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LSG Bayern, Urteil vom 20.10.2016 - 19 R 494/14
Rente wegen Erwerbsminderung Voraussetzungen für Katalogfall Mehrschrittige Prüfung Besondere spezifische Leistungsbehinderung Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen
1. In bestimmten Ausnahmefällen kann eine Rentengewährung wegen voller Erwerbsminderung selbst dann erfolgen, wenn eine relevante quantitative Einschränkung des Leistungsvermögens an geeigneten Arbeitsplätzen nicht nachgewiesen ist; dazu müssten jedoch die Voraussetzungen für einen von der Rechtsprechung des BSG entwickelten sog. Katalogfall erfüllt sein.
2. Nach der aktuellen Rechtsprechung des BSG ist bei der Prüfung, ob ein Ausnahmefall vorliegt, mehrschrittig vorzugehen; zunächst ist festzustellen, ob mit dem Restleistungsvermögen Verrichtungen erfolgen können, die bei ungelernten Tätigkeiten üblicherweise gefordert werden, wie Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen, Maschinenbedienung, Kleben, Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen von Teilen.
3. Wenn sich solche abstrakten Handlungsfelder nicht oder nur unzureichend beschreiben lassen und ernste Zweifel an der tatsächlichen Einsatzfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter dessen üblichen Bedingungen aufkommen, stellt sich im zweiten Schritt die Frage nach der besonderen spezifischen Leistungsbehinderung oder der Summierung ungewöhnlicher Einschränkungen und, falls eine solche Kategorie als vorliegend angesehen wird, wäre im dritten Schritt eine Verweisungstätigkeit konkret zu benennen und die Einsatzfähigkeit dann hinsichtlich dieser Tätigkeit abzuklären.
Normenkette:
SGB VI § 43 Abs. 2
,
SGB VI § 43 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Würzburg 13.05.2014 S 4 R 718/13
Tenor
I.
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 13.05.2014 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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