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LSG Bayern, Urteil vom 11.02.2015 - 12 EG 11/14
Anspruch auf Elterngeld; Keine Anrechnung nachgeburtlichen Einkommens aus einem Gewerbebetrieb bei gesellschaftsvertraglicher Herabsetzung des tätigkeitsbezogenen Gewinnanteils wegen Elternzeit
1. Bei den Einkünften aus einer Beteiligung an einer oHG handelt es sich steuerrechtlich nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG um Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Damit sind diese Einkünfte grundsätzlich elterngeldrechtlich beachtlich im Sinne von § 2 Abs. 1 BEEG in Verbindung mit § 2 Nr. 2 EStG und nach § 2 Abs. 3 BEEG grundsätzlich im Bezugszeitraum anrechnungsfähig.
2. Für das Einkommen aus Gewerbebetrieb hat das BSG den Begriff des "Erzielens von Einkommen" anhand des - strengen - Zuflussprinzips bestimmt.
3. Eine Anrechnung des gezwölftelten auf Lebensmonate umgerechneten steuerlichen Gewinns ist allerdings dann nicht gerechtfertigt, wenn der Elterngeldberechtigte im Bezugszeitraum entweder gar nicht oder lediglich in elterngeldunschädlichem Umfang tätig geworden ist und im Gesellschaftsvertrag oder anderweitig vertraglich deshalb aufgrund der Reduzierung des Tätigkeitsumfang eine entsprechende steuerlich relevante und korrekt umgesetzte Reduzierung des Gewinnanteils erfolgt.
Normenkette:
BEEF § 8 Abs. 3
,
BEEG § 1 Abs. 1
,
BEEG § 1
,
BEEG § 2 Abs. 1 S. 2
,
BEEG § 2 Abs. 3
,
BEEG § 2 Abs. 8
,
BEEG § 2 Abs. 9 S. 1
,
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2
,
EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
,
EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
,
EStG § 2 Nr. 2
,
EStG § 4 Abs. 1
,
EStG § 4 Abs. 3
,
HGB § 105
,
HGB § 120
,
HGB § 121
,
SGB X § 50
Vorinstanzen: SG Augsburg 13.02.2014 S 7 EG 36/12
Tenor
I.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 13.02.2014, Az. S 7 EG 36/12, abgeändert und der Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 18.03.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.05.2010 verpflichtet, dem Kläger Elterngeld für den 13. und 14. Lebensmonat des am 30.09.2008 geborenen Kindes unter Anrechnung des Einkommens aus Gewerbebetrieb aus dem für das Jahr 2009 geänderten Gewinnverteilungsschlüssel sowie der geleisteten Steuervorauszahlungen zu gewähren.
II.
Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
III.
Der Beklagte hat dem Kläger 9/10 seiner außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
IV.
Die Revision wird zugelassen.

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