Arbeitslosengeld
Nichtzulassungsbeschwerde
Grundsätzliche Bedeutung
Leistungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis
1. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter
Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des
Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt.
2. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung und Literatur nicht
ohne weiteres beantworten lässt.
3. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten ist oder praktisch von vornherein
außer Zweifel steht.
4. Die Frage, dass hinsichtlich des Bemessungszeitraumes und des Bemessungsentgeltes auf das leistungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis
abzustellen ist, bei dem die tatsächliche Erbringung von Arbeit maßgebend ist, ist bereits geklärt.
Gründe
I. Streitig ist die Höhe des zu zahlenden Arbeitslosengeldes (Alg). Die Klägerin war vom 01.07.1988 bis 31.01.2016 versicherungspflichtig
beschäftigt. Seit 30.11.2015 war sie von ihrem Arbeitgeber unwiderruflich freigestellt worden, Arbeitsentgelt wurde bis 31.01.2016
weiter gezahlt. Am 21.12.2014 meldete sich die Klägerin persönlich arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Alg ab 01.02.2016.
Mit Bescheid vom 09.02.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.02.2016 bewilligte die Beklagte Alg ab 01.02.2016
für 360 Tage mit einem täglichen Leistungsbetrag in Höhe von 32,81 EUR. Dieses Leistungsentgelt berechnete sich aus dem bis
29.11.2015 im Bemessungszeitraum abgerechneten Bemessungsentgelt (zuletzt abgerechnetes Entgelt: Oktober 2015). Ab 30.11.2015
habe in Folge der unwiderruflichen Freistellung kein (leistungsrechtliches) Beschäftigungsverhältnis mehr bestanden, auch
wenn das (beitragsrechtliche) Beschäftigungsverhältnis bzw. Arbeitsverhältnis erst am 31.01.2016 (Bemessungsrahmen: 01.02.2015
bis 31.01.2016) geendet habe. Die dagegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Bayreuth (SG) mit Urteil vom 18.05.2016 abgewiesen. Das von der Klägerin zitierte Urteil des BSG vom 11.12.2014 (B 11 AL 2/14 R - veröffentlicht in [...]) befasse sich mit dem Entstehen einer Anwartschaft und stelle diesbezüglich auf das beitragsrechtlich
zu begründende Beschäftigungsverhältnis ab. Es sei daher vorliegend nicht einschlägig. Die Berufung hat das SG nicht zugelassen. Dagegen hat die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) erhoben. Das
SG weiche von der genannten Rechtsprechung des BSG ab. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß §
145 Abs
1 Satz 2
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) zulässig, sachlich aber nicht begründet. Es gibt keinen Grund, die gemäß §
144 Abs
1 Satz 1 Nr
1 SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Der Beschwerdewert wird selbst bei Berücksichtigung
aller bis 31.01.2016 erzielten Einkünfte aus der beendeten Tätigkeit nicht erreicht. Auch sind nicht wiederkehrende oder laufende
Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen (§
144 Abs
1 Satz 2
SGG).
Nach §
144 Abs
2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil von einer Entscheidung
des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts
abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel
geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr 3).
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter
Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des
Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer,
SGG, 11.Aufl, §
144 Rn 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung und Literatur
nicht ohne weiteres beantworten lässt. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten
ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17) oder praktisch von vornherein außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 4). Der Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Frage, dass hinsichtlich des Bemessungszeitraumes und des
Bemessungsentgeltes auf das leistungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis abzustellen ist, bei dem die tatsächliche Erbringung
von Arbeit maßgebend ist, ist bereits geklärt (vgl. unter anderem BSG, Urteil vom 08.07.2009 - B 11 AL 14/08 R -; BSG, Beschluss vom 30.04.2010 - B 11 AL 160/09 B - beide veröffentlicht in [...]). Durch die von der Klägerin zitierte Entscheidung vom BSG vom 11.12.2014 wird diese Rechtsprechung auch nicht aufgegeben. Das SG weicht auch nicht von der Rechtsprechung des BSG ab, denn die von der Klägerin zitierte Entscheidung des BSG vom 11.12.2014 betrifft die Frage der Erfüllung der Anwartschaftszeit und erlangt vorliegend lediglich für die Frage der
Feststellung des Bemessungsrahmens Bedeutung. Diesbezüglich hat die Beklagte den Bemessungsrahmen zutreffend festgelegt. Verfahrensfehler
hat die Klägerin nicht geltend gemacht und sind für den Senat auch nicht ersichtlich. Nach alldem war die Beschwerde mit der
Folge zurückzuweisen, dass das Urteil des SG rechtskräftig ist (§
145 Abs
4 Satz 4
SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§
177 SGG).