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LSG Bayern, Beschluss vom 31.05.2016 - 6 R 685/15
Berechnung der Renten Berücksichtigung weiterer Kindererziehungszeiten Gewöhnlicher Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Reichweite der Amtsermittlungspflicht Verfassungskonformität des § 307d SGB VI
1. Gerichtliche Nachforschungen aufgrund der Amtsermittlungspflicht sind nur insoweit erforderlich, als der Sachverhalt und der Vortrag der Beteiligten solche nahe legen.
2. Die Vorschrift des § 307d SGB VI begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
3. Zwar benachteiligt diese Regelung durch das pauschale Abstellen auf die Anrechnung einer Kindererziehungszeit im zwölften Kalendermonat nach dem Monat der Geburt als Anspruchsvoraussetzung für die Berücksichtigung zusätzlicher Entgeltpunkte für das gesamte zweite Lebensjahr von Kindern Bestandsrentner gegenüber sonstigen Versicherten, soweit im Laufe des zweiten Lebensjahrs die Voraussetzungen für eine Feststellung von Kindererziehungszeiten gem. §§ 56, 249, 149 Abs. 5 SGB VI wieder eingetreten sind.
4. Diese Ungleichbehandlung ist jedoch sachlich gerechtfertigt.
5. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf der Gesetzgeber den Bedürfnissen der Massenverwaltung durch generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen Rechnung tragen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen.
Fundstellen: NZS 2016, 590
Normenkette: , , ,
SGB VI § 149 Abs. 5
Vorinstanzen: SG Landshut 23.04.2015 S 10 R 6/15
Tenor
I.
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 23. April 2015 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Revision wird nicht zugelassen

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