Statthaftigkeit der Berufung gegen einen erstinstanzlichen Beschluss im sozialgerichtlichen Eilverfahren
Tenor
I.
Die Berufung gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 29. August 2014, Az.: S 15 AS 840/14 ER, wird als unzulässig verworfen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Mit Beschluss vom 29. August 2014, dem Kläger zugestellt am 6. September 2014, lehnte das Sozialgericht Augsburg den Erlass
einer einstweiligen Anordnung gegen einen Eingliederungsverwaltungsakt des Beklagten ab. In der Rechtsmittelbelehrung nannte
der Beschluss zutreffend die Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht.
Mit Schreiben vom 16. September 2014, eingegangen beim Bayer. Landessozialgericht am 18. September 2014, legte der Kläger
gegen den Beschluss des Sozialgerichts ausdrücklich "Berufung" ein.
Die Berufung wurde zunächst aktenmäßig als Beschwerde unter Az.: L 7 AS 665/14 B ER erfasst, diese dann aber am 30. September 2014 ausgetragen, worüber der Kläger informiert wurde.
Die Berufung wurde dann unter dem Az.: L 7 AS 676/14 erfasst. Mit Schreiben vom 30.09.2014 wurde der Kläger darüber informiert, dass die Berufung unzulässig ist und stattdessen
gemäß der Rechtsmittelbelehrung Beschwerde einzulegen wäre. Gleichzeitig wurde der Kläger aufgefordert, die Berufung zurückzunehmen.
Mit Schreiben vom 10. Oktober 2014, beim Bayer. Landessozialgericht am 13. Oktober 2014 eingegangen, erhob der Kläger Beschwerde
gegen den Beschluss des Sozialgerichts, ohne jedoch die Berufung zurückzunehmen. Die inzwischen erhobene Beschwerde ist unter
Az.: L 7 AS 722/14 B ER im Senat anhängig.
Mit Schreiben vom 14. Oktober 2014 wurden die Beteiligten zur beabsichtigten Entscheidung des Senats gemäß §
158 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) angehört und gemäß §
158 Satz 4
SGG belehrt. Eine Reaktion der Beteiligten auf dieses Schreiben erfolgte nicht.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird gemäß §
158 Satz 2
SGG durch Beschluss als unzulässig verworfen.
Bei dem Beschluss des Sozialgerichts handelt es sich um keine Entscheidung, gegen die nach §
143 SGG die Berufung zulässig wäre. Vielmehr ist gegen den Beschluss gemäß §§
172 Abs.
1,
173 SGG - worauf das Sozialgericht zutreffend in seiner Rechtsmittelbelehrung hingewiesen hat - lediglich die Beschwerde zum Landessozialgericht
statthaft.
Demgemäß ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG unter Erwägung, dass der Kläger mit seinem Begehren erfolglos blieb.
Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.