LSG Bayern, Beschluss vom 19.07.2006 - 16 R 489/04
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumnis durch Antrag auf Entschädigung bei unzuständiger Stelle
Vom eindeutigen Wortlaut des § 2 Abs. 1 S. 1 JVEG ist die Begründung nicht gedeckt, eine Übersendung des Entschädigungsantrags
an eine Behörde komme der an das zuständige Gericht gleich und der verspätete Eingang bei Gericht sei nicht dem Antragsteller,
sondern der Behörde anzulasten. Sie stellt auch keinen begründeten Wiedereinsetzungsantrag dar. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: JVEG § 2 Abs. 1 S. 1 § 2 Abs. 2 S. 1
Vorinstanzen: SG Regensburg 05.07.2004 S 7 RJ 555/02