Gründe:
I. Mit Beschluss vom 11.12.2008 hat das Bayer. Landessozialgericht die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts
Landshut vom 09.09.2008 zurückgewiesen mit der Begründung, dass das Sozialgericht die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH)
zu Recht abgelehnt habe, weil die hinreichende Erfolgsaussicht für die dort anhängige Klage nicht gegeben sei. Gegen den am
30.12.2008 an den Bevollmächtigten zugestellten Beschluss hat dieser mit dem am 12.01.2009 eingegangenen Schreiben Anhörungsrüge
gemäß §
178a Sozialgerichtsgesetz (
SGG) eingelegt. Es sei vorliegend der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da der Senat den Vortrag des Beschwerdeführers
(Bf), er sei Vertriebener gemäß § 1 BVFG und er habe die Vertriebeneneigenschaft im Zeitpunkt seiner Geburt erworben, nicht zur Kenntnis genommen habe. Aus der Formulierung
im Beschluss des Bayer. Landessozialgerichts ergebe sich, dass der Senat das vom Kläger Vorgetragene und damit einen entscheidungserheblichen
Sachverhalt nicht zur Kenntnis genommen habe. Der Beschluss beruhe daher auf der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör und verstoße gleichzeitig gegen Art.3
Grundgesetz (
GG), denn es sei willkürlich, im Einzelfall des Bf davon abzusehen, den rechtsrelevanten Status eines Vertriebenen, der sich
von dem Status des Spätaussiedlers unterscheide und der bisher noch nicht festgestellt worden sei, abzulehnen.
II. Die Anhörungsrüge des Bf ist unbegründet. Gemäß §
178a SGG ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein
Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten
auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis
von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben (§
178a Abs.2 Satz 1
SGG).
Ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Senats vom 11.12.2008 ist nicht gegeben und der Bf hat die Rüge auch rechtzeitig
erhoben, nämlich binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses und damit der Kenntnisnahme von einer evtl. Verletzung
des rechtlichen Gehörs.
Von einer Verletzung des Anspruchs des Bf auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise kann jedoch keine Rede sein.
Entscheidungserheblich ist ein Verstoß nur dann, wenn die Entscheidung darauf beruhen kann, d.h., wenn nicht ausgeschlossen
werden kann, dass das Gericht ohne Verstoß gegen das Recht auf Gehör zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre (Meyer-Ladewig,
SGG, §
178a Rdnr.5). Aus dem Vortrag des Bf ergibt sich keinerlei Rüge einer unterbliebenen Gewährung rechtlichen Gehörs, vielmehr hat
er sich mit dem Inhalt der Entscheidung auseinander gesetzt und diese als falsch bezeichnet. Darin kann aber allenfalls eine
Gegenvorstellung gesehen werden, die in §
178a SGG jedoch nicht geregelt ist und die mangels rechtlicher Grundlage auch nicht verbeschieden werden muss (vgl. Meyer-Ladewig,
SGG, §
178a Rdnrn.2, 13). Wenn der Bf meint, er sei mit seinem Vorbringen vom Senat nicht in der ihm zustehenden Weise gehört worden,
so ist dies keine Frage des rechtlichen Gehörs im Sinne des §
178a SGG; eine Verletzung liegt nur dann vor, wenn ein Beteiligter zu rechtserheblichen Tatsachen nicht gehört worden ist. Alleine
das Vorbringen, der Inhalt des Beschlusses des Senats sei falsch, stellt keine maßgebliche Rüge dar, die zu beachten wäre.
Die Anhörungsrüge konnte deshalb keinen Erfolg haben und war zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von §
193 SGG.