Gründe:
I. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin begehrt von der Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin im Wege des vorläufigen
Rechtsschutzes die Auszahlung ihrer Altersrente in voller Höhe (Bruttorente) ohne Kürzung durch eine voraussichtliche ausländische
Leistung.
Auf den Antrag vom 04.08.2008 hatte die Beschwerdegegnerin die Altersrente für Frauen in Höhe von (netto) 450,15 Euro festgestellt.
Dabei wurde eine voraussichtliche ausländische (rumänische) Rentenleistung in Höhe von 57,52 Euro von der zustehenden deutschen
Rente abgezogen.
Gegen den Widerspruchsbescheid vom 29.10.2008 hat die Beschwerdeführerin sodann Klage zum Sozialgericht München erhoben. Mit
Schreiben vom 10.11.2008 hat sie darüber hinaus Antrag gestellt, im Wege der einstweiligen Anordnung die Beschwerdegegnerin
zu verpflichten, die mit Bescheid vom 04.09.2008 gewährte Rente ohne Fiktivabzug in Höhe einer nicht gezahlten hypothetischen
Rente aus Rumänien bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu zahlen. Sie habe einen Leistungsverzicht nie erklärt, trotzdem
habe die Beschwerdegegnerin ohne jede Rechtsgrundlage einen Fiktivabzug in Höhe einer von ihr geschätzten Rente vorgenommen,
die die Klägerin in Rumänien jedoch nicht beziehe. Die Entscheidungen im Sinne der Beschwerdeführerin seien bundesweit flächendeckend
von verschiedenen Sozialgerichten ergangen. Die Beschwerdeführerin lebe im Übrigen in Deutschland und sei auf die ihr zustehende
Rente angewiesen.
Mit Beschluss vom 29.12.2008 hat das Sozialgericht den Antrag abgelehnt und ausgeführt, die Beurteilung der Rechtmäßigkeit
der Entscheidung der Beschwerdegegnerin werfe eine Vielzahl von Rechtsfragen auf, deren vollständige Klärung im Eilverfahren
nicht möglich sei. Bei dem nach summarischer Prüfung als offen zu bezeichnenden Ausgang des Hauptsacheverfahrens seien die
Folgen abzuwägen, die einerseits entstehen würden, wenn das Gericht die einstweilige Anordnung nicht erließe, sich jedoch
im Hauptsacheverfahren herausstelle, dass der Anspruch bestehe und andererseits entstünden, wenn das Gericht die einstweilige
Anordnung erließe, sich aber im Hauptsacheverfahren herausstelle, dass der Anspruch nicht bestehe. Der drohende Rechtsverlust
bestehe bei der Beschwerdeführerin in einer zeitlich bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens verzögerten Auszahlung des
Rentenanteils, den die Beschwerdegegnerin auf die Bruttorente angerechnet habe. Anhaltspunkte für eine andauernde Schädigung
der wirtschaftlichen Interessen der Beschwerdeführerin durch die Nichtauszahlung des angerechneten fiktiven Rentenanteils
bis zur Klärung der Rechtsfragen in der Hauptsache seien nicht erkennbar. Da insgesamt eine besondere Dringlichkeit der Anordnung
einstweiliger Maßnahmen nicht zu erkennen sei, sei ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin. Sie verweist auf die Entscheidung des Bayer. Landessozialgerichts
vom 02.07.2008 (L 14 B 669/08 R ER R), wonach die Vorschrift des § 31 Fremdrentengesetz (FRG) nicht "versehentlich" sondern aus voller gesetzgeberischer Absicht erfolgt sei. Raum für die von den Rentenbehörden gewünschte
Auslegung entgegen des Wortlauts des Gesetzes gebe es daher nicht. Es bestehe auch ein Anordnungsgrund, da es sich bei der
Altersrente um eine Lohnersatzleistung zum Lebensunterhalt handle, auf welche der Versicherte angewiesen sei. Die Antragstellerin
beziehe lediglich eine geringe Rente, womit sie am Rande der Armutsgrenze einzuordnen sei. Zur Begründung eines bestehenden
Anordnungsgrundes legte sie eine Übersicht über ihre Einnahmen und Ausgaben vor, wonach sie eine Altersrente in Höhe von 450,15
Euro derzeit beziehe, eine Witwenrente in Höhe von 495,22 Euro sowie eine Witwen-Firmenrente in Höhe von 103,96 Euro (insgesamt
1.049,33 Euro), wovon monatlich das Wohngeld in Höhe von 221,00 Euro, Ausgaben für Strom (53,00 Euro), Erdgas
(87,00 Euro) sowie weitere Ausgaben hinzukämen, so dass letztlich der Lebensunterhalt von 300,00 Euro zu bestreiten sei.
II. Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet, weil
das Sozialgericht zu Recht den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt hat.
Rechtsgrundlage für die begehrte Anordnung ist §
86b Abs.
2 SGG, wonach auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand zu treffen ist, wenn die Gefahr besteht,
dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich
erschwert werden könnte (§
86b Abs.
2 Satz 1
SGG). Einstweilige Anordnungen können gemäß §
86b Abs.
2 Satz 2
SGG auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig sein, wenn eine solche
Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer derartigen Anordnung ist
zunächst ein Anordnungsanspruch, also der materielle Anspruch, für den der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz sucht und
der identisch ist mit dem auch im Hauptsacheverfahren geltend zu machenden Anspruch. Daneben muss aber auch ein Anordnungsgrund
bestehen, der insbesondere die Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Regelung begründen würde. Der Senat kann es im Rahmen der
durchzuführenden summarischen Prüfung vorliegend letztlich dahinstehen lassen, ob ein Anordnungsanspruch besteht, da jedenfalls
die Eilbedürftigkeit einer Regelung zu Gunsten der Beschwerdeführerin nicht dargetan ist, weshalb ein Abwarten auf den Ausgang
des Hauptsacheverfahrens zumutbar ist. So hat die Beschwerdeführerin selbst vorgetragen, sie beziehe neben der eigenen Rente
in Höhe von 450,15 Euro noch eine Witwenrente (495,22 Euro) und eine Witwen-Firmen- rente in Höhe von 103,96 Euro, ihre Einkünfte
erreichen insgesamt also eine Höhe von 1.049,33 Euro. Davon seien fixe Ausgaben abzuziehen (Wohngeld in Höhe von 221,00 Euro,
Ausgaben für Strom, Erdgas, für die "H.", ein Brillen-Abo, für W., K., B., Konto-Gebühr, Fernsehprogramme, Telecom sowie die
MVV-Karte). Hinzukämen noch vierteljährliche bzw. jährliche Ausgaben, die auf den Monat umzurechnen seien.
Das Bayer. Landessozialgericht hat in seiner Entscheidung vom 23.12.2008 (L 1 B 802/08 R ER) ausgeführt, dass den Beschwerdeführerin durch den Fiktivabzug im Falle des Obsiegens eine verzögerte Auszahlung des
Rententeils, den die Beschwerdegegnerin zum Ruhen gebracht habe, treffe. Im Rahmen der Prüfung eines Anordnungsgrundes liege
darin jedoch kein wesentlicher Nachteil für den Beschwerdeführer. Es sei zwar das Interesse des Beschwerdeführers an der Auszahlung
des vollen Rentennettobetrags anzuerkennen, zumal der monatliche Zahlbetrag der Rente (im dortigen Verfahren 514,60 Euro)
für sich betrachtet, zur Deckung des Lebensbedarfs dringend benötigt werde. Die Höhe der Rente liege jedoch nicht unterhalb
des Niveaus der Grundsicherung bzw. eines Anspruchs auf Grundsicherungsleistung, da gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 des Zweiten Buches
Sozialgesetzbuch (SGB II) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Höhe der Regelleistung für die Zeit ab 01.07.2008
die Höhe der monatlichen Regelleistung für Personen, die alleinstehend seien, 351,00 Euro (ohne Mietkosten) betrage. Zu berücksichtigen
seien im Übrigen weitere Einkünfte, da auf die wirtschaftlichen Verhältnisse insgesamt abzustellen sei.
Aus den von der Beschwerdeführerin mitgeteilten Einnahmen können mit Sicherheit Grundsicherungsleistungen nicht beantragt
werden, weshalb nicht die Rede davon sein kann, dass sie wegen des Fiktivabzugs an der Armutsgrenze lebt.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist deshalb unter diesen Umständen nicht zu begründen, vielmehr ist der Beschwerdeführerin
zuzumuten, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §
193 SGG.
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§
177 SGG).