragte die Bf beim Sozialgericht München im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes die Bg zu verpflichten,
von der arbeitsmedizinischen Begutachtung abzusehen. Im gleichen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes beantragte sie
am 25.09.2008 erstmals den Ersatz von Aufwendungen für Fahrten nach Starnberg, nach München und zum Gericht sowie für einen
Einschreibebrief in Höhe von 72,50 Euro.
Die Bg führte aus, dass es sich nach ihrer Auffassung bei dem Schreiben vom 22.08.2008 nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne
des § 31 SGB X handele und damit könne bereits kein Anordnungsanspruch vorliegen.
Das Sozialgericht München lehnte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 08.10.2008 ab, da es
für den Antrag am erforderlichen Rechtsschutzinteresse fehle. Das Schreiben vom 22.08.2008 stelle keinen Verwaltungsakt im
Sinne des § 31 SGB X dar. Aber auch hinsichtlich des Antrags, die Bg zur Zahlung von 72,50 Euro zu verpflichten, lehnte das SG den Erlass einer einstweiligen Anordnung ab, insoweit sei der Antrag zwar zulässig, aber unbegründet, da es bereits an einem
Anordnungsanspruch fehle.
Gegen diesen Beschluss hat die Bf am 13.10.2008 Beschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt und beantragt festzustellen,
dass "dieser Unsinn" ab sofort unterbleibe. Im Schriftsatz zur Begründung ihrer Beschwerde hat die Bf dann dargelegt, warum
sie gegen das Verhalten der Bg vorgehe, und dass sie uneingeschränkt arbeitsfähig sei. Mit gesondertem Schreiben vom 12.10.2008
hat die Bf Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Bg sowie
der Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
II. Die von der Bf form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist gem. §§
172,
173 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) zulässig, aber nicht begründet. Das Sozialgericht hat zu Recht den Erlass einer einstweiligen Anordnung mangels Rechtsschutzbedürfnis
hinsichtlich der Verpflichtung der Bg von einer Begutachtung abzusehen abgelehnt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf
die Begründung des angefochtenen Beschlusses nach §
142 Abs.2
SGG verwiesen. Der Senat weist die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück.
Hinsichtlich des geltend gemachten Ersatzes von Aufwendungen in Höhe von 72,50 Euro ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung vom Sozialgericht als unbegründet abgelehnt worden. Der Senat hält den Antrag aber auch in diesem Punkt bereits
für unzulässig. Die Bf hat erstmals beim Sozialgericht München Antrag auf Erstattung der Aufwendungen in Höhe von 72,50 Euro
gestellt. Sie hat sich mit diesem Begehren nicht zuvor an die Bg gewandt. Daher fehlt auch für diesen Antrag ein Rechtsschutzbedürfnis
hinsichtlich des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz.
Bevor ein Antragsteller sich an Gerichte wendet, muss er in der Regel zunächst einen Antrag auf eine entsprechende Leistung
bei der zuständigen Verwaltung stellen. Nur ausnahmsweise ist ein förmlicher Antrag auf eine Leistung entbehrlich, wenn eine
Sache besonders eilig erscheint und der Antragsteller aus besonderen Gründen mit großer Wahrscheinlich davon ausgehen kann,
bei der Behörde kein Gehör zu finden (vgl. hierzu Keller in Meyer-Laewig/Keller/Leitherer
SGG, 9. Auflage 2008, §
86b Rn.26b).
Hier hat sich die Bf mit der von ihr geltend gemachten Aufwendung nicht an die Bg gewandt, sondern erstmals beim Sozialgericht
den Ersatz ihrer Aufwendungen beantragt. Eine besondere Eilbedürftigkeit des Antrags ist ebenso wenig ersichtlich wie besondere
Gründe, die dazu führen, dass von einer vorherigen Antragstellung bei der Bg abgesehen werden kann. Aus diesen Gründen ist
daher ist ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hinsichtlich der Erstattung dieser Aufwendungen schon nicht
zulässig. Im Übrigen wäre er aber auch unbegründet, wie das Sozialgericht zu Recht ausgeführt hat.
Daher ist die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 08.10.2008 zurückzuweisen.
Auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gem. §
73a SGG i.V.m. §§114 ff.
Zivilprozessordnung -
ZPO - war zurückzuweisen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung, wie oben ausgeführt, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg
bot.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG in entsprechender Anwendung.
Dieser Beschluss ist gem. §
177 SGG unanfechtbar.