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LSG Bayern, Beschluss vom 18.07.2016 - 15 SF 176/16
Ersatz von Kosten einer Begleitung zu einem Gerichtstermin Doppelte Notwendigkeitsprüfung Ermessensentscheidung Beweisanforderung
1. Berücksichtigungs- und damit erstattungsfähig sind Kosten dann, wenn sowohl die Notwendigkeit der Begleitung als auch die Erforderlichkeit der tatsächlich entstandenen Kosten nachgewiesen sind; es wird daher von einer doppelten Notwendigkeitsprüfung gesprochen.
2. Bei der Prüfung der Notwendigkeit der Begleitung ist zu beachten, dass es nicht im Belieben des zu Entschädigenden steht, durch die Auswahl eines der in § 5 Abs. 1 und 2 JVEG genannten Transportmittel weitere, über § 5 Abs. 1 und 2 JVEG hinausgehende Kosten zu produzieren und deren Erstattung zu verlangen, obwohl bei Inanspruchnahme eines anderen als der in § 5 Abs. 1 und 2 JVEG genannten, ihm möglichen und zumutbaren Transportmittels derartige erhöhte Kosten nicht entstanden wären.
3. Dies bedeutet, dass der zu Entschädigende nicht ein Transportmittel, das er nur mit Begleitung benutzen kann, auswählen und dann die Kosten der Begleitung im Rahmen des Entschädigungsanspruchs geltend machen kann, wenn ihm die Benutzung des anderen in § 5 genannten Verkehrsmittels möglich gewesen wäre.
4. Die Frage der Notwendigkeit bzw. Erforderlichkeit ist eine Tatfrage und im Zweifelsfall vom Gericht nach freiem Ermessen zu entscheiden.
5. Die entstandenen Kosten sowie die doppelte Notwendigkeit müssen, den allgemeinen Grundsätzen im sozialgerichtlichen Verfahren folgend, im Vollbeweis nachgewiesen sein.
Normenkette:
JVEG § 7 Abs. 1
,
JVEG § 5 Abs. 1
,
JVEG § 5 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Landshut 31.03.2016 S 8 SF 56/14
Tenor
Der Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 31. März 2016 wird dahingehend abgeändert, dass die Entschädigung für das Erscheinen beim Gerichtstermin am 22. September 2014 statt auf 77,50 EUR auf 79,50 EUR festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Entscheidungstext anzeigen: