Gründe:
I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer begehrt von der Beschwerdegegnerin im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Umschulung
zum Maurermeister.
Der 1970 geborene Kläger hat den Beruf eines Betriebsschlossers erlernt und war als solcher versicherungspflichtig beschäftigt.
Des Weiteren hat er den Beruf eines Maschinenbaumeisters erlernt. Den am 25.11.2005 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen
Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben hat der Beschwerdeführer damit begründet, dass er in seiner Tätigkeit als
Betriebsschlosser erwerbsgemindert sei und er habe ein Interesse an einer Bautechnikerfortbildung bzw. Fortbildung zum Maurermeister.
Mit Bescheid vom 08.03.2006 und Widerspruchsbescheid vom 31.05.2006 hat die Beschwerdegegnerin die Fortbildung zum Maurermeister
bzw. Bautechniker abgelehnt und ausgeführt, die Tätigkeit eines Maschinenbaumeisters entspreche dem gesundheitlichen Leistungsvermögen
des Beschwerdeführers. Zur Erlangung einer solchen Stelle werde ihm eine Eingliederungshilfe in Aussicht gestellt. Diese Leistung
sei (zunächst) ausreichend um die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers zu erhalten. Dagegen hat der Beschwerdeführer Klage
zum Sozialgericht Augsburg eingelegt mit dem Begehren, die Beklagte zu verpflichten, ihm weitergehende Leistungen zur Teilhabe
in Form einer Umschulung zum Bautechniker und/oder Maurermeister zu bewilligen. Mit Schreiben vom 28.11.2008 beantragte er
darüber hinaus, über die begehrte Umschulung wegen besonderer Dringlichkeit im einstweiligen Anordnungsverfahren zu entscheiden.
Es sei ihm unverständlich, weshalb Leistungen zur Teilhabe in Form eines Eingliederungszuschusses für den Bereich des Feinmechanikermeisters
bewilligt würden. Er könne nachweisen, dass er seit über einem Jahr keinerlei Chancen auf dem Arbeitsmarkt in diesem Beruf
habe, so dass der Eingliederungszuschuss ins Leere gehe.
Mit Beschluss vom 11.12.2008 hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt und zur Begründung
ausgeführt, das Gericht habe sich im Rahmen der summarischen Prüfung nicht davon überzeugen können, dass ein Anordnungsanspruch
bestehe und es bestünden auch erhebliche Zweifel an einem Anordnungsgrund. Ein Anordnungsanspruch sei nur dann gegeben, wenn
der Antragsteller ein Recht auf die Bewilligung der Maßnahme zur beruflichen Reha hätte. Vorliegend handle es sich um eine
berufsfördernde Maßnahme nach §
16 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB VI) i.V.m. §
33 Abs.1, Abs.3 Nr.3 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB IX). Nach §§
9,
10 SGB VI würden Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht, wenn die versicherungsrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen
erfüllt seien. Nach §
13 SGB VI bestimme der Träger der Rentenversicherung im Einzelfall Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Leistungen sowie
die Reha-Einrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen. Ein Anspruch auf die konkrete Weiterbildung zum Maurermeister würde deshalb
selbst bei Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen nur dann bestehen, wenn das Ermessen der Beschwerdegegnerin dergestalt
auf "Null" geschrumpft wäre, dass nur diese begehrte Weiterbildung als erforderliche und erfolgsträchtige Leistung zur Teilhabe
am Arbeitsleben in Frage käme. Eine derartige Reduzierung des Ermessens der Beschwerdegegnerin auf "Null" sei nicht erkennbar.
So erscheine die von der Beschwerdegegnerin vorgeschlagene Tätigkeit als Feinwerkmechanikermeister für den Beschwerdeführer
nicht unzumutbar. Er hätte kaum in diesem Beruf den Abschluss als Meister erreichen können, wenn der Beschwerdeführer für
diese Tätigkeit mangelhaft geeignet wäre. Diese Tätigkeit erscheine auch aus gesundheitlichen Gründen geeignet. Feinwerkmechanikermeister
würden meistens planend, organisierend, überwachend, anleitend, beratend und in der Regel ohne praktische Mitarbeit arbeiten.
Im Allgemeinen handle es sich um eine körperlich leichte Tätigkeit, die im Sitzen, Stehen und Gehen ausgeübt werden könne.
Die vom Beschwerdeführer gewünschte Ausbildung zum Maurermeister beinhalte dagegen nach den berufskundlichen Unterlagen der
Arbeitsagentur ein deutliches Mehr an körperlichem Einsatz. Lediglich in großen Baubetrieben sei der Anteil an praktischer
Mitarbeit gering. Um die Erfolgsaussichten der beruflichen Rehabilitationsmaßnahme bejahen zu können, sei im Übrigen eine
medizinische Begutachtung erforderlich, was im bisherigen Verfahren noch nicht erfolgt sei. Im Verfahren des einstweiligen
Rechtsschutzes werde grundsätzlich aufgrund der aktuell vorhandenen Beweismittel entschieden und eine Begutachtung außerhalb
des Hauptsacheverfahrens nicht durchgeführt. Insgesamt könne deshalb ein Anordnungsanspruch nicht bejaht werden. Im Übrigen
bestünden auch erhebliche Zweifel an dem Bestehen eines Anordnungsgrundes. Nachdem die vom Beschwerdeführer begehrte Umschulungsmaßnahme
in regelmäßigen Abständen angeboten werde, sei es zweifelhaft, ob ein lediglich kurzfristiger Zeitverlust einen wesentlichen
Nachteil darstelle. Im Übrigen solle im einstweiligen Rechtsschutzverfahren grundsätzlich die Entscheidung in der Hauptsache
nicht vorweggenommen werden, was nur ausnahmsweise dann erforderlich sei, wenn sonst kein Rechtsschutz erreichbar wäre.
