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LSG Bayern, Beschluss vom 18.02.2016 - 15 SF 208/15
Entschädigung von Beteiligten im sozialgerichtlichen Verfahren; Anforderungen an eine Entschädigung für Verdienstausfall bei selbständiger Tätigkeit in geringem Umfang; Erstattung von Kosten für eine Kinderbetreuung
1. Im Rahmen der Beschwerdeentscheidung sind vom Beschwerdegericht alle für die Bemessung der Vergütung maßgeblichen Umstände zu überprüfen, unabhängig davon, ob sie der Beschwerdeführer aufgegriffen hat oder nicht; das Beschwerdegericht ist eine neue Tatsacheninstanz, die in vollem Umfang anstelle des Erstgerichts zu entscheiden hat.
2. Zu entschädigen sind die objektiv erforderlichen Fahrtkosten; was objektiv erforderlich ist, ist unter Berücksichtigung der im gesamten Kostenrecht geltenden Kostenminimierungspflicht zu ermitteln.
3. Dabei geht der Senat in ständiger Rechtsprechung und in großzügigerer Auslegung, als sie teilweise von anderen Gerichten zugrunde gelegt wird, davon aus, dass nicht nur die Kosten für die kürzeste Strecke, sondern grundsätzlich auch die Kosten für die schnellste, obgleich längere Strecke zu ersetzen sind.
4. Um das Tatbestandsmerkmal des Verdienstausfalls im Sinn des § 22 JVEG bejahen zu können, bedarf es (nur) des Nachweises, dass überhaupt ein solcher Ausfall entstanden ist, nicht aber in welcher Höhe.
5. Eine Entschädigung für Zeitversäumnis wird regelmäßig dann zu erbringen sein, wenn weder ein Verdienstausfall noch Nachteile bei der Haushaltsführung geltend gemacht werden können.
Normenkette:
JVEG § 19
,
JVEG § 20
,
JVEG § 22
,
JVEG § 4 Abs. 3
,
JVEG § 4
,
JVEG § 5
,
JVEG § 7
Vorinstanzen: SG Regensburg 10.12.2014 S 15 SF 60/14 E
Tenor
Der Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 10. Dezember 2014 wird dahingehend abgeändert, dass die Entschädigung für das Erscheinen beim Gerichtstermin am 26. Februar 2014 auf 123,95 EUR, festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Entscheidungstext anzeigen: