Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren in Verfahren nach dem SGB II; Bemessung der Verfahrensgebühr bei mehreren Verfahren; Bemessung der Einigungsgebühr
Gründe
I.
Die Beschwerdeverfahren betreffen die aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütungen nach §§ 45 ff. RVG.
Die Beschwerdeführerin war dem damaligen Kläger im Weg der Prozesskostenhilfe in zwei Klageverfahren nach dem SGB II vor dem Sozialgericht München (S 32 AS 1165/10 und S 32 AS 2030/11) beigeordnet worden. Insgesamt waren bei der zuständigen Kammer seinerzeit offenbar fünf Verfahren anhängig, die allesamt
Leistungen für Unterkunft und Heizung zum Gegenstand hatten; stets ging es darum, in welcher Höhe Heizkosten anerkennungsfähig
waren. Die fünf Verfahren wurden am 07.11.2011 im Rahmen eines gemeinsamen Erörterungstermins durch Prozessvergleich erledigt.
In ihren Anträgen auf Festsetzung der Vergütung nach §§ 45 ff. RVG veranschlagte die Beschwerdeführerin für die angefallenen Gebühren jeweils die Mittelgebühren; nur bei der Verfahrens- und
Terminsgebühr in der Streitsache S 32 AS 2030/11 blieb sie knapp unterhalb der jeweiligen Mittelgebühr. Die Urkundsbeamtin beim Sozialgericht setzte in beiden Verfahren jeweils
eine Verfahrensgebühr von 120 EUR, eine Terminsgebühr von 100 EUR sowie eine Einigungsgebühr von 140 EUR fest. Auf die Erinnerungen
der Beschwerdeführerin hat der Kostenrichter dies mit Beschlüssen von 21.08. (S 22 SF 308/12 E) und 23.08.2012 (S 22 SF 310/12 E) bestätigt. Er hat seine Entscheidungen im Wesentlichen mit dem unterdurchschnittlichen Schwierigkeitsgrad der Fälle und
mit Synergieeffekten begründet. Zur Terminsgebühr hat er ausgeführt, bei deren Bemessung dürfe keine Vorbereitung des Anwalts
einfließen; nur die "Nettoanwesenheit" im Termin sei relevant. Berücksichtige man, dass im Termin insgesamt fünf Verfahren
erledigt worden seien, falle auf jedes einzelne nur eine vergleichsweise kurze Zeitdauer.
Gegen die Beschlüsse des Kostenrichters hat die Beschwerdeführerin jeweils Beschwerde eingelegt (L 15 SF 190/12 B betrifft S 22 SF 310/12 E, eingegangen am 05.09.2012; L 15 SF 197/12 B betrifft S 22 SF 308/12 E, eingegangen am 12.09.2012). Bezüglich der Bemessung der Verfahrensgebühren hat sie darauf hingewiesen, die ganze Betreuung
der Verfahren sei äußerst aufwändig gewesen; der Kläger sei, so die Beschwerdeführerin, häufig in der Kanzlei erschienen.
Für die Einigungsgebühr sei maßgebend, dass es über die Maßen schwierig gewesen sei, den Kläger zu einem Vergleich zu bewegen.
Der Termin habe eine durchschnittliche zeitliche Länge aufgewiesen. Nach ihren Erfahrungen dauere der durchschnittliche Termin
20 Minuten.
Der Senat hat die Akten des Sozialgerichts S 32 AS 1165/10 und S 32 AS 2030/11 beigezogen.
II.
Zuständig für die Entscheidung über die Beschwerden ist zwar prinzipiell der Einzelrichter (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG). Jedoch entscheidet wegen grundsätzlicher Bedeutung der hier vorliegenden Angelegenheiten gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 8 Satz 2 RVG der Senat als Gesamtspruchkörper; die grundsätzliche Bedeutung ergibt sich im Wesentlichen aus der hier notwendig werdenden
Festlegung, auf welche Weise Synergieeffekte zwischen mehreren Verfahren gebührenmindernd zu berücksichtigen sind. Ehrenamtliche
Richter wirken nicht mit (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 8 Satz 3 RVG).
Beide Beschwerden sind zulässig. Die Beschwerde L 15 SF 190/12 B ist vollständig unbegründet, die Beschwerde L 15 SF 197/12 B ist teilweise begründet.