Dagegen hat der Beschwerdeführer Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt und vorgebracht, es erscheine nur die
Weiterbildung zum Maurermeister geeignet, eine langfristige Berufstätigkeit für ihn zu sichern. Er übe bereits seit längerer
Zeit im geringen Umfange eine selbstständige Tätigkeit im Bauwesen aus, wobei er Gesellschafter und sein Bruder Geschäftsführer
sei. Diese Beschäftigung könne er mit der nötigen Weiterbildung entsprechend ausbauen und sich eine langfristige Tätigkeit
sichern. Als ausgebildeter Maurermeister könne er qualifizierte Aufgaben in seinem Betrieb übernehmen, für die sein Gesundheitszustand
ausreichend sei. Die Tätigkeit als Feinwerkmechaniker erscheine ihm als unzumutbar. Zwar habe er die Meisterprüfung in diesem
Beruf abgelegt, dies bedeute aber nicht, dass er für diese Tätigkeit geeignet sei. Seine Ausbildung sei im Bereich des Maschinenbaus
erfolgt und habe die mangelhafte Eignung für diesen Beruf gezeigt. Deshalb sei er auch weiterhin als Betriebsschlosser eingesetzt
gewesen. Er müsste im Übrigen die Tätigkeit im eigenen Betrieb aus zeitlichen Gründen aufgeben, wenn er die von der Beschwerdegegnerin
vorgeschlagene Förderungsmaßnahme wahrnehmen würde.
Auch sei eine Eilbedürftigkeit gegeben, da die begehrten Umschulungsmaßnahmen zwar in regelmäßigen Abständen angeboten würden,
die nächste Möglichkeit nach Januar 2009 wäre im Jahre 2010. Es habe sich bei ihm auch eine erhebliche Verschlechterung seiner
Kreislaufwerte herausgestellt, was vor allem auf den Stress wegen der Perspektivlosigkeit zurückzuführen sei. Er sei auf eine
Eilentscheidung angewiesen, um endlich seine Weiterbildung zu beginnen und beruflich wieder Fuß zu fassen.
II. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet, weil das Sozialgericht
zu Recht den Antrag abgelehnt hat.
Gemäß §
86b Abs.2
SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die
Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt
oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug
auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
Mit dem Sozialgericht geht der Senat davon aus, dass ein Anordnungsanspruch, also der materielle Anspruch, für den der Antragsteller
vorläufigen Rechtsschutz sucht und der identisch mit dem auch im Hauptverfahren geltend zu machenden materiellen Anspruch
ist, nicht besteht. Zwar würde der Umstand, dass Leistungen zur Teilhab in das Ermessen des Leistungsträgers gestellt sind
(§§
9 Abs.2, 13
SGB VI), grundsätzlich dem Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht entgegenstehen. Das vom Versicherungsträger auszuübende Ermessen,
an dessen Stelle das Gericht nicht sein eigenes Ermessen setzen darf (vgl. Meyer-Ladewig/Keller,
SGG, §
54 Rdnr.28), betrifft dabei das "wie" (Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung sowie Ort) der Rehabilitationsleistungen.
Hinsichtlich des "ob" der Rehabilitationsleistung ist dem Rentenversicherungsträger hingegen kein Ermessen eingeräumt. Daraus
folgt, dass diesbezüglich der Erlass einer einstweiligen Anordnung ohne Weiteres möglich wäre, hinsichtlich des "wie" nur
dann, wenn eine Ermessensreduzierung auf "Null" vorliegen würde, wenn also das Ermessen nur in einem bestimmten Sinne ausgeübt
werden kann und jede andere Entscheidung fehlerhaft wäre.
Es steht fest, dass die Beschwerdegegnerin bereit ist, dem Beschwerdeführer Leistungen zur beruflichen Rehabilitation zu erbringen,
was sie auch in ihrer angefochtenen Entscheidung zum Ausdruck gebracht hat. Eine Zusage, die vom Beschwerdeführer konkret
begehrte Leistung zu erbringen, geht aus den Akten nicht hervor. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab, da er die
Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist (§
142 Abs.2 Satz 3
SGG). Auch das Vorbringen im Beschwerdeverfahren ändert hieran nichts, da sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine
Gesichtspunkte ergeben, die die erwähnte Ermessensreduzierung zu begründen geeignet wären. Ob der nunmehrige gesundheitliche
Zustand des Beschwerdeführers und sein verbliebenes Leistungsvermögen im Hauptsacheverfahren durch die Einholung eines ärztlichen
Gutachtens überprüft wird, hat keinen Einfluss auf die Entscheidung im Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung,
die sich nur auf den gegenwärtigen Verfahrensstand beziehen kann und eine lediglich summarische Prüfung erfordert.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den zutreffenden Beschluss des Sozialgerichts Augsburg konnte deshalb keinen Erfolg
haben und war zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich in entsprechender Anwendung von §
193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§
177 SGG).