Gründe
I.
Der Kläger und Beschwerdeführer wendet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe.
Im Hauptsacheverfahren war eine Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen streitig. Das Sozialgericht München hat mit
rechtskräftigem Gerichtsbescheid vom 12.06.2013 die Klage vom 04.10.2011 abgewiesen. Nachdem der Beschwerdeführer zur Zahlung
der Gerichtskosten aufgefordert worden war, hat er am 08.09.2013 (Eingang 11.09.2013) neben Anträgen auf Erlass, Stundung
und Ratenzahlung auch Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt und dem Sozialgericht am 04.10.2013 die ausgefüllte
Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt.
Das Sozialgericht hat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe vom 11.09.2013 mit Beschluss vom 16.05.2014 abgelehnt
und dies damit begründet, dass es zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt an den Erfolgsaussichten der Klage gefehlt habe.
Im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung am 11.09.2013 sei die Klage bereits abgewiesen gewesen. Ob der Beschwerdeführer
bei Klageerhebung Kenntnis von der Kostenpflichtigkeit des Verfahrens gehabt habe, sei für den Anspruch auf Prozesskostenhilfe
nicht maßgeblich.
Der Beschwerdeführer hat gegen den ihm am 20.05.2014 zugestellten Beschluss am 06.06.2014 Beschwerde eingelegt und zur Begründung
vorgebracht, dass auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung abgestellt werden müsse, wenn die Erfolgsaussichten beurteilt würden.
Die Erfolgsaussichten erst nach dem Ende des Verfahrens zu bewerten und darauf dann für die Prozesskostenhilfe abzustellen,
widerspreche dem Sinn der Prozesskostenhilfe und auch dem Begriff der Erfolgsaussichten. Denn nach dem Verfahren gebe es keine
"Aussichten" mehr, sondern nur noch Gewinner und Verlierer. Seine Beschwerde betreffe auch die Ablehnung seines Antrags wegen
Erlass, hilfsweise Stundung. Er hat den Senat darüber informiert, dass er wegen einer Operation im Juli 2014 mindestens sechs
Wochen lang kein Einkommen generieren könne und daher die Ratenzahlungen auszusetzen bzw. neu zu bewerten seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden und nicht gemäß §
172 Abs.
3 Nr.
2 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) ausgeschlossen.
Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Sozialgericht München hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt.
Gegenstand des Verfahrens ist das Begehren des Beschwerdeführers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe, nicht aber sein Antrag
auf Erlass, Stundung oder Ratenzahlung der Gerichtskosten. Der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren ist durch den Gegenstand
der angefochtenen sozialgerichtlichen Entscheidung begrenzt.
Nach §
73a Abs.
1 Satz 1
SGG in Verbindung mit §
114 Abs.
1 Zivilprozessordnung (
ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht,
nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Dem Beschwerdeführer kann Prozesskostenhilfe schon deswegen nicht gewährt werden, weil er den Antrag auf Prozesskostenhilfe
nicht während, sondern erst nach Beendigung des Klageverfahrens gestellt hat, ohne dass es auf die Frage der hinreichenden
Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung ankäme (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.04.2010, 1 BvR 362/10; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.01.2012, L 5 AS 435/11 B, [...] Rn. 18; Sächsisches LSG, Beschluss vom 10.01.2013, L 3 AS 44/11 B PKH, [...] Rn. 20). Da Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsverfolgung gewährt wird, scheidet die Bewilligung
von Prozesskostenhilfe grundsätzlich aus, wenn die Instanz, für die Prozesskostenhilfe begehrt wird, bereits beendet ist.
Die rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch noch nach Abschluss der Instanz kommt nur ausnahmsweise in Betracht,
nämlich wenn sie bereits vor Beendigung des Verfahrens hätte bewilligt werden können und müssen. Ein entsprechender Anspruch
setzt voraus, dass der Prozesskostenhilfeantrag zum Zeitpunkt der Erledigung des Verfahrens im Sinn der Bewilligung entscheidungsreif
war, wobei Entscheidungsreife dann eintritt, wenn dem Gericht ein gemäß §
117 Abs.
1 Satz 2 und Abs.
2 ZPO vollständiger und damit bewilligungsreifer Antrag auf Prozesskostenhilfe vorliegt (BVerfG, Beschluss vom 14.04.2010, 1 BvR 362/10, [...] Rn. 14 f.). Die antragstellende Partei muss alle Voraussetzungen dafür geschaffen haben, dass das Gericht die Berechtigung
des gestellten Antrags prüfen kann. War ein Prozesskostenhilfeantrag bei Beendigung der Instanz noch gar nicht gestellt worden,
kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe von vornherein nicht in Betracht.
Wie das Sozialgericht zu Recht ausgeführt hat, ist es für den Anspruch auf Prozesskostenhilfe unerheblich, ob der Beschwerdeführer
bei Klageerhebung Kenntnis von der Kostenpflichtigkeit seiner Klage hatte.
Eine Kostenentscheidung ist gemäß §
73a Abs.
1 Satz 1
SGG i.V.m. §
127 Abs.
4 ZPO nicht veranlasst.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§
177 SGG).