Der Senat hat wiederholt entschieden, dass es für Verfahren nach dem SGB II keine besonderen Bemessungskriterien gibt (vgl. Senatsbeschluss vom 10.12.2012 - L 15 SF 18/12 B). Beispielsweise darf kein abweichender Maßstab für den die Mittelgebühr rechtfertigenden Durchschnittsfall angelegt werden
(vgl. Senatsbeschluss vom 28.12.2011 - L 15 SF 60/11 B E; Senatsbeschluss vom 02.12.2011 - L 15 SF 28/11 B E). Vergleichsobjekt ist insoweit stets das gesamte Spektrum sozialrechtlicher Streitigkeiten (vgl. Senatsbeschluss vom
28.12.2011 - L 15 SF 60/11 B E). Bei diesem Maßstab tut man sich nicht leicht, den "normalen" SGB II-Fall automatisch mit der Mittelgebühr zu taxieren (Senatsbeschluss vom 03.05.2013 - L 15 SF 80/12 B). Denn es lässt sich schlichtweg nicht leugnen, dass der durchschnittliche SGB II-Fall vor allem hinsichtlich des Zeit- und Arbeitsaufwands für den mandatierten Anwalt häufig hinter anderen sozialrechtlichen
Fachgebieten - mitunter weit - zurückbleibt. Denn in der Regel bleibt dem Prozessvertreter die Auseinandersetzung mit für
ihn fachfremden medizinischen Sachverhalten erspart. Wird gar um kausale Zusammenhänge gestritten, wie z.B. im Recht der sozialen
Entschädigung oder der gesetzlichen Unfallversicherung, erfordert der durchschnittliche Fall ein Mehrfaches an Zeit und Arbeit
in Relation zum durchschnittlichen SGB II-Fall. Damit soll keineswegs insinuiert werden, das Recht der Grundsicherung weise keine oder nur wenige Probleme auf. Aber
wenn solche bestehen, dann handelt es sich zumeist um rechtliche Probleme, mit denen der Anwalt als Jurist wesentlich leichter
umzugehen vermag (Senatsbeschluss vom 03.05.2013 - L 15 SF 80/12 B).
Das führt im vorliegenden Fall dazu, dass die rein fallbezogenen Anforderungen - also unabhängig von der Person des Mandanten
- deutlich unterhalb des Durchschnitts aller sozialgerichtlichen Fälle liegen; die fallbedingte Arbeits- und Zeitaufwändigkeit
hat sich sicherlich in Grenzen gehalten. So hat der Kostenrichter ausgeführt, seit einer BSG-Entscheidung aus dem Jahr 2009 sei die Behandlung der Heizkosten im Wesentlichen geklärt. Die Beschwerdeführerin hat dem
nicht widersprochen. Man hätte es also sogar nach SGB II-Maßstäben mit unterdurchschnittlich anspruchsvollen Fällen zu tun.
Gleichwohl hat das Sozialgericht die Verfahrensgebühr für die Streitsache S 32 AS 1165/10 zu niedrig angesetzt. Einerseits ist zu Gunsten der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen, dass der Kläger über die Maßen
"Betreuungsaufwand" erforderte; der Senat glaubt dies der Beschwerdeführerin. Andererseits hat das Sozialgericht die Synergieeffekte
unzutreffend zugeordnet. Nach der Rechtsprechung des Senats müssen Synergieeffekte, die aus einer Arbeitsersparnis infolge
Vorbefassung resultieren, bei der Gebührenfestsetzung berücksichtigt werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 02.12.2011 - L 15 SF 28/11 B E, vom 28.12.2011 - L 15 SF 60/11 B E; vgl. Senatsbeschluss vom 22.08.2012 - L 15 SF 57/11 B E, der ein Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführerin betroffen hat). Die hier angegriffenen Beschlüsse des Sozialgerichts
zeigen, dass dieses die Synergieeffekte, die sich letztlich in Gebührenabschlägen manifestieren, gleichmäßig - quasi nach
Kopfteilen - auf die Verfahren aufgeteilt hat; denn beide Verfahrensgebühren sind auf 120 EUR beziffert worden. Die gleichmäßige
Aufteilung nach der Anzahl der Verfahren ist aber nur gerechtfertigt, wenn und soweit diese annähernd zeitlich parallel betrieben
worden sind. Denn nur dann verringert sich die Arbeit des Anwalts in jedem der zu bearbeitenden gleichförmigen Verfahren in
etwa konstant im Verhältnis zu den übrigen Verfahren. Ist allerdings wie hier ein Verfahren zeitlich deutlich vorausgegangen,
können in diesem, solange es das einzige war, naturgemäß keine Synergieeffekte entstehen. Denn der Anwalt muss im ersten Verfahren
die volle Arbeit leisten, ohne auf Erkenntnisse oder Tätigkeiten aus gleichgelagerten Streitigkeiten zurückgreifen zu können.
Diese authentische Zuordnung der Synergieeffekte gebietet § 14 RVG, indem er die Bemessung der Gebühren anhand der konkreten Verhältnisse des Falls verlangt. Dabei ist es weder möglich noch
erforderlich, das gesamte gerichtliche Verfahren bis in Details exakt nachzuzeichnen. Vergröberungen lassen sich nicht vermeiden,
sind gesetzlich nicht verboten und von den Beteiligten hinzunehmen. Gleichwohl bedarf es eines gewissen Maßes an Konkretisierung,
was für die vorliegenden Fälle eine Zuordnung der Synergieeffekte nach der tatsächlichen Koinzidenz notwendig macht. Auch
aus Gründen der Praktikabilität erscheint dieses Vorgehen deutlich vorzugswürdig. Denn andernfalls müsste sich das Gericht,
das über die Erinnerung oder die Beschwerde entscheidet, davon Kenntnis verschaffen, welche Fälle mit welchen Beträgen in
die synergiebedingte Absenkung der Gebühren einbezogen sind; nur so könnte es feststellen, ob die Gebühr im konkreten Verfahren
die richtige ist.
Hier wurde das Verfahren S 32 AS 1165/10 am 28.04.2010 anhängig, das Verfahren S 32 AS 2030/11 dagegen erst am 09.08.2011, also erhebliche Zeit später, dabei aber vergleichsweise knapp vor dem erledigenden Termin (07.11.2011).
Wenn man so will, hat sich also nahezu das gesamte "Vorspiel" vor dem Termin im Verfahren S 32 AS 1165/10 zugetragen, vor allem die häufigen Besuche des Klägers bei der Beschwerdeführerin. Eine zeitliche Parallelität hat nur für
eine Phase von nicht einmal drei Monaten bestanden. Angesichts dessen erscheint es dem Senat angemessen, bei der Verfahrensgebühr
Synergieeffekte nur in sehr geringem Maß anzunehmen. Es kommt im Ergebnis nicht darauf an, ob der Fall S 32 AS 1165/10 seiner vergütungsrechtlichen "Wertigkeit" nach gleichwohl unterhalb der Mitte anzusiedeln ist. Denn er bewegt sich jedenfalls
in dem Bereich, in dem die Bestimmung der Beschwerdeführerin gemäß §
315 Abs.
2 BGB für die Staatskasse bindend ist (vgl. dazu, insbesondere zur 20-prozentigen Toleranzgrenze, Senatsbeschluss vom 21.03.2011
- L 15 SF 204/09 B E m.w.N.). Daher steht der Beschwerdeführerin die beantragte Mittelgebühr zu.
Im Gegenzug ergibt sich daraus, dass die Verfahrensgebühr im Verfahren S 32 AS 2030/11 zu hoch festgesetzt ist, auch wenn hier - zumindest anfangs - nicht nur Fragen der Heizkosten, sondern auch eines ernährungsbedingten
Mehrbedarfs streitig waren. Aufgrund des Verbots der reformatio in peius kann der Senat die Regelung des Sozialgerichts dazu
nicht nach unten korrigieren.
Die Termins- und die Einigungsgebühren können nicht angehoben werden. Auch bei diesen fällt der oben beschriebene Aspekt,
dass das Schwierigkeitsniveau der Fälle niedrig war, maßgeblich ins Gewicht. Des Weiteren sind Synergieeffekte zwischen den
fünf Verfahren zu berücksichtigen - und zwar mit gleichmäßigen Abschlägen wegen deren zeitlicher Parallelität im Termin und
im Rahmen der Einigung.
Die vom Beschwerdeführer vorgetragenen erschwerenden Umstände im Rahmen der Einigungsfindung wirken sich ausschließlich bei
der Einigungsgebühr aus, nicht dagegen bei der Terminsgebühr. Im Beschluss vom 03.05.2013 - L 15 SF 80/12 B hat der Senat das Verhältnis der Einigungs- zur Verfahrensgebühr im Hinblick auf deren die Gebührenhöhe bestimmende Faktoren
grundlegend beleuchtet:
"Während die Einigungsgebühr eine Erfolgsgebühr ist, handelt es sich bei der Verfahrensgebühr um eine Tätigkeitsgebühr. Dieser
wesensmäßige Unterschied bewirkt aber keineswegs, dass bei der Bemessung der Einigungsgebühr tätigkeitsbezogene Parameter
nicht Berücksichtigung finden dürfen. Vielmehr richtet sich die Höhe der Einigungsgebühr ebenso wie die der reinen Tätigkeitsgebühren
nach den Kriterien des § 14 Abs. 1 Satz 1 bis 3 RVG; dazu zählt auch der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit. Bestimmte konkrete Aktivitäten des Anwalts können im Hinblick auf
ihre vergütungsdeterminierende Wirkung spezifisch - und auch ausschließlich - der Einigungsgebühr zugeordnet sein. Dazu zählt
der Senat die vom Beschwerdeführer glaubhaft behaupteten Telefonate, die letztlich unmittelbar in eine Einigung zwischen den
Beteiligten mündeten."
