Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Bayern, Urteil vom 21.05.2008 - 7 AS 104/08
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Leistungsausschluss bei Ausbildungsförderung
1. Bereits dann, wenn die Ausbildung nur dem Grunde nach nach dem BAföG objektiv förderungsfähig ist, greift der Leistungssauschluss des § 7 Abs. 5 SGB II.
2. Der Ausbildung nimmt der altersbedingte Ausschluss von Ausbildungsförderungsleistungen nach § 10 Abs. 3 S. 1 BAföG oder der Ausschluss der Förderung eines Zweitstudiums nach § 7 Abs. 1 und Abs. 2 BAföG nicht ihre abstrakte Förderungsfähigkeit. Der Ausbildung kann die Förderungsfähigkeit nach BAföG auch dann nicht abgesprochen werden, wenn der Immatrikulierte zur maßgebenden Zeit gesundheitlich nicht in der Lage ist, überhaupt Arbeitkraft in das Studium zu investieren.
3. Entsteht wegen der Ausbildungssituation ein besonderer Bedarf, der nicht durch BAföG gedeckt werden kann und besteht deswegen begründeter Anlass für die Annahme, die vor dem Abschluss stehende Ausbildung werde nicht beendet und es drohe damit das Risiko zukünftiger Erwerbslosigkeit, so kann ein besonderer Härtefall nach § 7 Abs. 5 S. 2 SGB II angenommen werden. Der liegt nicht vor, wenn sich nach dem bisherigen Studienverlauf und aufgrund der gesundheitlichen Problematik die Prognose aufdrängt, dass der erfolgreiche Abschluss des Studiums erst mittel- bis langfristig zu erwarten ist, und Zweifel an der gesundheitlichen Eignung für die angestrebte Berufstätigkeit bestehen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
BAföG § 10 Abs. 3 S. 1, § 2 Abs. 5 S. 1, § 7 Abs. 1, § 7 Abs. 2 S. 1, § 7 Abs. 2 S. 2
,
SGB II § 7 Abs. 5 S. 1, § 7 Abs. 5 S. 2
Vorinstanzen: SG Augsburg 23.01.2008 S 16 AS 570/07
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 23. Januar 2008 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: