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LSG Bayern, Urteil vom 19.10.2017 - 19 R 181/16
Vorzeitige Regelaltersrente Altersteilzeit von Arbeitnehmern Keine Gleichstellung von Beamten
1. Das LSG Niedersachsen-Bremen hat in seinem Beschluss vom 29.01.2014 entschieden, dass nach dem klaren Wortlaut der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 AtG, auf den § 235 SGB VI Bezug nehme, lediglich Arbeitnehmer mit ihren Arbeitgebern Altersteilzeit im Sinne des Gesetzes vereinbaren könnten.
2. Beamte seien hingegen nicht Arbeitnehmer in diesem Sinne (unter Hinweis auf § 5 Abs. 2 ArbGG).
3. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG könne schon bereits aufgrund des weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers im Bereich des Sozialrechts nicht gesehen werden, insbesondere, was die Abgrenzung des begünstigten Personenkreises und die Bezugsdauer der einzelnen Sozialleistungen anbelange.
4. Der Senat schließt sich dieser Argumentation in vollem Umfang an.
Normenkette:
SGB VI § 235 Abs. 2 S. 3
,
AtG § 2
,
AtG § 3 Abs. 1 Nr. 1
,
ArbGG § 5 Abs. 2
,
GG Art. 3 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Bayreuth 15.02.2016 S 2 R 650/13
Tenor
I.
Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 15.02.2016 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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