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LSG Bayern, Beschluss vom 18.07.2016 - 10 AL 130/16
Arbeitslosengeld Eintritt einer Sperrzeit nach Abschluss eines Aufhebungsvertrages Besondere Härte
1. Eine Härte kann aus verschiedensten Gründen in Betracht kommen, die im Zusammenhang mit dem Sperrzeittatbestand stehen, nicht aber aus wirtschaftlichen oder sozialen Gründen.
2. Eine Sperrzeit soll nur eintreten, wenn dem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung seiner Interessen, mit denen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten zugemutet werden kann.
Fundstellen: NZS 2016, 754
Normenkette:
SGB III § 159 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Bayreuth 13.05.2016 S 10 AL 162/14
Tenor
I.
Der Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 13.05.2016 wird aufgehoben.
II.
Der Klägerin wird für das Klageverfahren vor dem Sozialgericht Bayreuth Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt V., A-Stadt, beigeordnet.

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