Gründe:
I. Streitig sind die außergerichtlichen Kosten für das Widerspruchsverfahren zwischen dem Kläger und Beschwerdeführer (Bf.)
und dem Beklagten und Beschwerdegegner (Bg.) zum Widerspruch des Bf vom 28.06.2010.
Mit Vergleich vom 10.06.2010 verpflichtete sich der Bg., dem Bf. einen Betrag in Höhe von 1.016,34 EUR auszubezahlen.
Nach einem Datenabgleich stellte der Bg. Einkünfte des Bf. fest, zu denen der Bg. vom Bf. mit Schreiben vom 16.06.2010 Nachweise
verlangte. Gleichzeitig teilte der Bg. dem Bf. im Schreiben vom 16.06.2010 mit, dass "der Vollzug des Vergleichs des Sozialgerichts
Regensburg vorerst zurückgestellt wird, bis die Leistungsangelegenheit endgültig geklärt ist".
Hiergegen legte der Bf. mit Schreiben vom 28.06.2010 "Widerspruch" ein. Der Betrag aus dem Vergleich sei sofort auszubezahlen.
Nachdem der Bf. dem Bg. Nachweise vorgelegt hatte, zahlte der Bg. mit Anordnung vom 22.07.2010 den Betrag von 1.016,34 EUR
an den Bf. aus, zugeflossen auf dem Konto des Bf am 27.07.2010.
Den "Widerspruch" des Bf. verwarf der Bg. mit Widerspruchsbescheid vom 16.08.2010, eingegangen beim Bf. am 18.08.2010, als
unzulässig. Beim Schreiben vom 16.06.2010 habe es sich um keinen Verwaltungsakt gehandelt, so dass ein Widerspruch gegen dieses
Schreiben nicht zulässig gewesen sei.
Die hiergegen erhobene Klage, die der Bf. mit Schreiben vom 28.02.2011 ausdrücklich auf die außergerichtlichen Kosten für
das Widerspruchsverfahren zum "Widerspruch" vom 28.06.2010 beschränkt hatte, wies das Sozialgericht mit Urteil vom 19.07.2011
als unbegründet ab.
Bei dem Schreiben des Bg. vom 16.06.2010 habe es sich um keinen Verwaltungsakt gehandelt, so dass der Widerspruch unzulässig
gewesen sei und der Bg. den Widerspruch zu Recht verworfen habe. Die Berufung wurde im Urteil nicht zugelassen.
Hiergegen hat der Bf. Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt.
Der Bg. habe durch sein Schreiben vom 16.06.2010 aufgerechnet. Bei der Aufrechnung handele es sich um einen Verwaltungsakt,
wie das BSG mit Beschluss vom 25.02.2010 Az.: B 13 R 76/09 R entschieden habe. Hiervon weiche die Entscheidung des SG ab. Divergenz läge daher vor.
Zudem habe die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, mit Beschluss vom 05.02.2009 habe der 13. Senat des BSG beim 4. Senat
des BSG angefragt, ob eine Verrechnung durch Verwaltungsakt zu erklären sei; diese Rechtsfrage sei noch zu klären.
Insbesondere ist die Beschwerde statthaft, nachdem die Berufung gegen das Urteil ausgeschlossen ist. Zwar war ursprünglich
der Streitgegenstand die Auszahlung von 1.016,34 EUR und damit die Beschwerdesumme von 750,00 EUR, vgl. §
144 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGG, überschritten. Nach der Auszahlung dieser Summe durch den Bg. reduzierte sich jedoch das finanzielle Interesse auf die Kosten
des Widerspruchverfahrens, die unter dem Schwellenwert von 750,00 EUR liegen. Der Bevollmächtigte des Bf. hat im Übrigen selbst
den Streitgegenstand auf die Kosten des Widerspruchverfahrens beschränkt.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.
Zulassungsgründe nach §
144 Abs.
2 SGG liegen nicht vor.
Grundsätzliche Bedeutung nach §
144 Abs.
2 Nr.
1 SGG ist nicht gegeben. Soweit der Bf. meint, grundsätzliche Bedeutung ließe sich aus der Frage ableiten, ob es sich bei der Aufrechnung
um einen Verwaltungsakt handelt oder nicht, geht dies schon deshalb ins Leere, weil inzwischen geklärt ist, dass es sich bei
der Aufrechnung um einen Verwaltungsakt handelt, vgl. BSG, Beschluss des Großen Senats vom 31.08.2011 Az.: GS 2/10, insbesondere Rz.16 zur Verrechnung als besonderer Form der Aufrechnung.
In der Folge kommt es bzgl. des Vorliegens grundsätzlicher Bedeutung gar nicht mehr darauf an, dass die aufgeworfene Rechtsfrage
auch deshalb nicht klärungsbedürftig ist, weil das SG sich ersichtlich bei seiner Entscheidung nicht mit dieser Rechtsfrage auseinandergesetzt hat - die Richtigkeit der Entscheidung
des SG hat insoweit im Zulassungsverfahren nach §
144 Abs,
2 SGG außer Betracht zu bleiben -, und weil die aufgeworfenen Rechtsfrage erkennbar keine Rolle im Hinblick auf einen möglichen
Erfolg der Klage des Bf. spielt.
Denn die Rechtsansicht des Bf., wonach es sich beim Schreiben vom 16.06.2010 um eine Aufrechnung gehandelt haben soll, ist
offensichtlich nicht haltbar. Aus dem Schreiben ist schon nicht zu entnehmen, welche gegenseitigen Forderungen miteinander
aufgerechnet werden sollen, geschweige denn, dass ein solcher Rechtsakt der Aufrechnung vorgenommen werden soll. Vielmehr
hat der Bg. lediglich mitgeteilt, den Vergleich vorläufig nicht vollziehen zu wollen.
Hier hätte der Bf. ungeachtet des Schreibens des Bg. vom 16.06.2010 aus dem Vergleich (als vollstreckbaren Titel nach §
199 Abs.
1 Nr.
3 SGG) sofort vollstrecken können, ohne dass dem Schreiben des Bg. vom 16.06.2010 insoweit Bedeutung zugekommen wäre. Der Widerspruch
des Bf. war überflüssig und ohne jegliche rechtliche Bedeutung im Hinblick auf den vollstreckbaren Titel.
Auch ein Zulassungsgrund nach §
144 Abs.
2 Nr.
2 SGG liegt nicht vor. Eine Divergenz zur Rechtsprechung des BSG, ist nicht gegeben. Das SG hat das Schreiben des Bg. vom 16.06.2010 erkennbar nicht als Aufrechnung diskutiert und konnte sich demgemäß auch nicht in
Widerspruch zur Rechtsprechung des BSG zur Aufrechnung setzen. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob das Sozialgericht bei
seiner Wertung des Schreibens vom 16.06.2010 richtig lag oder nicht. Denn bei der Zulassungsbeschwerde geht es nicht darum,
ob das Sozialgericht zutreffend oder falsch entschieden hat, sondern darum, ob es sich bewusst zu einem abstrakten Rechtssatz
eines der in §
144 Abs.
2 Nr.
2 SGG genannten Gerichte gesetzt hat. Dies hat das SG offensichtlich nicht getan.
Zulassungsgründe nach §
144 Abs.
2 Nr.
3 SGG sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Im Ergebnis ist die Beschwerde des Bf. zurückzuweisen mit der Folge, dass das Urteil des Sozialgerichts gemäß §
145 Abs.
4 Satz 4
SGG rechtskräftig ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG und der Erwägung, das der Bf. mit seinem Begehren erfolglos blieb.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, §
177 SGG.