Auch im Verhältnis der Einigungs- zur Terminsgebühr gilt das Prinzip, unangemessene Doppelvergütungen zu vermeiden. Wegen
der wesensmäßig verschiedenen Anknüpfungstatsachen für die Gebührenentstehung - die Terminsgebühr entsteht mit der Wahrnehmung
des Termins, ist also eine Tätigkeitsgebühr, die Einigungsgebühr dagegen eine Erfolgsgebühr - bereitet die Abgrenzung zwischen
diesen ähnliche Probleme wie im Verhältnis Einigungsgebühr und Verfahrensgebühr. Auch hier gilt, dass es Bemessungsfaktoren
gibt, die allein an die Qualität des Falls (insbesondere dessen Schwierigkeit) anknüpfen und daher bei beiden Gebühren gleichermaßen
Berücksichtigung finden. Die Bemessungskomponenten aber, die tätigkeitsbezogen sind, also eindeutig einem abgrenzbaren Verfahrensabschnitt
zugeordnet werden können, sind möglichst authentisch bei der jeweils einschlägigen Gebühr zu berücksichtigen. Die Einigungsgebühr
ist trotz ihrer unbestreitbaren "Belohnungsfunktion" nicht mit dem Privileg versehen, dass die spezifisch für die Einigung
verrichteten Tätigkeiten des Anwalts auch entweder bei der Verfahrens- oder bei der Terminsgebühr zum Ansatz kommen müssten.
Das bedeutet für die vorliegenden Fälle, dass sich die Termine als kurz und vergleichsweise unproblematisch gestaltet haben.
Die Beschwerdeführerin irrt, wenn sie von einer durchschnittlichen Terminsdauer von 20 Minuten ausgeht. Denn Maßstab ist,
wie oben ausgeführt, das gesamte Spektrum sozialgerichtlicher Streitigkeiten, nicht dagegen der typische Fall aus dem SGB II. Vor diesem Hintergrund liegt die durchschnittliche Dauer erheblich höher.
Angreifbar erscheint die Ansicht des Kostenrichters, es dürfe bei der Bemessung der Terminsgebühr generell nur auf die "Nettoanwesenheit"
abgestellt werden. Im Beschluss vom 03.06.2013 - L 15 SF 153/12 B hat der Senat dargestellt, dass vorbereitende Tätigkeiten des Anwalts nicht von vornherein irrelevant sind. Es muss sich
allerdings um eine spezifische Vorbereitung des Termins handeln. Die allgemeine Vorbereitung im Vorfeld, die letztlich dadurch
einen flüssigen Terminsablauf ermöglicht, dass sich der Anwalt "auf Stand" gebracht hat, zählt nicht dazu. Insoweit hat der
Senat im genannten Beschluss vom 03.06.2013 in Abgrenzung zum Beschluss vom 20.08.2010 - L 15 B 1007/08 SF Folgendes ausgeführt:
"Der Senatsbeschluss vom 20.08.2010 - L 15 B 1007/08 SF besagt nicht, für die Gebührenbemessung dürften keinerlei Faktoren berücksichtigt werden, die außerhalb des eigentlichen
Termins liegen. Dort hat der Senat ausgeführt, die gründliche Vorbereitung eines Falls, die im Vorfeld erfolgt sei, dürfe
sich nicht bei der Bemessung der Terminsgebühr niederschlagen; sie sei vielmehr mit der Verfahrensgebühr abgegolten. Das ist
nach wie vor richtig. Denn Charakteristikum des damaligen Falls war, dass es um die Vorbereitung im Vorfeld ging; die Angelegenheit
war vor dem Termin bereits im Weg der schriftlichen Korrespondenz sehr weit vorangetrieben worden. Tätigkeiten zur Lösung
eines Falls, die vor der Verhandlung "über den Schreibtisch" erfolgen, sind in aller Regel nicht geeignet, die Höhe der Terminsgebühr
zu beeinflussen. Mit spezifischen Maßnahmen zur Vorbereitung des Termins musste sich der Senat seinerzeit nicht befassen."
Diese Senatsrechtsprechung hilft der Beschwerdeführerin hier nicht weiter. Denn da die von ihr geschilderten Probleme mit
dem Kläger im Termin der Einigungsgebühr zuzuordnen sind, erscheinen die vom Sozialgericht festgesetzten Terminsgebühren nicht
zu niedrig, auch wenn man die eineinhalbstündige Besprechung mit dem Kläger als spezifische Vorbereitung ansehen würde. Darüber
hinaus ist keine spezifische Vorbereitung ersichtlich.
Trotz der von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Erschwernisse bei der Erzielung einer Einigung stehen dieser keine höheren
Einigungsgebühren zu. Denn das Sozialgericht hat mit 140 EUR jeweils einen Betrag festgesetzt, der angesichts der geringen
Schwierigkeit der Fälle und der Synergieeffekte relativ hoch ist; damit ist der zähe Verlauf der Einigungsverhandlungen hinreichend
abgegolten.
Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).