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LSG Bayern, Urteil vom 20.10.2016 - 19 R 789/14
Rente wegen Erwerbsminderung Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen Benennung einer Verweisungstätigkeit
1. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hat die Prüfung einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen in zwei Schritten zu erfolgen.
2. Zunächst ist festzustellen, ob grundsätzlich noch Tätigkeiten einfacher Art auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (wie Kleben, Verpacken, Zureichen, Montieren) möglich sind.
3. Erst wenn dies nicht der Fall ist, ist eine Verweisungstätigkeit zu benennen.
Normenkette:
SGB VI § 43 Abs. 1
,
SGB VI § 43 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Bayreuth 28.04.2014 S 2 R 266/13
Tenor
I.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 28.04.2014 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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