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LSG Bayern, Beschluss vom 18.02.2016 - 15 SF 133/16
Anhörungsrüge Darlegungserfordernis Nicht rechtskundig vertretene Beteiligte Substantiierter Vortrag
1. Die gemäß § 4a Abs. 4 Satz 1 JVEG von Amts wegen zu prüfende Erfüllung des Darlegungserfordernisses ist wegen § 4a Abs. 4 Satz 2 JVEG Zulässigkeitsvoraussetzung.
2. Eine Anhörungsrüge ist daher nur dann zulässig, wenn sich dem Vorbringen zweierlei entnehmen lässt, nämlich zum einen die Verletzung des Anspruchs des die Rüge erhebenden Beteiligten auf rechtliches Gehör durch das Gericht, zum anderen, dass die Verletzung entscheidungserheblich ist.
3. Bei nicht rechtskundig vertretenen Beteiligten dürfen - auch mit Blick auf die kurze Darlegungsfrist von zwei Wochen gemäß § 4a Abs. 2 Satz 1 JVEG - die Anforderungen nicht überspannt werden, da auch im SGG zwingende Begründungsanforderungen ansonsten nur für Verfahren vor dem BSG mit Vertretungszwang aufgestellt werden.
4. Auch von einem rechtsunkundigen Beteiligten müssen jedoch gewisse Mindestanforderungen erfüllt werden: Dies ist zum einen ein substantiierter Vortrag, aus dem erkennbar ist, warum das rechtliche Gehör nicht gewährt worden ist, oder der schlüssig die Umstände aufzeigt, aus denen sich die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Gericht ergibt; zum anderen ist darzulegen, weshalb ohne den Verstoß eine günstigere Entscheidung nicht ausgeschlossen werden kann.
Normenkette:
JVEG § 4a Abs. 4 S. 1-2
,
JVEG § 4a Abs. 2 S. 5
Vorinstanzen: SG Regensburg 10.12.2014
Tenor
I.
Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 18. Februar 2016, Az.: L 15 SF 208/15, wird als unzulässig verworfen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

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