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LSG Bayern, Urteil vom 20.10.2016 - 19 R 515/16
Rentenversicherung Erstattung geleisteter Beiträge Begrenzung der Beitragserstattung auf die gesetzliche Hälfte Sozialversicherungsabkommen mit der Türkei
1. § 210 SGB VI ist mit höherrangigem Recht und auch mit bilateralem Recht vereinbar.
2. Auch ein Verstoß gegen europarechtliche Vorschriften, die allenfalls über das deutsch-türkische Sozialversicherungsabkommen bzw. das Assoziierungsabkommen EWG-Türkei Anwendung finden könnten, kann nicht gesehen werden.
3. Das Sozialversicherungsabkommen mit der Türkei sieht keine weitergehenden Rechte vor als die, die in § 210 Abs. 3 SGB VI für alle Versicherten (unabhängig von Wohnsitz oder Staatsangehörigkeit) vorgesehen sind.
Normenkette:
SGB VI § 210 Abs. 3 S. 1
Vorinstanzen: SG Bayreuth 17.06.2016 S 3 R 151/16
Tenor
I.
Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 17.06.2016 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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